Das Spätmittelalter: Die Goldene Bulle von 1356

E. Frauenknecht, Repetitorium: Das Spätmittelalter (1250-1500)

Königtum, Reich und Territorien: Ereignisgeschichte II

Die Modalitäten der Königswahl: Die Goldene Bulle von 1356

Goldene Bulle c. 2

(Übersetzung aus: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 2: Spätmittelalter 1250 - 1495, hg. von Jean-Marie Moeglin und Rainer A. Müller (2000) Nr. 25 S. 199 ff.)

Abbildung zur Goldenen Bulle, Lateinische Version gibt es auf den Erlanger Historikerseiten



3. Wenn nun die Kurfürsten oder ihre Gesandten in vorerwähnter Form und Weise diesen Eid geleistet haben, sollen sie zur Wahl schreiten und fortan die ehgenannte Stadt Frankfurt nicht verlassen, bevor die Mehrzahl von ihnen der Welt oder Christenheit ein weltliches Oberhaupt gewählt hat, nämlich einen römischen König und künftigen Kaiser. Falls sie dies jedoch binnen dreißig Tagen, vom Tag der Eidesleistung an gerechnet, noch nicht getan hätten, sollen sie von da an, nach Verlauf dieser dreißig Tage, forthin nur Brot und Wasser genießen und keinesfalls aus besagter Stadt weggehen, bevor sie oder die Mehrzahl von ihnen einen Herrscher oder ein weltliches Oberhaupt der Gläubigen gewählt haben, wie oben steht.
4. Nachdem aber sie oder die Mehrzahl von ihnen an diesem Ort gewählt haben, muß eine solche Wahl gleich gehalten und geachtet werden, wie wenn sie von ihnen allen ohne Gegenstimme einhellig vollzogen wäre. Und wenn einer von den Kurfürsten oder den besagten Gesandten eine Zeitlang säumte, ausbliebe und sich verspätete, dann - so verordnen wir - soll dieser, sofern er noch eintrifft, bevor die erwähnte Wahl vollzogen ist, zur Wahl in dem Stande zugelassen werden, in dem sie sich zur Zelt seiner Ankunft befindet.
5. Für den Fall endlich, daß drei anwesende Kurfürsten, oder, wenn sie abwesend sind, ihre Gesandten, einen vierten aus ihrer Mitte und Gemeinschaft, das heißt einen Kurfürsten, er sei an- oder abwesend, zum römischen König wählen, bestimmen wir, daß die Stimme des Gewählten selbst, wenn er anwesend ist, oder, wenn er abwesend ist, die seiner Gesandten, volle Gültigkeit haben und die Zahl der Wählenden vermehren und die Mehrzahl mit bilden helfen soll gleich wie (die Stimmen) der übrigen Kurfürsten. [...]