30.09.2015, 13:06  von Oliver Jaindl

Franken-Kredite: Teufel steckt im Detail der Banken-AGB

Trau, schau wem? beim Franken-Kredit. / Bild: (c) dpa/Patrick Seeger

Recht. Anwalt meint, dass Banken vertraglich an Stop-Loss-Kurs gebunden sind. Diese sehen das freilich anders.

Bei Franken-Krediten ist der Streit zwischen Kunden und Banken um eine Facette reicher. Der Wiener Anwalt Wolfgang Haslinger – er vertritt 50 Mandanten – hat die AGB der Institute untersucht. Ergebnis: Die Banken seien in vielen Fällen verpflichtet gewesen, den Kunden ins Auge gefasste Absicherungs-Kurse zu gewähren.
Wie berichtet, sind viele Franken-Kredite seit 2008 unter Wasser. Als heuer die Schweizer Nationalbank die Unterstützungs-Marke von 1,20 Franken je Euro aufgab, rutschte der Kurs rapid ab. Knapp unter diesem Wert hatten aber viele Kreditnehmer, oder besser deren Banken, Stop-Loss-Orders gesetzt: Wird der Kurs von 1,20 unterschritten, wird der Kredit automatisch zum nächstbesten Kurs in Euro umgewandelt. Doch diese Absicherungs-Orders verkehrten sich ins Gegenteil, weil sie im Volatilitätschaos der Kurs-Freigabe nicht bei etwa 1,20, sondern weit darunter ausgeführt wurden. Folglich durften im Zug eines „Moratoriums“ Kreditnehmer zurückkonvertieren, was angesichts des heutigen Kurses von 1,09 den Schaden nur teils lindert.
Haslinger hat die Natur dieser Stop-Loss-Absicherungen untersucht und ist der Rechtsmeinung, dass die Vereinbarung vor dem Hintergrund der meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bindend sind: Die Banken, so Haslinger, kennen in ihren AGB im Grund nur zwei Transaktions-Arten: Wertpapiergeschäfte zu Börse-Preisen und andere Transaktionen zu Fixpreisen. Da Franken-Verkäufe nicht unter die Rubrik „Wertpapiere“ fallen, seien sie zu Fixpreisen auszuführen gewesen – das sei eben der Stop-Loss-Kurs und nicht der tatsächliche Ausführungskurs.

Banken sehen Fall anders


In der Rechtsabteilung einer heimischen Großbank tritt man der Argumentationslinie des Anwalts freilich entgegen: Die rechtliche Herleitung eines vertraglich geschuldeten Stop-Loss-Kurses sei AGB nicht zu entnehmen. Es komme auf Details an, allerdings auf andere: So habe man Kunden stets Stop-Loss-Orders genau – auch mit Rechenbeispielen – erklärt und ihnen klar gemacht, dass der Auslösungs-Kurs der Order und der Kurs, bei dem die Order tatsächlich ausgeführt wird, nicht gleich sein muss. 

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