Direkte Links und Access Keys:

Tagblatt Online: 8. Februar 2016, 14:32 Uhr

Unbewaffneter Raub aufgeklärt

HERISAU. Ein 17-jähriger Türke, der einen jungen Mann zu Boden gestossen und ausgeraubt hat, ist der Polizei ins Netz gegangen. Er wird sich vor der Jugendanwaltschaft verantworten müssen.


Die Tat ereignete sich am vergangenen 28. Januar in Herisau: Ein Unbekannter sprach gegen 18.30 Uhr einen jungen Mann auf dem Weg zum Bahnhof an und verlangte Geld - ohne Erfolg. In der Folge stiess er das Opfer von hinten zu Boden und stahl ihm das Portemonnaie.
 
Mittlerweile hat die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden den Täter, einen 17-jährigen Türken, ermittelt und verhaftet, wie sie mitteilt. Der junge Mann wird sich nicht nur für den Raub, sondern auch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor der Jugendanwaltschaft verantworten müssen. (kapo/dwa)
 
 

Kommentar schreiben

Um Beiträge schreiben zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos registrieren.



zombie1969 (09. Februar 2016, 10:47)
Auch...

dieser Fall zeigt wieder eindrücklich, dass die DI angenommen werden sollte.

Beitrag kommentieren

Ahorngrau (08. Februar 2016, 21:24)
Raub und BTM

17- Jährig und Gewalttätig.
17- Jährig und Raub.
17- Jährig und Betäubungsmittel.
Zuständige Gesetze: Jugendstrafgesetz
Strafe: wahrscheinlich bedingte Bewährungsstrafe.
Meine Frage an die Befürworter des Lernfahrausweises mit 17: Was passiert wenn sich ein 17-jähriger mit BTM hinter's Steuer setzt und dazu noch einen Unfall mit Personenschaden provoziert? Wie sind die Haftungs- und Regressansprüche gegenüber dem Lenker? Wie sind die Regressansprüche gegenüber der Begleitperson? Wer prüft die Charakterlichen Fähigkeiten von 17-jährigen für das Führen eines Fahrzeuges?

Beitrag kommentieren

MitdenkerSG (09. Februar 2016, 09:07)
Tja Ahorngrau....

Das ist doch seit Jahrzehnten bewährt und bekannt. So lange ist es noch nicht her das man mit 18 den Führerschein machen konnte (ich hatte Ihn jedenfalls 4 Monate nach dem Geburtstag) und erst mit 20 Mündig war. Stellen Sie sich vor, damals mit entgültigem Führerschein (!) also alleine fahren und nicht Volljährig und Lehrnfahrten sogar mit Kollegen die 1 Jahr den Führerschein hatten.
Sogar Stimm und Wahlrecht ab 18 war eine zeitlang unmündig (möglich) da gab es Gde, Präsidenten mit 18 oder 19 wo der Vater "blind" (Amtsgeheimnis) mitunterzeichnen musste.
Als Beifahrer mit "Billet" sind Sie bei Alk./Drogen am Steuer auch mitverantwortlich wenn der Andere "Billet" hat und Volljährig ist (wenn erkennbar). Haftpflichtversicherung muss Schäden bei Dritten immer zahlen hat aber natürlich je nachdem Regressanspruch (vermutlich auf Beide).
Etwas mehr Vertrauen in die Jugend wäre auch zielführender! Rollerbillet hat man ab 16 (2 Pers. 70km/h!)

Beitrag kommentieren

Ahorngrau (09. Februar 2016, 12:36)
Sorry

Hallo MitdenkerSG. Meine Kernfrage habe ich leider etwas falsch gestellt: Es geht mir vor allem um das sogenannte "Greifen" des Erwachsen- und resp. des Jugendstrafrechtes. Das heisst: ein 17 Jähriger Lernfahrer mit ALK und BTM kann weniger hart bestraft werden als ein 20-jähriger mit dem gleichen Vergehen. Das gleiche Diskrepanz gibt es auch bei einem 19-jährigen Beifahrer (mit 2-jährigem Billet) und einem 20 jährigen Beifahrer. Andere Annahme: Gilt leider auch schon heute: ein 18-jähriger mit Billet nimmt an einem illegalem Rennen teil und verursacht einen Unfall mit Schwerstverletzten. Dieser wird nach Jugenstrafrecht verurteilt, während ein 20 Jähriger nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Daher sollte es doch so sein, dass bei Mündigkeit automatisch auch das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen sollte.

Beitrag kommentieren

Anzeige:

ostjob.ch  STELLENSUCHE

Sonderthemen Gallus Stadt

Ostschweizer Trauerportal

tagblatt.ch / leserbilder

facebook.com / tagblatt

 ...