Außenfries des Klosters Andlau/Elsaß
Außenfries des Klosters Andlau/Elsaß.
Die Szene zeigt das Abmessen von Flüssigkeit und das Abwiegen von Brot.

Gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Wandel im Hochmittelalter

Unter Kriterien der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist die Abgrenzung zwischen Früh- und Hochmittelalter im 11. Jahrhundert zu ziehen. Vom 11. Jahrhundert an steigt die Bevölkerungszahl in Europa langsam aber stetig, ohne dass wir allerdings wegen der geringen Quellendichte präzise Daten nennen könnten. Eine Ursache dieses Bevölkerungsanstiegs ist das Nachlassen der äußeren Gefahren, das Ende von Wikinger- und Ungarneinfällen. Da es weder hinsichtlich der Bearbeitungsgeräte noch hinsichtlich der Bodenverbesserung einschneidende technische Neuerungen gab, machte die gestiegene Bevölkerungszahl die Urbarmachung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Böden nötig. Es entstanden bäuerliche Neusiedlungen, aber auch Zahl und Einwohnerzahl der Städte wuchs. Die notwendige Versorgung von mehr Städtern förderte Rodung und ländliche Neusiedlung. Die Landwirtschaft sicherte nicht nur die Versorgung der Städte, sondern belieferte sie auch mit Rohstoffen für die städtische Wirtschaft (pflanzliche Farbstoffe, Flachs, Wolle in mehr oder weniger verarbeiteter Form, Häute). Die Spezialisierung nahm nicht nur bei den städtischen Gewerben, sondern auch bei der landwirtschaftlichen Produktion zu. Rodung und Anziehungskraft der Städte veränderten die Grundherrschaft. Gegenüber diesen gewichtigen Veränderungen blieben die gesellschaftlichen Einheiten Familie, Adel, kirchliche Amtsträger in ihren Funktionen und in den Erwartungen, die die Gesellschaft an sie stellte, relativ konstant. Der seit Ende des 11. Jahrhunderts zunehmende Fernhandel schuf jedoch neue Vergesellschaftungsformen von Kaufleuten, die ihrerseits auf die inneren Strukturen der Städte einwirkten. Die Zunahme an ausgemünztem Geld, zunächst Silberwährung, erst seit dem 13. Jahrhundert daneben auch Goldmünzen vor allem für den Fernhandel dokumentiert die Intensivierung von Handel und Bergbau, den Rückgang an Naturalientauschgeschäften und bewirkte auch Veränderungen im Abgabenwesen der Grundherrschaften. Ausgehend von den Städten Italiens prägte seit dem 11. Jahrhundert die Stratifizierung in "Reiche" (divites) und "Arme" (pauperes) auch die politische Struktur der Städte. Reichtum (nicht nur an Grundbesitz sondern auch an Bargeld und Pretiosen) und Repräsentation ("Hofhaltung") wurde seit dem 12. Jahrhundert deutlicher als vorher ein Ziel der Könige, des Hochadels und der hohen kirchlichen Amtsträger (die nach wie vor durchweg dem Adel entstammten). Die gegenläufigen Armutsbewegungen verebbten immer wieder, sobald sie sich in neuen Gemeinschaftsformen verfestigten. Neue Einschnitte in dieser Entwicklung traten erst im 14. Jahrhundert mit dem Bevölkerungsrückgang durch Hungerjahre und Pestepidemien und durch die Geschäftsexpansion der großen Bankhäuser Italiens ein. Die Darlegungen in diesem Kapitel werden bis vor diese Einschnitte geführt.

