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Werbung, Medien & Marketing

13. September 2008

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BESTSELLER

das Magazin für Marketing, Werbung und Medien: Jeden Monat frisch von den Machern von HORIZONT.at und HORIZONT.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Manstein Zeitschriften Verlagsgesellschaft m.b.H.

1. Für das Werbegeschäft in Onlinemedien
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie die Preisliste des Verlags, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium.

2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
- aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner),
- aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Anordnung und/oder Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

3. Vertragsschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Fehlt diese Bestätigung, so kommt der Auftrag mit der Veröffentlichung der Online-Werbung zustande.
Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Verlag ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung ...) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.

5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auf trag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.

6. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel-Unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
(2) Bewahrt der Verlag die Werbemittel auf, ohne dazu verpflichtet zu sein, so geschieht dies maximal für drei Monate.
(3) Kosten des Verlags für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

7. Ziffernanzeigen
(1) Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden – ohne dass eine Verpflichtung zur Weiterleitung besteht nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich das Recht als Vertreter eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

8. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Verlag behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
- deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der Verlag ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

9. Rechtegewährleistung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

10. Gewährleistung des Verlags
(1) Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine möglichst dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbe mittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
- durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens,
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
- durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeit raum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels, die keinen unwesentlichen Fehler darstellt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei darauf beruhender ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

11. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Verlag nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholen in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Verlags bestehen.

12. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verlags, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

13. Preisliste
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste.
Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsschluss, ist der Verlag berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste zu berechnen; dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr als vier Monate vergangen sind.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Verlags zu halten. Rabattgutschriften und Rabattnachlässe erfolgen grundsätzlich erst zum Ende des Insertionsjahres.

14. Nachlasserstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

15. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Verlag, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

17. Platzierungsbestätigungen
Platzierungsbestätigungen gelten nur unter Vorbehalt und können aus technischen Gründen geändert werden. In solchen Fällen kann der Verlag nicht haftbar gemacht werden.

18. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

19. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Für den Werbeauftrag gilt österreichsiches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlags. Soweit Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt österreichisches Recht.

Für den Dantenbankzugriff (Onlineservices) in Onlinemedien.

Der Verlag bietet dem Abfragenden per Internet Zugriff auf die in den Datenbanken des Verlages gespeicherten Daten an.

1. Zustandekommen
(1) Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung der Preise laut jeweils gültiger Preisliste sowie unter Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Mit dem Kauf eines Online-Zugangs akzeptiert der Benutzer die Benutzungsbedingungen des Online Service.
(2) Mit dem Kauf eines Online Zugangs erhält der Benutzer einen Code zur Freischaltung seines Kontos. Die Weitergabe dieses Codes an Dritte ist ausnahmslos untersagt.
(3) Mit dem Erwerb des Online Zugangs erhält der Benutzer, soweit nicht anders vereinbart, eine Zugangslizenz, die eine Person zur Nutzung des Service berechtigt.

2. Dauer
(1) Das Vertragsverhältnis bei Kauf eines Online Vollzugangs wird für mindestens 12 Monate abgeschlossen. Es kann vom Teilnehmer zum Ablauf des 12. Monates schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
(2) Wird der Vertrag bis zum 12. Monat nicht aufgekündigt, so wird er auf unbestimmte Zeit verlängert und kann sodann unter Einhaltung der Monatsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals in der beschriebenen Weise aufgekündigt werden.
(3) Der Verlag ist auch dann berechtigt, dass Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen wenn der Benutzer eine wesentliche Verpflichtung aus den Benutzungsbedingungen verletzt.

3. Geistiges Eigentum
(1) Alle Inhalte des Online Service sind urheberrechtlich geschützt. Dem Verlag steht das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verwertung der Daten zu.
(2) Eine Weitergabe der Daten oder Ausdrucke an Dritte in unveränderter oder weiterverarbeiteter Form ist ausnahmslos nicht gestattet. Inhalte dürfen in keiner Weise verändert werden und ohne schriftliche Genehmigung nicht auf anderen Internet-Seiten oder vernetzten Rechnern genutzt oder dargestellt werden.

