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Schweizer Armee

Umgang mit Extremismus in der Armee

Extremismusbekämpfung in der Schweiz
Die in der Schweiz gültige Arbeitsdefinition des Extremismus ist in der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB, SR 121.1) umschrieben:

Gewalttätiger Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern.

Zentral in der zivilen und militärischen Gesetzgebung ist die Tatsache, dass in der Schweiz ausschliesslich der gewalttätige Extremismus strafbar ist. Gemäss der Bundesverfassung ist keine Ideologie an sich strafbar oder verboten. Dementsprechend verzichtete das Parlament 2011 auf eine Strafnorm für rassistische Symbole.

Militärrechtlich hat die Gesetzgebung zur Folge, dass grundsätzlich nur dann Strafen oder administrative Massnahmen getroffen werden dürfen, wenn ein Verstoss oder ein Vergehen vorliegen. Bei zivil vorbestrafen Personen oder beim Bestehen eines Sicherheitsrisikos (negative PSP-Sicherheitsüberprüfung) sind administrative Massnahmen möglich, wie z. B. einen Aufgebotsstopp, eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung oder, bei entsprechenden ungeordneten Verhältnissen, ein Ausschluss aus der Armee.

Extremismusbekämpfung im VBS
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nimmt die Extremismusproblematik seit langem sehr ernst. Bereits im Dezember 1998 wurde der Bericht über «Extremismus in der Armee» erstellt. Der Bericht kam unter anderem zum Schluss, dass die Armee kein akutes Problem bezüglich politischen Extremismus habe und ein «armeegemachter» Extremismus klar verneint werden könne.

Bezüglich Extremismus gilt in der Schweizer Armee die Null-Toleranz-Strategie. Das bedeutet, dass im Kader der Armee keine extremistische Geisteshaltung geduldet wird.

Im März 2001 genehmigte der Chef VBS acht Massnahmen zur Weiterverfolgung der Problematik «Extremismus in der Armee»:

  • Regelmässiger Informationsaustausch unter den Bundesbehörden (EDI, EJPD und VBS);
  • Weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Forschungs- und Untersuchungsprojekte);
  • Sensibilisierung zum Thema «Extremismus»;
  • Schaffung einer zentralen Anlauf- und Koordinationsstelle innerhalb des VBS in Extremismusbelangen;
  • Überprüfung der Informationspolitik des VBS in Problemeinzelfällen;
  • Mitarbeit des VBS in der Expertengruppe «Koordination und Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Rechtsextremismus;
  • Verbesserung des Personensicherheitsüberprüfungsprozesses;
  • Formulierung einer Ausschlussnorm wegen Extremismus.

Als eine der oben zitierten Massnahmen wurde im Mai 2002 die Fachstelle «Extremismus in der Armee» personell besetzt (50 Stellenprozente) und beim Personellen der Armee (FGG 1 im Führungsstab der Armee) angegliedert.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 2005 wurde angeordnet, dass die Fachstelle aus Synergie- und Effizienzgründen im August 2005 der Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) im Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) administrativ unterstellt wird.Sie erfüllt ihre Aufgaben aber weiterhin ausschliesslich zu Gunsten der Armee und ist ihrem Auftraggeber, dem Chef Personelles der Armee (FGG 1), verantwortlich.

Die Fachstelle steht sowohl Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone als auch Externen (wie beispielsweise den Eltern von Militärdienstleistenden) offen.

Fachstelle Extremismus in der Armee
Die Fachstelle Extremismus in der Armee (FS EX A) ist die Melde- und Beratungsstelle im Belangen Extremismus innerhalb der Armee. An sie können sich Angehörige der Armee jeglichen Grades und Funktion, sowie Kantons- und Gemeindebehörden, Bürger und Vertreter der Medien wenden. Als Anlaufstelle stellt die FS EX A die Koordination der Behandlung der Extremismusfälle sicher.