Städte und Grundherrschaften

Dass städtische Gemeinschaften aus Grundherrschaften entstanden, wird bei den Bischofsstädten Italiens, Deutschlands und Frankreichs besonders deutlich. Hier seien die Beispiele Cremona (Italien) und Worms (Deutschland) angeführt. Die Bischöfe der norditalienischen Städte hatten seit Beginn des 10. Jahrhunderts die Hoheitsrechte über ihre Städte (Mauerbau, Straßen, Märkte, Tore, Verteidigung), deren Einwohner (Gerichtsbarkeit) und über deren Wirtschaftstätigkeit (Hafen-, Ufer- und Wegezölle, Fischerei- und Weiderechte) inne. Zwischen den Bürgern (cives) von Cremona und ihrem Bischof kam es seit 996 zu Auseinandersetzungen um diese Rechte. Der Kaiser Otto III. wurde von beiden Seiten um Privilegierungen angegangen, gewährte sie auch zunächst, obwohl er sich damit in Widersprüche verwickelte, und musste dann die Privilegierung der Bürger zurücknehmen. Zunächst behauptete der Bischof seine Rechte. Im Lauf des 11. Jahrhunderts setzten jedoch die Bürger ihre Ansprüche durch und zwar ohne kaiserliche Hilfe und damit auch ohne engere Bindung an den Kaiser. In Worms fixierte der juristisch interessierte und des Kirchenrechts kundige Bischof Burchard 1024/1025 das Recht seiner "familia", d. h. aller von ihm als Herrn abhängigen Personen mit dem Rat seiner Geistlichkeit, seiner "milites" (bewaffneten Freien) und dieser "familia". Die Lex familiae Wormatiensis dokumentiert die rechtliche Schichtung der "familia", die Sonderstellung der Ministerialen, die dem Bischof Heeresfolge und Hofdienste (Kämmerer, Mundschenk, Truchsess, Marschall) leisten, vor allem aber die unterschiedliche Handhabung von straf- und erbrechtlichen Tatbeständen innerhalb und außerhalb der Stadt. Zwar gehören die Stadteinwohner zur bischöflichen "familia", aber ihre rechtliche Sonderung ist offenkundig. Weder das Gemeinschaftsverständnis noch die rechtlichen Mitsprachemöglichkeiten der Stadtbürgerschaften sind neu: beide sind im Gewohnheitsrecht grundherrschaftlicher Verbände vorgeformt. Doch häuften sich seit dem 11. Jahrhundert die offenen und gewaltsamen Konflikte zwischen bischöflichen Stadtherren und Bürgern (Mailand, Worms, Köln). Der Verselbständigungsprozess der Bürger kam in den norditalienischen Städten mit Kommunebildung, Rat und Konsulat um die Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert zum Abschluss. In den deutschen Bischofsstädten verlief der Prozess unterschiedlich und unterschiedlich schnell, auf jeden Fall aber sehr viel zögerlicher und unvollständiger als in Italien. Am Ende der Entwicklung stehen Städte, deren Einwohnerschaften nach bestimmten Aufenthaltsfristen und unter der Voraussetzung städtischen Grundbesitzes frei von grundherrlichen Bindungen sind. Die wirtschaftlichen Führungsschichten der Städte stellen deren Amtsträger für Gerichtsbarkeit und Außenvertretung. Sie regeln mit Zustimmung der Bürger die inneren Angelegenheiten. Erb-, Straf- und Wirtschaftsrecht werden durch innerstädtische Satzungen reguliert.

Zwischen dem Status des freien Stadtbewohners und des von einem Grundherrn Abhängigen gab es Zwischenstufen, z. B. die sogenannten Zensualen, deren Leistungen gegenüber ihrem früheren (meist kirchlichen) Herrn auf einen Zins reduziert waren, oder auch Personen, die keinen eigenen Haushalt führten sondern im Dienst reicher Bürger standen. Insofern ist das Schlagwort "Stadtluft macht frei" zu relativieren. In den Städten Italiens hatte der Landadel städtischen Grundbesitz. Durch sogenannte "habitaculum"-Verträge (Wohnverträge) sicherte er sich stadtbürgerliche Rechte, wie er auch an den wirtschaftlichen Tätigkeiten partizipierte. Im Gegenzug erwirkten die norditalienischen Städte für ihre Bürger Durchzugsrechte sowie Vergünstigungen hinsichtlich Verkehrsabgaben und Gerichtsbarkeit auf den die Stadt umgebenden Grundbesitzungen des Landadels. Dies war der Beginn zur Entstehung von Stadtterritorien. Auch Städtebünde entstanden zuerst in Norditalien im 12. Jahrhundert, in Deutschland erst im 13. Jahrhundert.

Neben den Bischofsstädten gab es auch Pfalzstädte (die um die Pfalz des Königs entstanden, z. B. Frankfurt, Gelnhausen, Goslar, Hagenau), Fernhandelsstädte und Städte, die ihre Förderung Fürsten verdankten. Die von den Königen vor allem seit der Stauferzeit in Deutschland privilegierten Städte lagen vor allem im staufischen Kernland Schwaben; sie sind die im Spätmittelalter so bezeichneten "Reichsstädte". Immer spielten die großen Kaufleute die führende Rolle im politischen und sozialen Gefüge der Städte. Für die Bevölkerungszahlen hochmittelalterlicher Städte sind wir im wesentlichen auf Schätzungen aufgrund ihrer Topographie angewiesen; bei Durschnittsstädten dürfte sie um 4000 gelegen haben. Großstädte wie Köln kamen wohl auf 20.000 Einwohner.

Die Stadtgeschichtsforschung hat ihren Schwerpunkt wegen des umfangreicheren Quellenmaterials auf dem Spätmittelalter (E. Isenmann). Unterschiedliche Perspektiven standen im Lauf der Forschungsgeschichte im Mittelpunkt. Während die frühe Stadtgeschichtsforschung (F. Roerig) die Stadt als Rechtsgebilde und als Knotenpunkt des Fernhandels betrachtete, rückten seit den 50iger Jahren (E. Ennen) Fragen der Kontinuität von Städten von der Antike zum Mittelalter in den Vordergrund. Hierzu aber auch zu den genuin mittelalterlichen Städten lieferte die Archäologie wichtige Beiträge (z.B. die Beiträge Nitz und Lutz in: Staufische Stadtgründungen am Oberrhein). Die landesgeschichtliche Forschung (H. Stoob) beschäftigte sich u. a. mit der Stadttopographie. Sozialgeschichtliche Fragestellungen (Ministerialität, Zensualität) bilden den Schwerpunkt der Arbeiten von K. Schulz. Ein Sonderforschungsbereich in Trier warf die alte Frage nach den städtischen Führungsschichten neu auf (M. Pundt).

