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Soldaten im Partisanenkrieg

Die umstrittene Wanderausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung unter dem Titel "Vernichtungskrieg.

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Franz W. Seidler
Nadel, grün

Völkerrechtliche und militärische Überlegungen zur Rolle der Wehrmacht

von Franz W. Seidler

Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944" konzentriert sich auf die Untaten einiger Verbände des Heeres in der UdSSR und auf dem Balkan. Anhand von grauenhaften Fotos, viele aus den Jackentaschen von gefangenen oder getöteten deutschen Soldaten, versucht sie die Blutspur der Deutschen in den besetzten Gebieten nachzuzeichnen. Eine wissenschaftliche Überprüfung ist nicht möglich, weil aus den Bildern nicht hervorgeht, wo sie aufgenommen wurden, wer sie aufgenommen hat und wann sie aufgenommen wurden. Die Autoren ignorieren die Möglichkeit, daß die Tötungen von Zivilpersonen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht vorgenommen worden sein könnten. Sie blenden auch die Probleme aus, mit denen die deutschen Soldaten im Partisanenkrieg konfrontiert wurden. Diesen Fragen dient die folgende Erörterung. Der Partisanenkrieg ging nicht von Deutschland aus. Er war eine Völkerrechtswidrige Maßnahme, die Stalin bereits eine Woche nach Kriegsbeginn auslöste. Die Wehrmacht war darauf nicht vorbereitet. In der Roten Armee gab es dagegen seit 1933 eine Dienstvorschrift für den Partisanenkampf. Am 29 Juni 1941 rief das Zentralkomitee der KPdSU alle Partei-, Sowjet-, Gewerkschafts- und Komsomolzenorganisationen auf, "Partisanenabteilungen und Diversionsgruppen" zu bilden und die deutschen Eindringlinge im "erbarmungslosen Kampf ... bis zum letzten Blutstropfen" zu verfolgen und zu vernichten.

Das Wort "vernichten" zieht sich wie ein roter Faden durch alle folgenden Verlautbarungen, Befehle, Anordnungen, Weisungen und Richtlinien der Zentrat- und Regionalbehörden der KPdSU. Am 18. Juli 1941 folgte der Beschluß des ZK der KPdSU "Über die Organisierung des Kampfes im Rücken der feindlichen Truppen". Die Leiter der Republik-, Gebiets- und Rayonskomitees der Parteiorganisationen wurden persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß "Partisanenabteilungen, Diversions- und Vernichtungstruppen zu Fuß und zu Pferde" aufgestellt würden, um "für die deutschen Interventen unerträgliche Bedingungen zu schaffen". Die Bevölkerung sollte zur Mitarbeit bewogen werden. Dazu erließ Stalin am 17. November 1941 unter der Nummer 0428 den sogenannten "Brandstifter-Befehl", auch "Fackelmänner-Befehl" genannt: Alle Siedlungen, in denen sich deutsche Truppen befinden, sind vierzig bis sechzig Kilometer hinter der Hauptkampflinie und zwanzig bis dreißig Kilometer beiderseits von Wegen in Brand zu setzen." Mit dieser Aufgabe wurden die Luftwaffe, die Artillerie und die Partisanen-Diversionsgruppen beauftragt.

Der Erlaß zeigt, wie grausam die Sowjetregierung in der Kontinuität der Vorkriegsgreuel mit ihren eigenen Landsleuten umging. Daß er auch gegen den Artikel 23 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (Verwendung feindlicher Abzeichen und Uniformen) verstieß und agitatorischen Charakter hatte, zeigt der folgende Satz: "Die Partisanen-Jagdkommandos sollen die Vernichtungsaktionen in Uniformen des deutschen Heeres und der Waffen-SS ausführen. Das schürt den Haß auf die faschistischen Besatzer und erleichtert die Anwerbung von Partisanen im Hinterland. Es ist darauf zu achten, daß Überlebende zurückbleiben, die über die deutschen Greueltaten berichten können."

