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Recht + Steuern: Gedrückte Stimmung
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2010 FTD-Illustration/Liliane Oser
Nicht alle Inkassomethoden sind legal; es geht auch auf die harte Tour. Das ist hübsch anschaulich im Film "The Big Lebowsky" von 1998 dokumentiert. Darin spielt Jeff Bridges einen Tunichtgut, der sich von brutalen Geldeintreibern drangsalieren lassen muss. Die stecken ihn mit dem Kopf vorweg in die Toilette und urinieren gar auf seinen Teppich. Am Ende stellt sich alles als Verwechslung heraus.
Erfolg hat dieses überaus direkte Vorgehen natürlich nur, wenn es bei dem Gepeinigten überhaupt noch etwas zu holen gibt. Ist er pleite, helfen auch dubiose Inkassomethoden nicht viel. Hat sich der Geldgeber vor Vertragsschluss Sicherheiten bestellen lassen, gibt es ohnehin elegantere Wege, das Restvermögen des Schuldners zu versilbern - bei Schulden rund um ein Eigenheim beispielsweise das Zwangsverwaltungsverfahren. Ausgerechnet der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt allerdings dafür, dass dieses Verfahren für Gläubiger immer unattraktiver wird. Ein eigentlich sinnvolles Instrument könnte dadurch ausgehöhlt werden.
Zwangsverwaltung ist immer dann möglich, wenn ein Geldgeber Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden an Gebäuden oder Grundstücken des Schuldners besitzt. Auf Antrag bestellt das zuständige Gericht einen Verwalter für die Immobilie, der beispielsweise Mieten einzieht und sie an die Gläubiger überweist. Anders als bei der endgültigen Zwangsversteigerung wird das Gebäude dann nicht unter Wert verramscht. "Außerdem bleiben die Gebäude und Grundstücke gut in Schuss, weil sich ein Zwangsverwalter um sie kümmert", sagt Michael Blauth, Rechtsanwalt und Zwangsverwalter von der Kanzlei Depré. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung laufen deshalb auch oft parallel. "Eine Zwangsversteigerung kann sich lange hinziehen, deshalb nutzt man in der Zwischenzeit die Zwangsverwaltung, um das Objekt für den Versteigerungstermin attraktiv zu machen", sagt Blauth.
Im vergangenen Jahr aber entschied der BGH, dass Zwangsverwalter die Pflicht haben, für die Mieter eine Kaution anzulegen (Az.: VIII ZR 184/08; VIII ZR 336/08) - selbst dann, wenn der Schuldner, also der frühere Vermieter, die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgehändigt hat. Der Verwalter muss notfalls die Gläubiger um einen Vorschuss bitten. "Da können schnell größere Summen zusammenkommen", sagt Blauth. "Die Gläubiger werden sich dann genau überlegen, ob sie für die Verwaltung vor der Zwangsversteigerung noch Geld in die Immobilie investieren wollen."
Teil 2: Was die BGH-Richter übersehen haben
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10.08.2010
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