Der Wandel der Grundherrschaften betraf nicht nur die zunehmende Umwandlung von Naturalabgaben in Geldzinse, sondern auch die einsetzende Ablösung von Frondiensten durch Zinse, die Zergliederung großer Grundherrschaften, die Verselbständigung und die Übergriffe der Zwischeninstanzen (Meier). Den Rodungsbauern, die auf dem urbar zu machenden Land harte Arbeit zu leisten hatten, schufen die Fürsten, die die Rodung förderten, Anreize in Form von besseren rechtlichen Bedingungen: besseres Erbrecht, keine Frondienste, geringeren Zins. Dies gilt auch für die vom sogenannten Altreich, von Sachsen, dem Niederrhein und Mainfranken, ausgehende Ostsiedlung in den bis zum 12. Jahrhundert nur von Slaven besiedelten Räumen östlich von Elbe und Saale bis zur Oder. Hier änderte sich bis zum Ende des 12. Jahrhunderts die Bevölkerungsrelation zwischen Deutschen und Slaven grundlegend. Im 13. Jahrhundert begannen auch die polnischen Piastenfürsten und die ungarischen Könige diese Ostsiedlung von Deutschen zu fördern. Aus dem Reich kommende Bauern, Kaufleute und Bergmänner ließen sich in ihren Herrschaftsbereichen nieder. Erst mit dem Bevölkerungseinbruch des 14. Jahrhunderts hörte diese mittelalterliche Ostsiedlung auf.

Die Ablösung von Frondiensten und Naturalabgaben, die Zunahme des Geldumlaufs, die Zergliederung der großen Grundherrschaften, die Abwanderungsmöglichkeiten der Bauern in die Städte, die Spezialisierung landwirtschaftlicher Produktion im Hinblick auf städtische Bedürfnisse führte auch im ländlichen Bereich zu größerer "Freiheit" - im Sinne von besseren Rechten, Lockerung der Schollenbindung, gelegentlich sogar besserem Einkommen, aber auch im Sinn von zunehmender Notwendigkeit, den Schutz, den bei der frühmittelalterlichen Grundherrschaft der Herr garantierte, selber zu gewährleisten. Gottesfrieden und Landfrieden ließen sich den Schutz der Bauern angelegen sein; die Landfrieden der Stauferzeit dokumentieren zugleich, dass mittlerweile auch Bauern bewaffnet waren.

Kaufleute und Handwerker

Von der sozialen Vorrangstellung der großen Kaufleute in allen Stadttypen und Stadtregionen war schon die Rede. Kaufleute schlossen sich beim Fernhandel zu Gemeinschaften zusammen, um Kosten und Risiken zu verteilen. Im nördlichen Europa sind das die Gilden, seit dem 12. Jahrhundet auch "Hansen", in den italienischen Seehandelsstädten wurden für diesen Zweck die Rechtsformen der "compania" und der "commenda" geschaffen. Entscheidend war bei diesen in Italien entwickelten Formen über die Verteilung der Transportkosten und des Risikos hinaus, dass die Beteiligung auch in einer Kapitaleinlage bestehen konnte und dass die Rechtskonstruktion, die notariell festgehalten wurde, es einzelnen Kaufleuten auch ermöglichte, ihre Waren nicht, wie üblich, zu begleiten, sondern sie den Vertragspartnern zum Vertrieb anzuvertrauen (commenda). Nachweislich in Genua, sicher aber auch in vielen anderen italienischen Städten, wurde die Form der Wirtschaftsgemeinschaft (compania) auf die Handhabung der Stadtführung übertragen. Die Genueser Annalen bezeugen die erste städtische compania zu 1099. Sie wurde von der Einwohnerschaft auf einen begrenzten Zeitraum beschworen. Für diesen Zeitraum wurden gewählten Konsuln Gemeinschaftsaufgaben übertragen, für deren Ausführung sie sich vor den Schwurgenossen (der "Kommune") wie die in der compania oder commenda aktiv Handelnden vor ihren Vertragspartnern zu verantworten hatten. Da die städtischen Führungs "beamten", die Konsuln, in den italienischen Städten durchweg den reichen Kaufmannsfamilien entstammten, wurden Handelsinteressen zu Stadtinteressen. Dies bezeugen die im Besitz der Städte Genua, Pisa, Venedig befindlichen Lagerhäuser, Kirchen, Herbergen, Stadtquartiere in den Städten Siziliens, der Kreuzfahrerstaaten und in Konstantinopel. Venedig erwarb im Zuge dieser "Kolonialpolitik" ganze Städte und Inseln im östlichen Mittelmeerraum.

Die Kölner Kaufleute, reich geworden vor allem durch Wein- und Tuchhandel, besaßen in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts einen von den anglonormannischen Königen seit Heinrich II. privilegierten Stapel(= Lager)platz in London, in dem sie ihre Rechtsangelegenheiten intern regeln konnten und genossen Handelserleichterungen im ganzen Königreich England.