Weiter ist die FS EX A im Bereich Sensibilisierung und Ausbildung tätig. Seit 2005 ist die FS EX A der Fachstelle für Rassismusbekämpfung im Generalsekretariat des Department des Innern administrativ unterstellt. Die FS EX A erfüllt ihre Aufgaben aber ausschliesslich zu Gunsten der Armee und ist ihrem Auftraggeber, dem Chef Personelles der Armee im Führungsstab der Armee, zugewiesen.

Bestehende Kontrollmechanismen der Armee

  • Sämtliche Rekruten werden anlässlich der Rekrutierung einer Personensicherheitsüberprüfung (PSP) unterzogen (Zuständigkeit: Fachstelle PSP, Informations- und Objektsicherheit IOS, VBS). Diese 2011 umgesetzte präventive Massnahme ist ein wichtiger Schritt in Richtung der vorzeitigen Erkennung von Personen, welche ein Sicherheitsrisiko darstellen. Bei diesem Verfahren wird der militärische Werdegang von jährlich mehreren Personen mit extremistischen Hintergrund sofort und definitiv abgebrochen.
  • Wenige Wochen vor dem Beginn der Rekrutenschulen werden sämtliche Rekruten auf Straffälligkeit geprüft (Zuständigkeit: Personelles der Armee FGG 1, Führungsstab der Armee FST A). Im Strafregister wird überprüft, ob gegen den angehenden Rekruten relevante Verurteilungen oder laufende Strafuntersuchungen vorliegen. Trifft dies zu, werden Massnahmen gem. Militärgesetz (MG) und Militärdienstverordnung (MDV) individuell geprüft und getroffen. Diese Risikoprüfung wird ebenfalls vor jeder Beförderung von Offizieren und Unteroffizieren durchgeführt. Bei diesem Prüfverfahren erkennt die Armee vorbestrafte Extremisten.
  • Die Abgabe bzw. die Abnahme der persönlichen Waffe ist strengeren Kontrollen unterstellt: liegen eine negative PSP-Verfügung oder eine relevante Verurteilungen bzw. Strafuntersuchung vor, wird der Angehörige der Armee aufgefordert, seine Waffe beim zuständigen Logistikcenter zu hinterlegen. Bei Missachtung dieser Aufforderung kann die Waffe durch die militärische Sicherheit respektive durch das zuständige kantonale Polizeikorps beschlagnahmt werden.
  • Seit 2005 wird in den Bereich Sensibilisierung und Ausbildung der Kader investiert und das sachgerechte Vorgehen ausgebildet.
  • Seit 2010 werden die Beamten der Militärpolizei (Berufsunteroffiziere und -offiziere der territorialen MP) bis auf Stufe Postenchef mit den Besonderheiten von Extremismusvorfällen vertraut gemacht.

Alle diese Massnahmen leisten einen deutlichen Beitrag zur Verminderung der Extremismusfälle.

 