4. Nutzung
(1) Der Nutzer ist berechtigt, die Datenbanken ausschließlich zur Abfrage zur eigenen Informationsbeschaffung zu nutzen. Eigene Informationsbeschaffung besteht darin, bestimmte Firmen und Personen mit den dazugehörigen Informationen aufzufinden.
(2) Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere systematische Nutzung oder den Aufbau von Datenbanken zu kommerziellen Zwecken, die Bereitstellung von Auskunftsdiensten oder sonstigen gewerblichen Adressenverwertung, einschließlich der Durchführung von Werbemaßnahmen, ist nicht gestattet.

5. Gewährleistung
(1) Für die Verfügbarkeit und Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge in den Datenbanken wird keine Gewähr übernommen.
(2) Die Datenbanken enthalten auch Querverweise (Links) zu Webseiten anderer Anbieter. Für fremde Inhalte, die über solche Links erreichbar sind, ist der Verlag nicht verantwortlich.
(3) Der Verlag verwendet in seinen Webseiten browserseitige Cookies und serverseitige Session-Ids, um den User die Nutzung der Online Angebot zu erleichtern. Diese Cookies und Session IDS enthalten keine personenspezifischen Daten, identifizieren jedoch den Computer des Benutzers. Sie können das Speichern von Cookies auf Ihrer Festplatte verhindern, indem Sie die Einstellungen des Browser verändern und somit die vom Verlag gesendeten Cookies ablehnen. In diesem Fall können jedoch möglicherweise nicht alle Leistungsmerkmale des Online Service genutzt werden.
(4) Der Verlag gewährleistet, dass die Produkte die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Mängelrügen müssen schriftlich erhoben werden. Das Rückgriffsrecht nach § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

6. Zahlung
(1) Die Rechnungen vom Verlag sind bei Rechnungsstellung fällig.
(2) Der Verlag kann Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, auch wenn die Zahlung vom Käufer anders gewidmet ist.
(3) Bei Verzug des Käufers stehen dem Verlag Verzugszinsen von 8 % pa über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu. Bei einem höheren Schaden kann der Verlag zusätzlich Schadenersatz verlangen.

7. Aufrechnung
(1) Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Forderungen gegen Forderungen vom Verlag aufrechnen.

8. Haftungsbeschränkung
(1) MV haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.
(2) Schadenersatzansprüche gegen den Verlag verjähren sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Für alle Streitigkeiten ist das Landesgericht Wiener Neustadt zuständig.

HORIZONT jobs

§ 1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit, Änderungsvorbehalt
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Manstein Zeitschriften Verlagsgesellschaft m.b.H. (HORIZONT jobs), mit Sitz in Perchtoldsdorf (nachfolgend HORIZONT jobs genannt) und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt).
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht HORIZONT jobs bereits jetzt. Diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HORIZONT jobs ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit Ausnahme von Entgelten und Leistungsinhalten - darf HORIZONT jobs jederzeit vornehmen, soweit diese infolge geänderter Umstände (z.B. Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen) erforderlich werden und für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen werden 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung unter www.HORIZONT jobs.de und Mitteilung per E-Mail wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Zeit den jeweiligen Änderungen widerspricht.
(4) HORIZONT jobs ist dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung oder E-Mail an den Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monaten eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgeltänderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sein. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, dass ein möglichst ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Will der Auftraggeber den Vertrag nicht zu den geänderten Tarifen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Weitere Rechte des Auftraggebers hieraus sind ausgeschlossen.

§ 2. Vertragsgegenstand
(1) HORIZONT jobs bietet über die Internetseiten www.HORIZONTjobs.at gemäß den entsprechenden Leistungsbeschreibungen Produkte und Dienstleistung zur Personalbeschaffung.
(2) HORIZONT jobs bietet den Auftraggebern insbesondere folgende Leistungen: die Darstellung von Anzeigen eines Stellenanbieters oder die Darstellung von Bannern eines Stellenanbieters oder anderer Werbetreibender im Internet auf den unter § 2 (1) genannten Internetseiten.
(3) HORIZONT jobs bietet den Auftraggebern zusätzlich die Möglichkeit, weitere Dienste (Logos, Text- und Logolinks, Profile, Prominente Darstellungen wie Job der Woche, Arbeitgeber des Monats, Anfang in der Trefferliste, Links, diverse Sponsoring-Produkte, technische Lösungen etc.) gemäß gesonderten Vereinbarungen in Anspruch zu nehmen.