Die kleinen Kaufleute ("Krämer") in den Städten partizipierten nicht an der sozialen und politischen Vorrangstellung der Fernhandelskaufleute. Sie, wie auch die städtischen Handwerker, waren zu einem beträchtlichen Teil noch "Ackerbürger", d. h. betrieben neben ihrem kleinen städtischen Gewerbe noch Garten- und Landbau innerhalb und vor der Stadt.

Diejenigen Handwerke, für die uns in den königlichen Stadrechtsprivilegien der Staufer am frühesten Regulierungen überliefert sind, sind Bäcker und Metzger/Fleischer, d. h. Versorgungshandwerke für den Alltagsbedarf. Es wurden Preis-, Qualitäts- und Gewichtsregulierungen (Brot) vorgenommen. In Andlau/Elsass, woher das Leitbild zu diesem Kapitel stammt, sind genau diese Handwerke dargestellt. Brotbacken und Schlachten waren auf den ländlichen Grundherrschaften Tätigkeiten, die in den einzelnen Haushalten durchgeführt wurden; das städtische Leben bewirkte in diesem Bereich eine Spezialisierung. Freilich hatte es auch schon in den großen Grundherrschaften einige spezialisierte Handwerker gegeben: z. B. Schmiede, Brauer, Gerber und für die Tuchherstellung Frauen. Aber im Wirtschaftsleben der Städte nahm die handwerkliche Spezialisierung vor allem im Bereich der Stoffverarbeitung zu.

Außenfries des Klosters Andlau/Elsaß
Außenfries des Klosters Andlau/Elsaß.
Szenen zum Schlachterhandwerk.

Soziale und rechtliche Beziehungen zwischen Frauen und Männern

Reicheres Quellenmaterial zur Stellung der Frauen haben wir auch für das Hochmittelalter nur für die Frauen des Hochadels und die Königinnen. Grundsätzlich hat sich an der Hinordnung der Frauen auf Ehe und Familie nichts geändert. Vergleicht man die Bedeutung von Frauen als Stifterinnen für kirchliche Institutionen oder die Rolle von Frauenklöstern in den Zeiträumen Früh- und Hochmittelalter, so ergibt sich eine eher negative Bilanz für das Hochmittelalter. Kein Frauenkloster des 12. Jahrhunderts ist in seiner kulturellen und politischen Bedeutung den ottonischen Frauenstiften Gandersheim, Quedlinburg und Essen an die Seite zu stellen. Die weiblichen Zweige der neuen Orden des 12. Jahrhunderts, Zisterzienserinnen und Prämonstratenserinnen, spielten gegenüber den männlichen Zweigen sehr schnell eine untergeordnete Rolle.

Einzelne Frauenpersönlichkeiten wie im 11. Jahrhundert die Königinnen/Kaiserinnen Kunigunde (Frau Heinrichs II.) und Gisela (Frau Konrads II.), im 12. Jahrhundert Richenza (Frau Lothars III.) haben auf kirchliche Stellenbesetzungen und auf die Herrschaft ihrer Männer nachweislichen Einfluss gehabt. Die Äbtissin Hildegard von Bingen hat aufgrund ihrer adligen Verbindungen, ihrer mystischen Frömmigkeit, ihres heilkundlichen Wissens, ihrer nicht nur theologischen Bildung und ihrer rhetorischen Fähigkeiten vor allem für Adel und Kirche im Rheinland eine Rolle gespielt. Dafür, dass Frauen nach Unterricht und Wissen strebten, ist auch Heloise ein Beispiel, die Schülerin und dann Geliebte des Frühscholastikers Abaelard wurde und später einen Nonnenkonvent leitete. Kulturell ist vor allem die Stellung von Fürstinnen an einzelnen Fürstenhöfen hervorzuheben, um die sich die Dichter des Minnesangs sammelten, so Eleonore von Aquitanien, die Frau zunächst Ludwigs VII. von Frankreich dann Heinrichs II. von England, Marie von der Champagne und wohl auch Beatrix von Burgund, die Frau Friedrichs I. Barbarossa.

Auf etwas verlässlicherem Boden als für das Frühmittelalter stehen wir für das Hochmittelalter hinsichtlich der rechtlichen Stellung von Frauen. Die Durchsetzung des kirchlichen Eherechts seit dem 9. Jahrhundert verhinderte zwar keine außerehelichen Verbindungen, sicherte aber die Rechtsstellung der legitimen Ehefrau und der legitimen Kinder. Die Kehrseite war die Rechtlosigkeit aller Frauen in außerehelichen Verbindungen und ihrer Kinder. Die Güterdotierung der Ehefrau ist nicht nur für adlige Frauen belegt, sondern - durch die Lex familiae Wormatiensis - auch für Ehefrauen in Haushalten der bäuerlichen Grundherrschaft. Das (wenn auch eingeschränkte) Erbrecht von Töchtern wird in derselben Quelle und auch im Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts bezeugt. Ehelösung war durch kirchliche Entscheidung (bis zum 11. Jahrhundert der zuständige Diözesanbischof, danach vorwiegend der Papst) möglich. Den häufigsten Ehelösungsgrund stellt die zu nahe Verwandtschaft der Partner dar, die freilich häufig erst dann "ausgegraben" wurde, wenn die Ehe nicht gut lief (z. B. zwischen Ludwig VII. von Frankreich und Eleonore von Aquitanien). Gelegentlich werden Ehebruch der Frau (der des Mannes blieb stets sanktionsfrei!) als Ehelösungsgrund genannt (1. Ehe Friedrichs I. Barbarossa) oder Kinderlosigkeit. Mit der Eheschließung trat die Frau nach wie vor unter die Vormundschaft des Mannes, der, so lange die Ehe währte, mit ihr zusammen auch die Güterverwaltung handhabte. Ihre eigene Rechtsqualität ruhte. Mit dem Tod des Mannes gewann sie sie, wie der Sachsenspiegel darlegt, zurück.

