Videoüberwachung am Arbeitsplatz verletzt die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern und rechtfertigt deshalb ein Schmerzensgeld. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden, das es diese Woche veröffentlicht hat.
Die Richter sprachen einem Techniker bei einem Computerunternehmen 3500 Euro zu. Der Mann arbeitet mittlerweile nicht mehr bei der Firma. Er hatte in einem vom Verkaufsraum getrennten Zimmer Computer repariert und wurde ständig dabei gefilmt. Eine „datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung“ hatte er zwar erhalten, aber nicht unterschrieben. So geht es nicht, befanden die Frankfurter Richter.
Verworrene Rechtslage
Das Urteil ist eines von vielen, das deutsche Gerichte in Sachen Videoüberwachung in den letzten Jahren fällen mussten. Denn die Rechtslage ist auf den ersten Blick verworren. Nur wenig ist gesetzlich geregelt und vieles dem Interpretationsspielraum der Gerichte überlassen. Paragraph 6b des Bundesdatenschutzgesetzes regelt nur die offene Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, klassischerweise in Bankfilialen, Tankstellen und Kaufhäusern, etwa um sich vor Dieben oder Bankräubern zu schützen.
Heimliche Videoüberwachungen wie in dem aktuellen Fall sind kniffliger. Dazu muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung dieses Verdachts müssen - ergebnislos - ausgeschöpft worden sein. Das Recht des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts muss also schwerer wiegen als die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.
Diese Voraussetzung sah das Gericht im aktuellen Fall als nicht gegeben an und wertete die Überwachung als „schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Es gehöre zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürften, heißt es in der Entscheidung.