Am 7. Januar 1942 übergab das sowjetische Außenministerium den in Moskau akkreditierten Diplomaten folgende scheinheilige Note: "Die sowjetische Regierung führt vor den diplomatischen Vertretern der Weltöffentlichkeit Beschwerde über die von den deutschen Truppen verübten Grausamkeiten. Verwüstungen und Plünderungen in den sowjetischen Gebieten, wo die deutsche Wehrmacht planmäßig die Vernichtung von ganzen Dörfern und Städten vornimmt und sie bis auf die Grundmauern niederbrennt, so daß die sowjetische Bevölkerung obdachlos wird. Die Zerstörungen haben das Ausmaß einer Verwüstung und der sowjetischen Bevölkerung rauben die Deutschen Lebensmittel und Bekleidung, und wer Widerstand leistet, wird erschossen." Im Spätherbst 1941 zeigte sich die Wirkung dieser Befehle. Der Partisanenkrieg begann. Depots flogen in die Luft, Gleise wurden gesprengt, Soldaten wurden erschossen, und Militärfahrzeuge fielen in Hinterhalte. Aus kleinen Aktionen wurden rasch größere. Am anfälligsten waren die Verkehrsverbindungen. Die drei Heeresgruppen Nord, Mitte und Süd besaßen jeweils nur drei Sicherungsdivisionen zur Gewährleistung der Versorgung von jeweils mehr als einer Million Mann. Auf den Hauptstrecken der Bahn fuhr alle halbe Stunde ein Zug von fünfzig bis sechzig Waggons mit Versorgungsgütern. Die Schienenstränge und Rollbahnen, über die der Nachschub Tausende Kilometer weit herangeführt werden mußte, waren nicht zu schützen.

"Partisanenhandbuch"

Kein deutscher Soldat hatte während der Ausbildung etwas von den Methoden des Partisanenkrieges gehört. Es gab keine Ausbildungs- und Führungsvorschriften in dieser Frage. Die Truppe stand dem Phänomen mehr oder weniger hilflos gegenüber. Daß Zivilisten, die nicht als Kombattanten erkennbar waren, hinter der Front in den Kampf eingriffen, war etwas völlig Neues für die deutschen Soldaten. Wie verhält man sich, wenn Kinder als Kundschafter und Melder für Partisanen ertappt werden, wenn Frauen, die als Wäscherinnen und Küchenhilfen das Vertrauen der Besatzungstruppen haben, Informationen sammeln und Sabotage treiben und wenn Männer tagsüber als Hirten und Landarbeiter tätig sind und nachts Anschläge verüben? Jeder Einheimische konnte ein potentieller Feind sein. Das Partisanenhandbuch, das 1942 nach der Aufstellung des Zentralen Partisanenstabes unter Ponamorenko in Moskau herausgegeben wurde, legalisierte alle denkbaren Formen des irregulären Krieges, die dazu dienten, die deutschen Eindringlinge zu schwächen und zu vernichten. Der Erfolg heiligte die Mittel. 1944 legte Ponamorenko eine stolze Zweijahresbilanz vor: 300 000 deutsche Soldaten getötet, unter ihnen dreißig Generäle und 6000 Offiziere; 3000 Züge zum Entgleisen gebracht; 3263 Brücken zerstört; 859 Depots gesprengt.

Am Fehlschlag des deutschen Unternehmens "Zitadelle" im Juli und August 1943 und am Zusammenbruch der Heeresgruppe Mitte im Juni 1944 hatten die Partisanen einen wesentlichen Anteil. Vor der Panzerschlacht von Kursk verzögerten sie mit Sprengungen den Transport der deutschen Truppen in die Bereitstellungsräume, bis die sowjetischen Verteidigungsringe befestigt waren, und nachher verhinderten sie auf die gleiche Weise den Rückzug der geschlagenen deutschen Verbände. Allein in der Nacht vom 2. zum 3. August 1943 verübten sie 10900 Anschläge.

Grausame Verstümmelungen

Auch die Verstöße gegen die humane Kriegführung und die Menschlichkeit im Krieg (Martenssche Klausel der Haager Landkriegsordnung) gingen eindeutig von den Partisanen aus. Sie schleppten in der Regel keine Gefangenen in ihre Wald- und Sumpflager, sondern erschossen sie nach einem mörderischen Verhör. Dann zogen sie ihnen die Uniform für den eigenen Gebrauch aus und ließen die Toten liegen, häufig mit grausamen Verstümmelungen: ausgestochene Augen, abgeschnittene Geschlechtsorgane, aufgeschlitzte Bäuche, zerschlagene Gehirnschalen. Verwundete erlitten das gleiche Schicksal.