In Frankreich und England hatten adlige Witwen und Töchter, wenn keine Söhne vorhanden waren, eine Anwartschaft auf den Lehnsbesitz des verstorbenen Ehemannes oder Vaters. Sie unterstanden der Lehnsvormundschaft des Lehnsherrn, der über ihre Verheiratung entschied und damit den neuen Lehnsinhaber mitbestimmte. Insoweit setzte sich in diesen beiden Ländern die Erblichkeit von Lehen auch in weiblicher Linie durch. In Deutschland wurde die weibliche Lehnserbschaft für den Fall des Fehlens eines männlichen Erben den Herzögen von Österreich 1156 verbrieft. Ohne schriftliche Absicherung wurde es so auch in anderen Fürstentümern gehandhabt.

Die frühen Landfrieden zählten die Frauen als Nicht-Waffenfähige zu den besonders zu schützenden Personen. Im adligen Umfeld taten Ritterethos, Turnierpraxis, höfische Feste und Minnesang ein übriges, die soziale Stellung der "Dame" zu heben.

In Handel und Handwerk der frühen Städte spielten Frauen zunächst keine herausgehobene Rolle. Auch hier begegnen sie vornehmlich als "Hausfrauen". Der (wehrfähige) Bürgerstatus in den italienischen Städten des 12. Jahrhunderts ist eindeutig auf Männer beschränkt. Einige der frühen Sttadtrechtsprivilegien erwähnen "unehrenhafte" Frauen.

Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in den Quellen des frühen und hohen Mittelalters nur für Männer, nicht für Frauen bezeugt. Kastration erscheint schon in karolingerzeitlichen Kapitularien als Strafmaßnahme. An Petrus Abaelard wurde sie zwangsweise und überfallartig wegen seiner Beziehung zu Heloise auf Anstiften des Vormunds der Heloise vollzogen. Im byzantinischen Reich spielten während seiner gesamten Geschichte Eunuchen am Hof und im Militärwesen eine hervorragende Rolle. Der Vorteil für den byzantinischen Kaiser, sie in Machtpositionen einzusetzen, bestand vor allem darin, dass sie nicht als potentielle Usurpatoren in Frage kamen, weder über Beziehungen zu Damen der Kaiserfamilie noch prinzipiell, da es eine Grundvoraussetzung für die Übernahme des Kaisertums darstellte, im vollen Besitz aller körperlichen Kräfte zu sein. Aus demselben Grund wurden Blendung und Verstümmelung zur Entmachtung eingesetzt.

Ministerialität und Adel

Einen besonderen Status haben die seit dem zweiten Viertel des 11. Jahrhunderts in Deutschland im Dienst adliger Kirchenmänner und des Königs bezeugten Ministerialen (ministeriales, servientes); die Königsministerialen bezeichnet man auch als Reichsministerialen. Im 12. Jahrhundert sind dann auch Fürstenministerialen bezeugt. Ministeriale stiegen durch die ihnen von ihrem Herrn übertragene Vertrauens- und Sonderaufgaben aus abhängigem Stand zu zunehmender Freiheit auf. Ministerialische Aufgaben im Bischofsdienst waren die schon in der Lex familiae Wormatiensis angesprochenen Hausämter des Kämmerers, Truchsess, Mundschenken und Marschalls, sowie der berittene Waffendienst für den Herrn. Die Reichsministerialen leisteten dem König berittenen Waffendienst, wurden auf Reichsgut angesetzt, das sie dann auch kontrollierten und nutzten oder es wurde ihnen bisher nicht kultiviertes Reichsgut zur Rodung und Nutzung übertragen. Die berittene Kampfweise glich ihre Lebensart der des Adels an, der ihrer Nähe zum König und ihrem sozialen Aufstieg freilich erhebliche Vorbehalte entgegen brachte. Trotz der Angleichung in der Lebensweise, die durch die sich im 12. Jahrhundert verfestigenden Rituale, Ideale und Pflichten des Rittertums verstärkt wurde, blieben Ministerialität und Adel jedoch rechtlich unterschieden.

