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Mineralölraffinerie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Energiesteuer > Höhe der Energiesteuer > Steuertarif für Energieerzeugnisse > Anwendung Steuertarif nach § 2 Abs. 3 EnergieStG

Anwendung des Steuertarifs nach § 2 Abs. 3 EnergieStG

Der Steuertarif nach § 2 Abs. 3 EnergieStG kommt zur Anwendung, wenn die Energieerzeugnisse

zu folgenden Zwecken eingesetzt oder abgegeben werden:

Begünstigte Anlagen im Sinne des § 3 EnergieStG sind ortsfeste Anlagen, die ausschließlich

dienen.

Sonstige begünstigte Anlagen im Sinne des § 3a EnergieStG sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

Hinweis:
Der Betrieb einer Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ist anmeldepflichtig. Folglich hat derjenige, der eine entsprechende Anlage betreiben möchte, dies vor der erstmaligen Inbetriebnahme beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Zweckwidrige Verwendung von Energieerzeugnissen, die nach dem Steuertarif des § 2 Abs. 3 EnergieStG versteuert wurden

Wird das Energieerzeugnis einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Verwendung zugeführt, entsteht die Steuer gemäß § 20 Abs. 1 EnergieStG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 EnergieStG.
Für gekennzeichnete Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, entsteht die Steuer gemäß § 21 EnergieStG in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 EnergieStG.




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