Die deutschen Soldaten mußten sich daran gewöhnen, daß ein Kampf auf Leben und Tod außerhalb des Völkerrechts begonnen hatte. Es war sinnlos, sich auf die Haager Landkriegsordnung von 1907 und die Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1929 zu berufen. Die Partisanen wußten nichts davon. Nicht einmal in der Roten Armee gehörten diese beiden völkerrechtlichen Verträge zum Ausbildungsstoff. Ersteren hatte Lenin als eine Erbschaft des Zarenreiches gekündigt, und letzterem war die UdSSR nicht beigetreten. In diesen beiden internationalen Verträgen stand alles Wichtige über das Kriegsrecht und über den Schutz von Kriegsgefangenen. Die Haager Landkriegsordnung, die jeder deutsche Soldat kannte, legte im Artikel 1 die Kriterien des Kombattantenstatus fest. Kämpfer, die keinen verantwortlichen Führer hatten, kein bestimmtes aus der Ferne sichtbares Abzeichen trugen, die Waffen nicht offen führten und die Gesetze und Gebräuche des Krieges nicht beachteten, hatten keinen Anspruch auf eine völkerrechtskonforme Behandlung, zum Beispiel auf den Status als Kriegsgefangene. Im Prinzip standen sie außerhalb der Rechtsordnung und waren als Freischärler (irregulär Kriegführende) nach Kriegsbrauch, das heißt nach Gewohnheitsrecht, auf Gedeih und Verderb dem Sieger ausgeliefert.

Obwohl der Barbarossabefehl vom 13. Mai 1941 über die "Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit" der Truppe die Möglichkeit gab, "sich gegen jede Bedrohung durch die feindliche Zivilbevölkerung schonungslos zur Wehr" zu setzen, reagierten die Deutschen auf die wachsende Partisanenbewegung anfangs recht unbeholfen. Lange Zeit überließen sie die Initiative den "Banden", wie die Partisanen genannt wurden. Man verstärkte die Bewachung der Lager, Depots und Fuhrparks. Größere Waldgebiete durften nur im Kolonnenverkehr durchquert werden. Kein Soldat traute sich allein auf die Straße. Die Truppe wurde zu Mißtrauen gegenüber der einheimischen Bevölkerung aufgerufen. Das OKW brauchte ein ganzes Jahr, bis es eine "Bandenkampfanweisung" zustande brachte, die den Soldaten Handreichungen gab. Sie wurde aufgrund der Erfahrungsberichte der Truppe zusammengestellt und enthielt das Eingeständnis, daß es keine Rezepte gab.

Für die Behandlung der Partisanen gab es widersprüchliche Befehle. Die Wehrmachtführung überließ es weitgehend der Truppe, entsprechend den Gegebenheiten vor Ort über die Partisanen zu befinden. Der einzelne Soldat blieb mit seinem Gewissen oft allein. In seinem Soldbuch fand er das dritte der zehn Gebote des deutschen Soldaten, die jeder Rekrut auswendig zu lernen hatte: "es darf kein Gegner getötet werden, der sich ergibt, auch nicht der Freischärler oder Spion. Diese erhalten ihre gerechte Strafe durch die Gerichte."