Kennzeichen des Adels blieb der tradierte Allodialbesitz (Eigenbesitz) der adligen Familien, der neben den von König, Laienfürsten und kirchlichen Amtsträgern übertragenen Lehen, seine wirtschaftliche Grundlage abgab. Allodial- wie Lehnsgut wurden für den Adel von abhängigen Bauern bearbeitet, von deren Abgaben der Adel lebte. Seit Anfang des 11. Jahrhunderts beginnt sich in Deutschland die Bezeichnung von Adelsfamilien nach sogenannten "Stammsitzen" besonders Burgen durchzusetzen (die Winzenburger, die Wettiner, die Staufer, die Habsburger usw.), was als Zeichen für die Grundsässigkeit, Wehrhaftigkeit, Besitzkonzentration und -festigkeit verstanden werden kann, während die älteren Adelsfamilien nach sogenannten Leitnamen (Karolinger, Liudolfinger, Welfen usw.) bezeichnet wurden.

Dass das Lehnswesen nur sehr bedingt eine Klammer zwischen König und Adel darstellte, wird durch die zahlreichen Adelsrevolten vor allem in Deutschland und Frankreich illustriert. Beim hierarchisch gestuften Lehnswesen war die jeweilige Bindung an den direkten Herrn stärker als die an den gedachten obersten Herrn, den König: nur so sind die zahlreichen Aufstände von hochadligen Fürsten gegen den König erklärlich. Nur starke Herrscherpersönlichkeiten vermochten diese Gefahr abzufangen. Der Ausbau der Reichsministerialität ist auf diesem Hintergund zu sehen. In Frankreich und im anglonormannischen England nutzten die Könige das Lehnswesen wenigstens dazu, bei Lehnsneuvergaben im Todes- oder Erbfall Gebühren zu erheben und damit nicht nur ihre Finanzen aufzubessern, sondern auch ihre Überordnung zu demonstrieren.

Der Ausbau territorial konzentrierter Adels- und Königsherrschaft setzte in Deutschland im 12. Jahrhundert ein. Reichsgut und Haus(=Allodial)gut im Fall des Königs, Allodial- und Lehnsgut im Fall des Adels stellten die Basis dar. Sie wurden um landschaftliche Zentren herum konsequent erweitert durch Ankauf, Tausch, Erwerb von Heiratsgut, Konzentration von Erbgut, Einbehaltung ledig gewordener Unterlehen, Erwerb von Rechten auf solchem Grund und Boden, der dem eigenen benachbart war, z. B. Vogtei (= Gerichtsbarkeits)rechte auf Kirchengut. Adelsfamilien banden die von ihnen gestifteten oder begünstigten Klöster an sich dadurch, dass diese Klöster sich verpflichten mussten, ihren Vogt nur aus diesen Familien zu bestellen (z. B. die Staufer für Lorch). Die Verleihung von Sonderrechten an städtische Gemeinschaften war für den König und für einige Hochadlige eine Möglichkeit, diese an die eigene Herrschaft zu binden.

Königtum

Wie wenig das Lehnswesen die Stellung des Königtums garantierte, wurde eben schon angesprochen. Deswegen suchten die Könige des Hochmittelalters nach anderen Stützen ihrer Herrschaft. In Frankreich waren dies der Ausbau ihrer auf die Ile de France zentrierten Krondomäne, die Allianzen (auch Heiratsallianzen) mit dem Hochadel, die Verleihung von Stadtprivilegien, die Nutzung von Lehnsgebühren, die Nähe zum Papsttum und die Aktivierung der karolingischen Tradition. Darüber hinaus trugen die überwiegend vom Adel aus Frankreich betriebenen Kreuzzüge nicht unerheblich zum christlichen Sendungsbewußtsein und zu Ansätzen eines Gemeinschaftsbewußtseins bei. All dies wurde durch die unbestreitbare kulturelle Vorrangstellung Frankreichs verstärkt.

In England setzte sich das Lehnswesen erst mit der normannischen Eroberung seit 1066 durch. Die Eroberung begründete eine starke Position des Königs gegenüber seinen Baronen und der Kirche. Der König war der größte Grundherr und konnte von Winchester/London aus das kleine Königreich straff über die shire-Grafen (sheriffs) verwalten. Mit dem Domesday Book von 1086 verschaffte sich Wilhelm der Eroberer einen Überblick über die Ressourcen seines Königreiches. Seine Nachfolger bauten mit dem Schatzamt (exchequer - scaccarius) in Winchester eine eigenständige Finanzbehörde auf, vor der die sheriffs zweimal jährlich über die Einkünfte aus dem königlichen Grundbesitz, den königlichen Rechtsansprüchen und den Lehnsabgaben abrechnen mussten. Eine solche schriftliche Rechnungslegung gibt es in dieser Zeit sonst nirgendwo in Europa. Trotz des geringen räumlichen Umfangs ihres Königreiches gehörten die anglonormannischen Könige seit Anfang des 12. Jahrhunderts zu den finanzkräftigsten Herrschern der Zeit. Auf der anderen Seite gab zunächst die prekäre Nachfolgesituation des Jahres 1100 und dann der Thronstreit zwischen Heinrichs I. Tochter Mathilde und ihrem Mann Gottfried Plantagenet einerseits und Stephan von Blois andererseits die Voraussetzung dafür ab, dass die Barone sich ihre Rechte in einer Carta durch den jeweiligen König verbriefen ließen. Die schriftliche Fixierung von Königs- und Adelsrechten in einer Carta begründete eine Tradition, die in der berühmten Magna Carta von 1215 ihren Höhepunkt erreichte.