Verbreitung von Extremismus in der Armee: Erkenntnisse der FS EX A
Gegenüber den Vorjahren führen die Erkenntnisse 2014 zu keiner wesentlichen Änderung der Lagebeurteilung. Quantitativ wurden die Dienste der FS EX A im Vergleich zu den vergangenen vier Jahren ca. ein Drittel öfter in Anspruch genommen. Dabei sind die Meldungen aus einer militärischen Dienstleistung quantitativ stabil bzw. leicht rückläufig. 2014 waren in erster Linie Meldungen und Anfragen von den Militärbehörden zahlreicher: Dazu trägt die sich ausbreitende Sensibilisierung aber auch die optimierte Zusammenarbeit mit der Militärischen Sicherheit bei. Nicht zuletzt ist die Zunahme an bearbeiteten Dossiers darauf zurückzuführen, dass seit einigen Jahren Gesellschaft und Medien der verschiedenen Arten von Extremismus eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Ein Indiz dafür ist die relativ hohe Zahl der aufgrund einer Bürgermeldung oder eines Presseberichts bearbeiteten Dossiers. Unter dem qualitativen Blickwinkel lässt sich feststellen, dass die Art und Schwere der gemeldeten Fälle gegenüber den letzten Jahren stabil geblieben ist. Die grosse Mehrheit der von militärischen Vorgesetzten oder von Bürgerinnen und Bürgern gemeldeten Fälle bezieht sich auf Einzelfälle und betrifft Personen mit markanten Zeichen, Aussagen oder klar erkennbarem Verhalten. 2014 war erneut kein Vorkommnis grösseren Ausmasses oder mit Hinweis auf organisierte rechtswidrige Handlungen zu verzeichnen. Die Fälle sind weiterhin vorwiegend dem Rechtsextremismus zuzuordnen. Auch der Bereich des dschihadistisch motivierten Gewaltextremismus verzeichnete 2014 keine grundsätzliche Änderung. Die eingetroffenen Meldungen und Anfragen waren nach wie vor nicht auf Vorkommnisse während einer militärischen Dienstleistung, sondern auf Hinweise aus der Öffentlichkeit, vorwiegend den sozialen Medien, zurückzuführen. Dabei wiesen die gemeldeten Fälle keine strafrechtliche Relevanz auf: es ging vor allem um Hinweise auf mögliche Radikalisierung, jedoch nicht auf Gewalttaten. Bisher sind der FS EX A keine Vorkommnisse mit dschihadistischem Hintergrund innerhalb der Armee bekannt.

Im Bereich der Sensibilisierung wurden die Schulungsaufträge ausgeweitet. Die Gelegenheit, angehende Militärpolizistinnen und -polizisten bereits in der Grundausbildung sensibilisieren zu können, ist für die Armee als Gesamtorganisation von grosser Bedeutung. Neu beteiligt sich die FS EX A auf Dauer an der Ausbildung der angehenden Adjutanten der Truppenkörper, welche für alle Personalangelegenheiten der Truppe verantwortlich sind. Weiter wurden sämtliche angehenden Einheitskommandanten, Offiziere aller Truppengattungen und Stabsadjutanten sowie alle künftige Schulkommandanten funktions- und stufengerecht auf das Thema Extremismus in der Armee sensibilisiert. Insgesamt ca. 1000 Angehörige des Armeekaders nahmen an Sensibilisierungssequenzen teil. Die bestehenden rechtlichen Grundlagen werden von der Armee sowie der Militärverwaltung konsequent angewendet und die Umsetzung entspricht den Vorgaben des Gesetzgebers. Bei Verdachtsfällen wird gemäss standardisierten Abläufen vorgegangen. Diese reichen von der einfachen Prüfung der militärischen Einteilung über die Kontrolle des Strafregisters, die Einleitung einer Personensicherheitsprüfung bis hin zum Aufgebotsstopp oder dem Ausschluss aus der Armee. Die administrativen Massnahmen sind jedoch Sache des Personellen der Armee (FGG 1) und nicht der FS EX A.

Ausschluss von Extremisten aus der Armee
Grundsätzlich gilt auch für strafrechtlich verurteilte Schweizer die Militärdienstpflicht. Die Armee kann daher solche AdA nur aus ihren Reihen entfernen, wenn dafür entsprechende rechtliche Grundlagen bestehen. Solche Grundlagen gibt es, und sie werden auch konsequent angewendet.

AdA können vom Personelles der Armee (FGG 1 im Führungsstab der Armee) gestützt auf Art. 22, 22a und 24 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10 ) von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden. Art. 22 MG (Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils) lautet:

Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder
b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.

 

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Aktuell

  • Tätigkeitsbericht 2014

    der Fachstelle Extremismus in der Armee

    Publiziert am: 21.04.2015 | Grösse: 190 Kb | Typ: PDF

 

 

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Gerichts- und Verwaltungsentscheide

 

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