Anwendung des Steuertarifs nach § 2 Abs. 3 EnergieStG
Der Steuertarif nach § 2 Abs. 3 EnergieStG kommt zur Anwendung, wenn die Energieerzeugnisse
- ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle
(Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49) - schwere Heizöle
(Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69) - Schmieröle und andere Öle
(Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99) - Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- Flüssiggase
zu folgenden Zwecken eingesetzt oder abgegeben werden:
- zum Verheizen;
als Verheizen gilt das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme - zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG
- zum Betrieb von sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a EnergieStG
Begünstigte Anlagen im Sinne des § 3 EnergieStG sind ortsfeste Anlagen, die ausschließlich
- der Stromerzeugung
- der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 60% oder
- dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung
dienen.
Sonstige begünstigte Anlagen im Sinne des § 3a EnergieStG sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
Hinweis:
Der Betrieb einer Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme im
Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
ist anmeldepflichtig. Folglich hat derjenige, der eine entsprechende Anlage betreiben möchte, dies vor der
erstmaligen Inbetriebnahme beim zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen.
Zweckwidrige Verwendung von Energieerzeugnissen, die nach dem Steuertarif des § 2 Abs. 3 EnergieStG versteuert wurden
Wird das Energieerzeugnis einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Verwendung zugeführt, entsteht die Steuer
gemäß § 20 Abs. 1 EnergieStG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Steuersätzen
nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 EnergieStG.
Für gekennzeichnete Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden,
entsteht die Steuer gemäß § 21 EnergieStG in Höhe des Steuersatzes nach § 2
Abs. 1 EnergieStG.