Ein Sparschwein mit der Schweizer Flagge | Bildquelle: picture alliance / dpa

Veröffentlichung von Steuerverdächtigen Dürfen die Schweizer das?

Stand: 26.05.2015 16:30 Uhr

Voller Name und zum Teil sogar das Geburtsdatum: Die Veröffentlichung von mutmaßlichen Steuersündern im Internet durch die Schweizer Steuerverwaltung im Internet wirft viele Fragen auf. Ein Skandal?

Von Hans-Jürgen Maurus, ARD-Hörfunkstudio Zürich

Mutmaßliche Steuersünder am Pranger? Im Schweizer Amtsblatt? Skandal oder eher üblich? Ja, es stimmt: Die eidgenössische Steuerverwaltung hat zahlreiche Namen mutmaßlicher Steuersünder aus aller Welt publiziert, im Bundesblatt und damit im Internet. Ein Skandal? Eher nicht. Denn die Steuerbehörde muss Betroffenen die Möglichkeit geben, Rechtsmittel zu ergreifen, und wenn keine Adresse oder Namen eines Anwalts oder anderen Vertreters vorliegt, dann eben so.

Kein Enthüllungsskandal

Rechtsmittel deshalb, weil es sich in allen Fällen wohl um bereits eingeleitete Steuerverfahren ausländischer Finanzämter handelt, die ein Amtshilfegesuch in der Schweiz eingereicht haben. Die ausländischen Steuerbehörden kennen also die im Netz publizierten Namen bereits, von einem Enthüllungsskandal kann also nicht die Rede sein.

Informationspflicht nach Schweizer Recht

Da die Schweiz mittlerweile bei Rechtshilfegesuchen auch bei Steuerhinterziehung kooperiert, muss sie nach Schweizer Recht die betroffenen Personen informieren. Man kann es gleichwohl als ätzend ansehen, dass volle Namen samt Geburtsjahr im Netz kursieren, zumal die Schweizer Steuerbehörde bei etwas mehr Recherche durchaus etwa prominente Namen wie den Ur-Urenkel des Reichskanzlers Otto von Bismarck mit Adressen ausfindig machen könnte.

Kritik an Veröffentlichung von Namen der Steuerlisten
tagesschau 17:00 Uhr, 26.05.2015, Tamara Anthony, ARD Berlin

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Amtshilfe nur bei Steuerbetrug

Geradezu erstaunlich ist auch die Rechtshilfe gegenüber Deutschland, weil man seit dem Scheitern des Steuerabkommens durch den deutschen Bundesrat sich auf ein Abkommen aus den 70er-Jahren beruft. Danach darf die Schweiz aber nur bei Steuerbetrug Amtshilfe leisten und nicht bei Steuerhinterziehung. Und schon gar nicht, wenn die von deutschen Finanzämtern gestellten Anfragen auf Informationen gestohlener Bankdaten beruhen, schreibt die Schweizer "Sonntagszeitung".

Doch ein Sprecher der eidgenössischen Steuerverwaltung wiegelt ab: Man sei nie sicher, ob es sich um gestohlene Daten handle oder nicht. Es bestehe der Vertrauensgrundsatz. Im Amtsblatt wird übrigens so einiges veröffentlicht. Beschlüsse über Geldspielgeräte, Änderungen von Ortschaftsnamen oder Entscheide über Einbürgerungen.

Steuersünder am Pranger - was, wie und warum?
H.-J. Maurus, ARD Zürich
26.05.2015 16:20 Uhr

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