Der Barbarossabefehl

Die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO), die noch vor Ausbruch des Krieges am 17. August 1938 in Kraft getreten war, sah vor, daß gefangene Freischärler vor ein Standgericht gestellt werden sollten. So wurde im Polenfeldzug, in Skandinavien und im Frankreichfeldzug verfahren. Selbst als der Partisanenkrieg außer Kontrolle geraten war, bestätigte die 10. Verordnung zur KSSVO vom 23. Juni 1944 dieses Prinzip für die besetzten Gebiete außerhalb der UdSSR und den Balkan. In jedem Regiment gab es für solche Fälle ein Standgericht aus drei Mitgliedern, meistens zwei Offizieren und einem Unteroffiziers- oder Mannschaftsdienstgrad. Das Urteil, in der Regel die Todesstrafe, konnte sofort vollstreckt werden, wenn die drei sich einig waren und der Regimentskommandeur zur Bestätigung des Urteils nicht auf der Stelle erreichbar war. Der eindeutig völkerrechtswidrige Barbarossabefehl vom 13. Mai 1941 der speziell für den Rußlandfeldzug erging, entzog der Militärgerichtsbarkeit die Straftaten der Zivilbevölkerung gegen die Wehrmacht, also auch die der Freischärler. Die Feldgerichte sollten sich auf ihre Hauptaufgabe konzentrieren, nämlich die "Erhaltung der Mannszucht". Die Entscheidung. ob ein "tatverdächtiges Element" zu erschießen war oder nicht, wurde in die Hand des Offiziers, gleich welchen Dienstgrades, gelegt, dem der Freischärler vorgeführt wurde. Bei einer solchen Entscheidung, die oft junge Offiziere zu treffen hatten, spielten die Kampfsituationen, die Lage der Truppe, vorausgegangene Beobachtungen und andere irrationale Einflüsse eine große Rolle. Die "Banditenkampfanweisung" des OKW vom 11. November 1942 bestätigte die Möglichkeit, gefangene Partisanen nach kurzem Verhör "an Ort und Stelle zu erschießen". Bei "besonders tückischen Vergehen von Banditen und Bandenhelfern" ermächtigte das OKW (Unterschrift Keitel) am 18. August 1943 die Kommandeure - mindestens im Range eines Divisionskommandeurs - zu entscheiden, ob in ihrem Befehlsbereich Bandenangehörige als Kriegsgefangene zu behandeln seien oder ob sie erschossen werden dürften. Am 18. August 1944 befahl das OKW in einem Erlaß mit nur dreißig Ausfertigungen betreff "Straftaten nichtdeutscher Zivilpersonen in den besetzten Gebieten gegen die Sicherheit oder Schlagfertigkeit der Besatzungsmacht", Zivilpersonen, die "in anderer Weise als durch Terror- und Sabotageakte" die Wehrmacht gefährden, dem SD zu übergeben.

Militärische Großaktionen gegen Partisanenansammlungen blieben im großen und ganzen erfolglos. Unter Decknamen wie "Greif", "Nordsee", "Regatta oder "Karlsbad" zog man mehrfach Heereseinheiten zusammen, um "Bandenlager einzukesseln und auszuheben. Aufgrund ihrer Ortskenntnis und unter Mithilfe der Zivilbevölkerung gelang es den Partisanen meistens, durch die Einschließungsringe zu schlüpfen und sich neue Lager aufzubauen. Erfolgreicher als solche spektakulären Unternehmungen waren kleinere Maßnahmen: verkleidete Spähtrupps. Einschleusung von V-Leuten. Aushebung von Kommandozentralen. Abfangen von Versorgungslieferungen. Die Techniken des Partisanenkrieges lernten die deutschen Soldaten unter vielen Opfern. Anfänger sprangen zum Beispiel den Partisanen nach, die in Häuser entwischten, und starben unter den Kugeln der Verfolgten, die durch die Tür schossen. Auch das Aufstöbern der Hauptverstecke unter den Dielenbrettern, im Ofen und in offenen Dachböden kostete vielen Soldaten das Leben, weil die Partisanen, wenn sie in die Enge getrieben wurden, hemmungslos von der Schußwaffe Gebrauch machten. Von den Partisanen lernte man schließlich, daß in solchen Fällen die Häuser anzuzünden waren, damit man die aus den Flammen Fliehenden gefahrlos erschießen konnte.

Am 18. August 1942 teilte Hitler in der Weisung Nr. 48 (Richtlinien für die verstärkte Bekämpfung des Bandenunwesens im Osten) die Zuständigkeiten zwischen SS und Heer auf. Der "Reichsführer-SS und Chef der deutschen Polizei" war allein zuständig für die Bandenbekämpfung in den drei Reichskommissariaten Ostland, Weißrußland und Ukraine und sollte die zentrale Stelle für die Sammlung und Auswertung aller Partisanenkampferfahrungen sein. Dem Chef des Generalstabs des Heeres oblag die Partisanenbekämpfung im rückwärtigen Heeres- und im Operationsgebiet. Aber in den Reichskommissariaten war den dort stationierten Verbänden des Heeres befohlen, "den Höheren SS- und Polizeiführern für deren Unternehmungen im Bedarfsfall auch Kräfte der Wehrmacht vorübergehend zu unterstellen". Umgekehrt mußten die "im Operationsgebiet liegenden Polizeikräfte", das waren oft die Angehörigen der SS-Einsatzgruppen, dem Heer Hilfe leisten. Einer der Kernsätze des Befehls lautet: "Engste Verbindung zwischen den Höheren SS- und Polizeiführern und den Wehrmachtsbefehlshabern ist die Vorbedingung des Erfolgs."

