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Ratgeber Miete

Der Zuschuss von Vater Staat

Wenn das eigene Einkommen nicht reicht, hilft der Staat bei der Mietzahlung. Je nach Region, Einkommen, Mietbelastung und Familienstand winken unterschiedlich hohe Zuschüsse für Geringverdiener und Arbeitslose. Wie Sie Wohngeld beantragen können.

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Das Wohngeld kann in klammen Zeiten helfen, halbwegs über die Runden zu kommen©

Familiennachwuchs, Scheidung oder auch ein schlecht bezahlter Job können Mieter schnell in eine finanzielle Schieflage bringen. In solchen Fällen springt meistens Vater Staat ein. Er zahlt an all diejenigen Wohngeld, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse allein nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu bezahlen.

Im Jahr 2009 wurde das Wohngeld reformiert, seitdem ist die Zahl der Bezieher deutlich angestiegen. Nach Angaben der Bundesregierung bekamen im Jahr 2008 noch 640.000 Haushalte Wohngeld, nach der Reform waren es eine Million.

Wohngeld gibt es als Zuschuss für Mieter von Wohnungen oder Zimmer und für Eigentümer, wenn sie den Wohnraum selbst nutzen. Um Wohngeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das erledigen Sie in aller Regel bei der Wohngeldstelle Ihres Wohnortes. Beim Ausfüllen helfen Mietervereine oder die örtlichen Wohngeldstellen.

Das Wohngeld wird in der Regel jeweils für zwölf Monate bewilligt - und zwar ab dem 1. des Monats der Anstragsstellung. Danach müssen Sie erneut Wohngeld beantragen. Wichtig ist also, alle Unterlagen zum Familieneinkommen und der Mietbelastung gut aufzubewahren.

Mietervereine bieten Wohngeldtabellen

Ob und wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, lässt sich pauschal nicht sagen. Denn die Höhe hängt von vielen individuellen Faktoren ab, wie beispielsweise der jeweiligen Mietenstufe des Wohnortes. Berücksichtigt werden auch die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Mietbelastung. Keine Rolle spielt hingegen, ob die Wohnung in einem Neubau oder in einem Altbau liegt, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert ist.

Kein Recht auf Wohngeld haben allerdings die meisten Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe sowie deren Ehegatten. Denn in aller Regel erhalten sie im Rahmen der staatlichen Transferleistungen bereits finanzielle Unterstützung für ihre Unterkunft. Lebt ein Wohngeldberechtigter mit einem Empfänger von Arbeitslosengeld unter einem Dach, so legen die Ämter bei der Berechnung des Wohngelds seine anteilige Miete zugrunde.

In speziellen Wohngeldtabellen kann die Höhe des Zuschusses abgelesen werden. Das Bundesministerium für Verkehr und Bau bietet diese Tabellen auf seiner Internetseite zum Herunterladen an, meist stellen sie auch die örtlichen Mietervereine auf Anfrage zur Verfügung.

Familiengröße:

Hier zählen alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, also der Antragssteller und sein Ehe- oder Lebenspartner, Kinder (einschließlich Adoptiv-, Stief oder Pflegekindern), Onkel, Tante, Schwager und Schwägerin, Oma und Opa. Nicht dazu zählen Untermieter, Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie Ehegatten, die im Trennungsjahr leben.

Familieneinkommen:

Hier müssen die Einnahmen aller Familienmitglieder errechnet werden. Hierzu gehören Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Renten und Arbeitslosengeld. Abgezogen werden dürfen hiervon Freibeträge für Werbungskosten, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen. Auch das Kindergeld zählt nicht mit. Schwerbehinderte und Alleinerziehende (ab 1.1.2002), haben zusätzliche Freibeträge, genauso wie Kinder zwischen 16 und 24 Jahren, die bereits eigenes Einkommen haben. Als allgemeine Freibeträge können Arbeitslose 6 Prozent, Rentner 10 Prozent, Beamte 20 Prozent und Arbeitnehmer 30 Prozent abziehen.

Mietbelastung:

Bei der Mietbelastung zählt alles mit, was der Mieter für seine Wohnung zahlen muss, also Miete und Nebenkosten bis auf die Heiz- und Warmwasserkosten. Allerdings gelten dabei Mietobergrenzen. Diese Obergrenzen richten sich nach Alter und Ausstattung der Wohnung sowie nach einer Mietenstufe, in der alle Städte und Kreise eingruppiert worden sind.

 
 
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