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Recht + Steuern

Fahndung ohne Limit

von Ronald Tietjen

Unter deutschen Gründern ist die britische Limited wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung sehr beliebt. Doch wer die Meldepflichten verletzt, muss mit einem Besuch der Steuerermittler rechnen.

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Es gibt Angebote, die kann man einfach nicht ausschlagen, dachte sich der Bauunternehmer aus Hannover. Er war auf eine Internetwerbung gestoßen, die englische Limiteds anpries. "Gründen Sie die englische GmbH und erhöhen Sie Ihre Gewinne", hieß es dort.

Schnell war das "All-You-Need-Paket" mit Komplettservice gebucht, das neue Unternehmen schon eine Woche später ins englische Handelsregister (Companies House) eingetragen. Tatsächlich liefen die Geschäfte ab dem Zeitpunkt besser als je zuvor. Denn der Bauunternehmer nutzte geschickt eine Gesetzeslücke im Steuerrecht: Mit dem Briefkopf seiner neu gegründeten Limited schrieb er Rechnungen an seine deutsche Zweitfirma und zog sich daraus die Vorsteuer. Mal 20.000 Euro, dann 30.000 Euro, bisweilen auch mehr.

Dieses Geld konnte er als 100-prozentigen Gewinn für sich verbuchen, weil seine Limited nach vereinnahmten Entgelten versteuert wurde - also nur dann, wenn Rechnungen auch wirklich bezahlt wurden. Das aber hatte der Bauunternehmer ja niemals vor. Warum sollte er auch Geld an sich selbst zahlen?

Über zwei Jahre ging das so. Der Fiskus konnte nicht wirklich etwas gegen die Tricksereien unternehmen. Doch im Hintergrund wurde ermittelt. Und schließlich konnte die Steuerfahndung nach einem Hinweis aus England doch noch zuschlagen.

Boom unter deutschen Jungunternehmern

Gewerbeanmeldungen nach ausgewählten Rechtsformen 2007
 Gewerbeanmeldungen nach ausgewählten Rechtsformen 2007

Ein Finanzbeamter hatte herausgefunden, dass die Limited des Bauunternehmers in England knapp 15 Monate nach ihrer Gründung bereits wieder gelöscht worden war. Der steuertricksende Bauunternehmer hatte schlicht vergessen, sich regelmäßig beim britischen Companies House zu melden. Das gehört aber wie die Abgabe der Steuererklärung und die Offenlegung der Buchführung zu den Pflichten eines Limited-Chefs.

Die Folge: Die gesamte Vorsteuer für das vergangene Jahr wurde ihm aberkannt. Und obendrein muss die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer von der Limited ans Finanzamt zurückgezahlt werden. Macht summa summarum gut 52.000 Euro - Ratenzahlung ausgeschlossen.

Die Private Company Limited by Shares, auf Deutsch nur kurz Limited (Ltd.) genannt, erlebte bis vor Kurzem einen regelrechten Boom unter deutschen Jungunternehmern. Auch wenn die wenigsten Gründer mit der englischen Rechtsform den Fiskus austricksen wollen - Probleme mit dem Finanzamt können sie trotzdem bekommen. Denn die Limited-Chefs, teils Friseure, Makler oder Kampfsportlehrer, stürzen sich mitunter blauäugig ins englische Abenteuer.

"Viele denken, man gründet in England eine Limited und muss sich dann um nichts mehr kümmern", sagt Steuerberater Günter Hagemann aus Adendorf. "Wer aber die englischen Melde- und Publizitätspflichten nicht beachtet, wird mit Abmahnungen sowie drastischen Verspätungsgeldern bis hin zur Löschung der Limited sanktioniert."

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Aus der FTD vom 04.03.2008
© 2008 Financial Times Deutschland, © Illustration: FTD.de

 

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