Unterschiedliche Verhaltensweisen

Der gemeinsame Einsatz von SS und Polizei auf der einen und von Heereseinheiten auf der anderen Seite führte oft zu unterschiedlichen Verhaltensweisen. Die Maßnahmen der SS und Polizei konzentrierten sich zum Beispiel häufig auf die Verfolgung von Juden, die man als führende Elemente in der Partisanenbewegung ausgemacht zu haben glaubte. Sie gaben selten Pardon. Auch wurden die Untaten auf deutscher Seite mit zweierlei Maß gemessen, je nachdem ob sie von Wehrmachtsoldaten oder von Angehörigen der SS und Polizei begangen wurden. Die Ahndung von Verbrechen, die zu Lasten von Soldaten des Heeres und seines Gefolges gingen, oblag dem Feldgericht der Division. Für Angehörige von SS und Polizei waren die "SS-und Polizeigerichte" bei den höheren SS- und Polizeiführern zuständig. Im Unterschied zu den SS- und Polizeigerichten scheuten sich die Feldgerichte des Heeres nicht, Übergriffe von Soldaten gegen die Zivilbevölkerung zu bestrafen.

Als Hitler hörte, "daß einzelne in der Bandenbekämpfung eingesetzte Angehörige der Wehrmacht wegen ihres Verhaltens im Kampf nachträglich zur Rechenschaft gezogen" wurden, ließ er von Keitel am 16. Februar 1942 einen Befehl folgenden Wortlauts herausgeben:

"Der Feind setzt im Bandenkampf fanatische, kommunistisch geschulte Kämpfer ein, die vor keiner Gewalttat zurückschrecken. Es geht hier mehr denn je um Sein oder Nichtsein. Mit soldatischer Ritterlichkeit oder mit den Vereinbarungen in der Genfer Konvention hat dieser Kampf nichts mehr zu tun. Wenn dieser Kampf gegen die Banden sowohl im Osten wie auf dem Balkan nicht mit den allerbrutalsten Mitteln geführt wird, so reichen in absehbarer Zeit die verfügbaren Kräfte nicht mehr aus, um dieser Pest Herr zu werden. Die Truppe ist daher berechtigt und verpflichtet, in diesem Kampf ohne Einschränkung auch gegen Frauen und Kinder jedes Mittel anzuwenden, wenn es nur zum Erfolg führt. Rücksichten, gleich welcher Art, sind ein Verbrechen gegen das deutsche Volk und den Soldaten an der Front, der die Folgen der Bandenanschläge zu tragen hat und keinerlei Verständnis für irgendwelche Schonung der Banden oder ihrer Mitläufer haben kann. Die Grundsätze müssen auch die Anwendung der Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten beherrschen. Kein in der Bandenbekämpfung eingesetzter Deutscher darf wegen seines Verhaltens im Kampf gegen die Banden und ihre Mitläufer disziplinarisch oder kriegsgerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Die Befehlshaber der im Bandenkampf eingesetzten Truppen sind dafür verantwortlich, daß sämtliche Offiziere der ihnen unterstellten Einheiten über diesen Befehl umgehend in der eindringlichsten Form belehrt werden, ihre Rechtsberater von dem Befehl sofort Kenntnis erhalten und keine Urteile bestätigt werden, die diesem Befehl widersprechen."

Brutale Kollaborateure

Um den Vorteilen der Landeskenntnis zu begegnen, die die einheimischen Partisanen gegenüber den Besatzungssoldaten hatten, stellte das Heer bereits 1941 bewaffnete Einheiten aus Kollaborateuren auf. In Rußland nannte man sie "Hilfsmannschaften" oder "Ostlegionäre". Es handelte sich in der Regel um Angehörige der nichtrussischen Völkerschaften der UdSSR: Litauer, Letten, Esten, Ukrainer, Kosaken und Kaukasusvölker wie Aserbaidschaner, Armenier, Tataren, Tschetschenen. Einheiten aus solchen Männern beantworteten die Partisanenaktionen mit der gleichen Skrupellosigkeit, die ihnen widerfuhr, und hatten dabei großen Erfolg. Die Brutalität der Kaminskibrigaden war sprichwörtlich. Die Zahl der Ostlegionäre betrug 1943 etwa 500 000 Mann. Auch der Einsatz deutscher Sonderverbände brachte vordergründig Erfolge. Das Regiment Dirlewanger, das bis zum Kriegsende zur 36. Waffengrenadierdivision der SS anwachsen sollte, bestand aus Kriminellen. Grausamkeit wurde mit Grausamkeit vergolten. Die deutsche Führung ließ ihnen die Zügel frei. Es gibt einen Vermerk über Ausführungen des Reichsmarschalls Göring vom 24. September 1942, nach denen diese Leute in den ihnen zugewiesenen Gebieten morden, brennen und schänden durften.