 3. Vertragsschluss und Ablehnungsbefugnis
(1) Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in dem der Auftrag von HORIZONT jobs ausgeführt wird.
(2) Die Schriftform wird durch die Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.
(3) HORIZONT jobs behält sich vor, vom Auftraggeber erteilte Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder bereits im Internet veröffentlichte Leistungselemente ohne vorherige Abmahnung des Auftraggebers wieder zu entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen ("Unzulässige Inhalte") oder wenn die Veröffentlichung für HORIZONT jobs aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt, soweit in Auftrag des Auftraggebers Links auf Leistungselemente gesetzt werden, die unmittelbar oder mittelbar auf Seiten mit unzulässigen Inhalten führen. Missbräuchlich sind insbesondere solche Inhalte von Stellenanzeigen, die nicht ausschließlich der Anbahnung eines konkreten Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienen. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht. Der Auftraggeber stellt HORIZONT jobs auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen unzulässiger Inhalte oder sonstiger Gesetzesverstöße, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gegen HORIZONT jobs geltend macht. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.

§ 4. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
(2) HORIZONT jobs ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Vertragspflichten erheblich verletzt. Gleiches gilt, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

§ 5. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, in seinen Anzeigen nur den Tatsachen entsprechende Angaben zu veröffentlichen. HORIZONT jobs behält sich vor, Anzeigenaufträge (inkl. Banner) wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen nicht zu veröffentlichen (vgl. § 3).
(2) Die aktive direkte Verlinkung zu externen Karriereseiten, Stellenanzeigen und Bewerberformularen ist nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung zulässig.
(3) HORIZONT jobs ist im Falle von vertragswidrigem, datenschutz- oder persönlichkeitsrechtswidrigem Umgang des Auftraggebers berechtigt, die Leistungserbringung durch Sperrung des Zugriffs einzustellen und behält sich vor, diese Inhalte ohne vorherige Abmahnung aus dem Angebot zu entfernen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.

§ 6. Vertragsleistung
(1) HORIZONT jobs veröffentlicht im Namen des Auftraggebers Stellenanzeigen, Firmenpräsentationen, Fortbildungsangebote und Werbebanner (im folgenden "Anzeigen") im Internet gemäß der Leistungsbeschreibung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Platzierung der Bannerwerbung erfolgt im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nach billigem Ermessen von HORIZONT jobs wobei die Interessen des Auftraggebers berücksichtigt werden.

§ 7. Inhalt und Rechte an Anzeigen
(1) Der Auftraggeber allein trägt für den Inhalt und die zur Schaltung der Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen, insbesondere deren Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, die Verantwortung. HORIZONT jobs ist nicht verpflichtet, die Anzeige auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HORIZONT jobs von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen HORIZONT jobs erwachsen.
(2) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird hiermit die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber versichert HORIZONT jobs hiermit, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist.

§ 8. Urheberrechte
(1) Mit der Zahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber, u.a. für die Erstellung des HTML-Layouts durch HORIZONT jobs, ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Abtretung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Auftraggeber oder der für ihn tätigen Dritten verbunden.
(2) Sofern die von HORIZONT jobs veröffentlichte Anzeige durch den Auftraggeber selbst bzw. einer für diesen tätigen Dritten, einschließlich des HTML-Quelltextes, erstellt wurde, räumt der Auftraggeber HORIZONT jobs hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht ein, die Anzeige in Bezug auf alle Nutzungsarten zu nutzen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Anzeige stehen; § 7 Abs. 2 S. 2 gilt hierbei entsprechend. Insbesondere wird HORIZONT jobs hierdurch auch berechtigt, rechtswidrige Eingriffe in das Urheberrecht durch Dritte im Rahmen der Veröffentlichung im eigenen Namen abzuwehren bzw. hieraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(3) Der Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, beinhaltet keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an der Software auf den Auftraggeber. Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken und Urheber- und sonstigen gewerblichen Rechten von HORIZONT jobs verbleiben uneingeschränkt bei HORIZONT jobs. Davon sind nur diejenigen von HORIZONT jobs veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen ausgeschlossen, die vom Auftraggeber oder einem Dritten erstellt wurden, und von HORIZONT jobs unverändert zur Veröffentlichung im Internet übernommen wurden.
(4) Der Auftraggeber trägt die alleinige presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm angelieferten zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte. Auftraggeber versichert mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zum Einstellen in das Internet erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Unterlagen und Daten erworben hat bzw. darüber frei verfügen kann.

§ 9. Beginn der Veröffentlichung
Die Anzeige wird nach Prüfung durch HORIZONT jobs einen Werktag nach vollständigem Eingang sämtlicher Daten veröffentlicht. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Anzeigenmittel. Aus Verzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von HORIZONT jobs liegen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen HORIZONT jobs herleiten.