An Finanzkraft und an effektiver Organisation ihres Königreiches sind den anglonormannischen Königen Englands die Normannenkönige Süditalien/Siziliens an die Seite zu stellen. Die relative Toleranz gegenüber der sarazenisch-muslimischen und der griechisch-orthodoxen Bevölkerung ihres Herrschaftsbereiches setzte sie in die Lage, auf Organisationsstrukturen dieser Vorgänger in Verwaltung und Flottenwesen aufzubauen. Die Position Unteritaliens/Siziliens als Angelpunkt der Mittelmeerschifffahrt und des Mittelmeerhandels konnten sie auch finanziell (Hafengebühren) nutzen.

Wie sehr der Fernhandel Motor für Wachstum und Eigenständigkeit der Städte war, dokumentieren die Hafenstädte des westlichen Mittelmeers von Barcelona über Montpellier, Marseille, Genua, Pisa, Amalfi, Neapel, Palermo, Syrakus, Tarent, Otranto, Brindisi, Bari, Venedig, denen an Bevölkerungszahl und Verkehrsbedeutung nur die Städte der Lombardei und des Rheintals sowie Paris und London an die Seite zu stellen sind.

Im Vergleich mit den entwickelteren Strukturen der beiden Normannenreiche wirkt die Königsherrschaft in Deutschland antiquiert. In Deutschland existierten keine institutionalisierten Lehnsgebühren und keine zentrale Finanzverwaltung. Das Kaisertum verlieh zwar Prestige aber bedeutete keinerlei Vorrang gegenüber den westeuropäischen Königen. Außerdem wurde es traditionell vom Papst übertragen, und der Erwerb der Kaiserkrone hatte stets die Anerkennung der Herrschaft in Norditalien und Verhandlungen mit dem Papst zur Voraussetzung. Die Konflikte zwischen Papst und Kaiser, die kommunale Bewegung in den lombardischen Städten und in Rom komplizierten die Situation für den römisch-deutschen König. Der Mangel an Bareinkünften des Königs in Deutschland - verglichen mit England und Frankreich - ist als ein Motiv für seine Regalienforderungen gegenüber den norditalienischen Städten zu veranschlagen.

Kirche

Die Kirchenreform, die Auseinandersetzung zwischen Papst und Kaiser und die religiösen Bewegungen sind im Zusammenhang mit dem 11. und 12. Jahrhundert besprochen worden. An der überwiegenden Herkunft der Bischöfe aus dem Adel änderte sich gegenüber dem frühen Mittelalter nichts. Die adligen Bischöfe Deutschlands begannen seit dem Anfang des 12. Jahrhunderts ähnlich wie die Laienfürsten den Bistumsbesitz zu territorialen Herrschaften auszubauen.

Deutlicher treten seit der Mitte des 11. Jahrhunderts die Domkapitel hervor, als Gemeinschaften von Klerikern, die als Gruppe den Bischöfen gegenübertraten. Der Besitz des Domkapitels wurde aus dem Bistumsbesitz ausgesondert und die Domkapitel auch gesondert von den Königen beschenkt. Die Domkapitel trugen die Domschulen, von denen in Frankreich die von Paris, Chartres, Reims und Laon und in Deutschland die von Bamberg, Hildesheim, Worms und Köln überregionale Bedeutung hatten. Die für England 1106/1107 und für Deutschland 1122 in den Investiturvereinbarungen festgelegte "kanonische Wahl" der Bischöfe bedeutete, dass das Kapitel - freilich nicht unbeeinflusst von den in der jeweiligen Stadt mächtigen Bürgergruppen - das Wahlgremium bei der Bischofswahl bildete.

Von der Stärkung des päpstlichen Vorranganspruchs als Folge der Kirchenreform war schon die Rede. Über den Ausbau des Legatenwesens wirkten die Päpste auf die Kirchen der einzelnen Königreiche ein. Systematisierung und Lehre des Kirchenrechts seit Gratian (um 1140) förderten Vereinheitlichung und päpstlichen Primat. Auf römischen Lateransynoden wurden die zentralen Kirchen- und Glaubensfragen der Zeit erörtert und verbindlich entschieden, und die aus der Gesamtkirche nach Rom angereisten Teilnehmer dieser Lateransynoden trugen deren Entscheidungen in ihre Heimatländer. Der Auf- und Ausbau zentraler Organe päpstlicher Herrschaft in Rom, der Kanzlei mit Registerführung (Briefe und Privilegien; Notierung der Ausgänge von Schrifttum), der Kurie (Hofhaltung), der Rota (Gerichtsbarkeit), des Konsistorium (Beratung und Entscheidung) untermauerten die Stellung des Papstes, waren aber zugleich mit Kosten verbunden, die die Päpste durch Steigerung ihrer Einkünfte, Ansprüche auf die "Mathildischen Güter", Lehnszinsforderungen für deren Vergabe, Zinszahlungen für die Direktunterstellung von Klöstern unter Rom (libertas Romana), aufzubringen suchten. Derlei Praktiken bewirkten die Kritik solcher Gruppen, die die "apostolische Armut" forderten.