Wenn nach Partisanenüberfällen und anderen Aktionen die Täter nicht gefaßt werden konnten, wurden Sühnemaßnahmen (Repressalien) gegen die Zivilbevölkerung ergriffen. Der OKH-Befehl betreff "Behandlung feindlicher Landeseinwohner" vom 5. Juni 1941 sah "scharfe Repressalien" vor, wenn es die Sicherung der Truppe erforderte. Solche Maßnahmen waren nach herkömmlichem Kriegsrecht erlaubt. Alle Kriegführenden machten davon Gebrauch. Im British Manual of Military Law stand die Ermächtigung in Paragraph 454. Repressalien konnten jedoch nur von einem höheren Offizier verhängt werden. Der Barbarossabefehl bevollmächtigte Offiziere mindestens in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs. Eine zweite Voraussetzung für Repressalien war, daß die Nachforschung nach den Tätern ohne Erfolg blieb. Es mußte nach ihnen geforscht werden, bevor Repressalien in Frage kamen, zum Beispiel durch Befragungen. Selbst der völkerrechtswidrige Barbarossabefehl erlaubte kollektive Gewaltmaßnahmen nur, "wenn die Umstände eine rasche Feststellung einzelner Täter" nicht gestatteten. Mögliche Maßnahmen waren die Wegnahme des Viehs, die Zerstörung von Häusern oder Siedlungen und der Abtransport von Menschen, aber auch die Tötung von Geiseln. Im Rahmen der auch in den Nürnberger Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg als völkerrechtskonform gebilligten Erschießungsquote lag die Relation 1 zu 10, das heißt die Erschießung von zehn Geiseln für einen getöteten deutschen Soldaten. l zu 10 war trotz des Kommunistenerlasses des OKW, der die Relation l zu 50 bis 100 vorsah, auch in der UdSSR die Norm. Der Kommandierende General des XXX. Armeekorps befahl am 26. November 1941 für seinen Befehlsbereich die Erschießung von zehn Geiseln für jeden durch Partisanen getöteten deutschen oder rumänischen Soldaten und die Erschießung einer Geisel für jeden verwundeten Soldaten, wenn die Täter nicht beigebracht werden konnten. Er beschränkte den Personenkreis der zu nehmenden Geiseln auf

a) Angehörige von Partisanen,
b) mit Partisanen in Verbindung stehende Zivilisten,
c) Parteimitglieder, Komsomolzen und Parteianwärter,
d) ehemalige Parteimitglieder,
e) Inhaber öffentlicher Ämter vor der Besetzung.

Die Erschossenen sollten dann drei Tage lang an einem öffentlichen Platz zur Abschreckung der Bevölkerung aufgehängt werden. Wenn in der erwähnten Ausstellung Gruppenexekutionen gezeigt werden, dann kann es sich auch um derartige völkerrechtskonforme Maßnahmen gehandelt haben. Sie brauchten nicht unbedingt Massaker gewesen zu sein.

Stalins Rechnung ging auf

Stalins Rechnung ging auf, daß die Gegenmaßnahmen der Deutschen im Partisanenkrieg zu Überreaktionen und Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung führen würden, was der Rekrutierung von weiteren Partisanen zugute kommen müßte. Selbst in den Gebieten, in denen die deutschen Soldaten bei ihrer Ankunft wie Befreier begrüßt wurden, änderte sich die Einstellung der Zivilbevölkerung angesichts der scharfen deutschen Reaktionen auf Partisanenüberfälle, zum Beispiel in den baltischen Ländern, in der Ukraine und im Kaukasus. Dort hatten sich sogar Hunderttausende bereit erklärt, an deutscher Seite mitzukämpfen, um das stalinistische Joch abzuschütteln. Einige Zeit blühte die Kollaboration.