§ 10. Veröffentlichung, Linking/Framing
(1) Der Auftraggeber hat während der Vertragslaufzeit Anspruch auf die Veröffentlichung gemäß der vertraglichen Vereinbarung auf den Internet-Seiten der HORIZONT jobs sowie im Rahmen von Kooperationen auf den Plattformen der Kooperationspartner der HORIZONT jobs.
(2) HORIZONT jobs ist darüber hinaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Anzeige auch anderweitig, insbesondere durch Fax auf Abruf oder Telefon zu verbreiten. HORIZONT jobs ist außerdem berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Anzeige auch in jedem von HORIZONT jobs frei bestimmbaren Print-/Online-medium zu veröffentlichen (oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen). Es handelt sich hierbei um zusätzliche und freiwillige Leistungen von uns, für welche dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die auf den Internet-Seiten der HORIZONT jobs veröffentlichten Anzeigen auch durch andere Internet-Anbieter kopiert, gelinkt und/oder mit Hilfe von Frames, als eigenes Angebot getarnt, zusätzlich veröffentlicht werden. Sollte es zu einem solchen unberechtigten Linking und/oder Framing kommen, so kann der Auftraggeber daraus gegen HORIZONT jobs keinerlei Ansprüche herleiten.

§ 11. Änderung des Anzeigentextes
(1) Der Auftraggeber kann während der Schaltungsdauer seiner Anzeige den Anzeigentext unter Beachtung dieser AGB beliebig oft selbst abändern.

§ 12. Mängelrüge
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Auftraggeber die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Schaltung der Anzeige als mangelfrei genehmigt.

§ 13. Aufbewahrung von Vorlagen und Anzeigen
(1) Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Anzeigenerstellung sind von HORIZONT jobs nur auf besondere schriftliche Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftraggeber. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Anzeigenvertrages.
(2) HORIZONT jobs ist nicht verpflichtet, die geschaltete Anzeige nach Beendigung des Anzeigenvertrages zu archivieren.

§ 14. Chiffre-Anzeigen
HORIZONT jobs bietet dem Auftraggeber die Veröffentlichung von Chiffre-Stellenanzeigen an. Bewerbungen werden an die vom Auftraggeber gewünschte E-Mail-Adresse oder Postadresse weitergeleitet. Der Auftraggeber trägt das Transport- bzw. Übermittlungsrisiko. HORIZONT jobs übernimmt für den Inhalt der Bewerbungen keine Verantwortung. Bewerbungen mit eindeutigen Sperrvermerken werden nicht weitergeleitet. HORIZONT jobs behält sich vor, elektronische Bewerbungen mit offenkundig unzulässigen Inhalten (Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Verbote, missbräuchlich, Verstoß gegen die guten Sitten) zu löschen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Chiffrestellenanzeigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Der Auftraggeber stellt HORIZONT jobs auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen auftraggeberseitiger Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften oder datenschutzrechtlichen Grundsätzen geltend gemacht werden.

§ 15. Vergütung, Verzug, Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber zahlt an HORIZONT jobs für seine Aufträge vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Abrede die sich aus der im Internet online über die Domain www.HORIZONT jobs.de abrufbare Preisliste ergebende Vergütung. Maßgebend ist die Preisliste, die im Zeitpunkt des Antragszugangs des Auftraggebers von HORIZONT jobs im Internet veröffentlicht ist. Der Auftraggeber erhält nach dem Ausfüllen des Antragsformulars und Absenden der Daten eine Bestätigungs-E-Mail über den Eingang der Daten an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse.
(2) Die Rechnung wird von HORIZONT jobs unverzüglich nach Veröffentlichung der Anzeige erstellt und dem Auftraggeber übersandt. Die Rechnung ist ohne Abzüge sofort nach Erhalt zahlbar.
(3) Gerät der Auftraggeber mit der Rechnungsbegleichung in Verzug, ist HORIZONT jobs berechtigt, die vertragliche Verpflichtung zur Ausführung von Aufträgen und die Zurverfügungstellung jedweder Services bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einstweilig einzustellen. Ferner behält sich HORIZONT jobs das Recht vor, bei Folgeaufträgen eine Vorausvergütung zur Bedingung für die Leistungserbringung zu stellen sowie bei Verzug mit der Zahlung einer vereinbarten Rate um mehr als 2 Wochen ohne gesonderte Mahnung den Gesamtrechnungsbetrag fällig zu stellen.
(4) Ab Verzugs- oder Stundungseintritt werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt.
(5) Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber ausschließlich berechtigt, wenn und soweit der geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 16. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen soweit und solange diese Informationen a) nicht allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder b) dem Empfänger nicht durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder c) dem Vertragspartner nicht bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren.
Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Nicht als Dritte gelten die mit dem jeweiligen Partner in Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie Personen und Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung vom Partner beauftragt werden, soweit sie in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden bzw. werden.
(2) Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.
(3) Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass wir seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichern und für Vertragszwecke maschinell verarbeiten.