Juden

Seit der Antike sind Judengemeinden in den größeren Städten des Mittelmeerraumes bezeugt. Im merowingischen Frankenreich werden Juden vornehmlich als Fernhandelskaufleute erwähnt; von Judengemeinden wissen wir aus den Städten des Südens des frühen Frankenreiches, aber auch aus Orléans und Paris. Von dem Karolinger Ludwig dem Frommen wurden einzelne jüdische Kaufleute in Königsschutz genommen. Größere Judengemeinden sind für das Karolingerreich in Lyon und Zaragossa bezeugt. Urkunden aus Burgund belegen für Frankreich im 10. und 11. Jahrhundert, dass Juden in diesem Raum auch ländliche Grundbesitzer waren. Seit Heinrich IV. nahmen die Könige in Deutschland nicht mehr nur einzelne Juden in ihren Schutz, sondern sicherten den Rechtsstatus ganzer Gemeinden (Speyer, Worms sind die am frühesten bezeugten). Geregelt wurden in diesen Privilegien der Status einzelner Juden bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb ihrer Gemeinde (vor dem Rabbi) und mit Christen, das Beschäftigungsrecht und die Beschäftigungsbedingungen christlicher Bediensteter, die Handelsrechte, das Recht auf eigenständige (koschere) Fleischverarbeitung. Die konkrete Wahrung der Rechtsstellung der Juden überließ der König dem Bischof, in dessen Stadt sie ansässig waren. In der Zeit Heinrichs IV. verlieh der Speyerer Bischof "seinen" Juden sogar das Recht, ihren Siedlungsbereich durch eine Mauer zu schützen.

Nur aus merowingischer Zeit ist vereinzelt eine Judenverfolgung überliefert. Die ersten großen Judenverfolgungen des Mittelalters ereigneten sich beim Aufbruch erster Kreuzfahrergruppen in Frankreich (Rouen) und im westlichen Deutschland (Metz, Trier, Mainz, Worms, Speyer, Köln), waren überaus grausam und führten in Worms, Mainz und Köln zur Vernichtung des größten Teils der Judengemeinden. Der Schutz der Bischöfe erwies sich nur in Speyer als wirksam. Weitere Pogrome in Prag und Regensburg folgten. Die frühen Landfrieden stellten die Juden wie die Kaufleute unter Schutz. Seit dem 12. Jahrhundert setzte eine päpstliche Judengesetzgebung ein, die auf Sicherung der Juden in ihrem Gesetz und in ihren Bethäusern zielte, zugleich aber die Absonderung von Juden aus der sozialen Gemeinschaft mit Christen betrieb (Ehen waren ohnehin verboten, keine Speisegemeinschaft). Es gelang dem Predigteinsatz des Zisterzienserabtes Bernhard von Clairvaux, erste Judenverfolgungen im Zusammenhang mit dem 2. Kreuzzug einzudämmen. Seit der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts spielte für die wirtschaftliche Tätigkeit von Juden das Kreditgeschäft (gegen Zinsnahme) eine zunehmende Rolle. Einige, wie der königliche Schutzjude Aaron von Lincoln unter dem englischen König Heinrich II., sind dadurch zweifellos sehr reich geworden. Nur muss die Höhe des Zinses in Relation zum Risiko des Kreditgebers gesehen werden. Viele andere verblieben in wirtschaftlich bescheidenem Status. Mit den Staufern trat für die Judenschaft im Reich ein rechtlicher Wandel ein. Im Ansatz schon unter Friedrich I. Barbarossa, definitiv unter Friedrich II. wurden alle Juden im Reich als servi camerae nostrae qualifiziert. Diese "Kammerknechtschaft" der Juden bedeutete, dass sie prinzipiell dem königlichen Schutz unterstanden, für den sie zahlen mussten. Geschützt hat sie dieser Rechtsstatus im Ernstfall kaum. Die von den Päpsten betriebene Absonderung der Juden von den Christen fand in den Bestimmungen des 4. Laterankonzils von 1215 ihren Niederschlag, durch die Juden unter anderem zum Tragen einer sie als solche kenntlich machenden Kleidung verpflichtet wurden.


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Einleitung
Das 4. Jahrhundert
Das 5. Jahrhundert
Das 6. Jahrhundert
Das 7. Jahrhundert
Das 8. Jahrhundert
Das 9. Jahrhundert
Gesellschaftliche Strukturen
Das 10. Jahrhundert
Das 11. Jahrhundert
Das 12. Jahrhundert
Die Kreuzzüge
Das 13. Jahrhundert
Das 14. Jahrhundert
Strukturen im Spätmittelalter
Das 15. Jahrhundert

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