Die Deutschen plünderten das Land aus. Auch die Wehrmacht requirierte Nahrungsmittel im großen Umfang. Sie sollte sich aus dem Land ernähren. Weil die Rote Armee bei ihrem Rückzug aber alles vernichtet hatte, was der Wehrmacht nützen könnte, auferlegten die deutschen Truppen den Bauern übermäßige Ablieferungsquoten, so daß schließlich auch das Saatgetreide fehlte und keine Zugtiere zur Feldbestellung übrigblieben. In den Gebieten unter deutscher Zivilverwaltung, besonders in der Ukraine unter dem Reichskommissar Erich Koch, wurde alles geraubt, was der deutschen Kriegführung dienlich war. Die Richtlinien des Reichsmarschalls Hermann Göring über die verstärkte Partisanenbekämpfung, die dieser in seiner Funktion als Generalbevollmächtigter für den Vierjahresplan am 26. Oktober 1942 an den "Wirtschaftsstab Ost" herausgab, enthielten folgende Sätze: "Bei der Bekämpfung der Bandengruppen und der Durchkämmung der von ihnen verseuchten Räume sind gleichzeitig sämtliche dort vorhandenen Viehbestände in gesicherte Gebiete abzutreiben, desgleichen die Lebensmittelvorräte so wegzuschaffen und zu sichern, daß sie den Banden nicht mehr zugänglich sind. Sämtliche männlichen und weiblichen Arbeitskräfte, die irgendwie für einen Arbeitseinsatz in Frage kommen, sind zwangsmäßig zu erfassen und dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz zuzuführen zur Verwendung in den rückwärtig gesicherten Gebieten oder in der Heimat. Die Unterbringung der Kinder in rückwärtigen Lagern ist gesondert zu regeln." Allein aus der Ukraine wurden über zwei Millionen Menschen als Zwangsarbeiter ins Reich transportiert.

Die Zivilbevölkerung stand unter dem doppelten Druck von Besatzungstruppe einerseits und Partisanen andererseits. Beide Seiten übten Zwang und Gewalt und Rache aus. Meistens schlugen sich die Dorfbewohner schließlich auf die Seite der Partisanen, die ihre Sprachesprachen, und nahmen die Zerstörung ihrer Häuser durch die Deutschen in Kauf. Sie zogen mit Hab und Gut in den Wald. Während des ganzen Krieges sollen sich eine Million Menschen der Partisanenbewegung angeschlossen haben. Die strategische Bedeutung der Partisanen erreichte 1944 ihren Höhepunkt. Die Katastrophe der Heeresgruppe Mitte in der zweiten Junihälfte 1944 wurde durch die umfangreichsten Sprengaktionen beschleunigt, die es in der Geschichte des Partisanenkrieges gibt. Es wurden praktisch alle Verkehrswege unbrauchbar gemacht. Die von der deutschen Heeresführung geplanten Rochadebewegungen konnten nicht durchgeführt und die Reserven nicht herangebracht werden. Der Rückzug artete unter Zurücklassung des Geräts zur heillosen Flucht aus. Mit den Flüchtenden hatten die Partisanen leichtes Spiel. Immer häufiger liefen auch die in der Partisanenbekämpfung bewährten Ostbataillone zur Roten Armee über und nahmen neben ihren Waffen wichtige Informationen mit. Ihre Uniformen dienten bei folgenden Angriffen zur Täuschung der Deutschen. Da auch immer großflächigere Gebiete von Partisanen beherrscht wurden, erwies sich die Stabilisierung einer Front als unmöglich. Sowjetische Einheiten sickerten durch sie hindurch und erfaßten die Deutschen an den Flanken. Wehrmacht und SS mußten immer härtere Methoden zur Partisanenbekämpfung einsetzen. Die eigentlich Leidtragenden waren die Bewohner der Dörfer und Städte.

Im Partisanenkampf eingesetzte deutsche Soldaten hatten es in der Gefangenschaft besonders schwer. Viele von ihnen gehörten, wenn sie nicht unmittelbar nach der Gefangennahme in Schauprozessen verurteilt und hingerichtet wurden, zu den 35000 Plennis, die 1948 und 1949 zu langer Zwangsarbeit verurteilt wurden. Obwohl sie 1955 nach Deutschland zurückkehren durften, hatten sie zehn bis fünfzehn Jahre ihres Lebens für ein Regime geopfert, von dem sie spätestens nach der Heimkehr erfuhren, wie kriminell es gewesen war.


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