§ 17. Gewährleistung
(1) HORIZONT jobs stellt dem Auftraggeber lediglich die Möglichkeit zum Zugriff auf die vereinbarten Dienste und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der in diesen Diensten von Dritten angegeben Daten.
(2) HORIZONT jobs gewährleistet daher nur eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Verfügbarkeit der Daten. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen und es möglich ist, dass die Daten und Dienste ohne Verschulden von HORIZONT jobs nicht immer verfügbar sind. HORIZONT jobs steht nicht für Fälle ein, in denen die Daten ohne Verschulden von HORIZONT jobs nicht verfügbar sind. Dies sind insbesondere Fehler infolge von :
- Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z.B. Browser) oder
- Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- Rechnerausfall beim Internet-Provider oder Online-Diensten oder
- Übermittlung unvollständiger und/oder nicht aktualisierter Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste oder
- Ausfall des Servers, auf dem die Anzeigen gespeichert sind.
(3) Im Fall von Anzeigenschaltung hat der Auftraggeber in den unter § 17 (2) bezeichneten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung der Schaltung seiner Anzeige um die Dauer des Ausfalls.
(4) Bei von HORIZONT jobs zu vertretender mangelhafter Wiedergabe der Stellenanzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Ist HORIZONT jobs hierzu nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich der Zeitraum über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die HORIZONT jobs zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Schaltung einer Ersatzanzeige fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Anzeigenpreises (Minderung) zu verlangen.
(5) HORIZONT jobs gewährleistet im Jahresmittel eine Erreichbarkeit seiner Internet-Webserver von nahezu 95 %, ohne hierdurch eine Garantie für permanente Verfügbarkeit abzugeben. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von HORIZONT jobs liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter), nicht über das Internet zu erreichen ist. Außerdem kann eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Daten nicht garantiert werden soweit Zeit für technische Arbeiten (z.B. Wartung) im für den Auftraggeber zumutbaren Umfang aufgewendet werden muss. Notwendige Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten werden frühestmöglich per E-Mail angekündigt.
(6) Störungen des Zugangs oder der technischen Einrichtungen wird HORIZONT jobs im Rarhmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Bei für den Auftraggeber erkennbaren Zugangsstörungen ist dieser verpflichtet, HORIZONT jobs solche Störungen unverzüglich schriftlich oder soweit möglich, per E-Mail anzuzeigen (Störungsmeldung).

§ 18. Links
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§ 19. Haftung
(1) Eine Haftung von HORIZONT jobs sowie der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HORIZONT jobs auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften.
(2) Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.
(4) Ist der Auftraggeber wegen einer bei HORIZONT jobs veröffentlichten Anzeige abgemahnt worden, hat er bereits eine Unterlassungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen (-inhalte) abgegeben oder wurde eine entsprechende einstweilige Verfügung, ein Urteil oder sonst eine gerichtliche Entscheidung oder behördliche Verfügung zugestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, HORIZONT jobs unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber dies, besteht keine Haftung von HORIZONT jobs.
(5) HORIZONT jobs haftet außerdem unbeschränkt nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(6) HORIZONT jobs haftet nicht dafür, dass ein Kontakt mit den Stellensuchenden zustande kommt oder für eine Mindestzahl oder Mindestqualität von Bewerbungen, sowie für Investitionen, die vom Kunden im Zuge dieses Angebots bzw. Vertragsschlusses z.B. im Vertrauen auf eine Mindestanzahl von Bewerbungen getätigt wurden. Im Übrigen ist jede Haftung im Hinblick auf eine eventuelle vertragliche Haftung gegenüber dem Kunden vollständig und gegenüber Dritten grundsätzlich ausgeschlossen.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.