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Aufbau und Aufgaben

1. Regierungsauftrag vom Volk

 
Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. Das Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus und hat auch das letzte Wort bei der Kontrolle der wichtigsten Einrichtungen des Staates, den fünf "Verfassungsorganen". Diese sind der Bundestag und der Bundesrat mit gesetzgebenden Aufgaben (Legislative), das Bundesverfassungsgericht zur höchsten Rechtsprechung (Judikative) und schließlich der Bundespräsident und die Bundesregierung, die ausführende Aufgaben übernehmen (Exekutive). Die Bundesregierung steuert die politischen und staatlichen Geschäfte, hat jedoch auch das Initiativrecht für Gesetze.
 
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2. Die Bundesregierung

 
Die Bundesregierung besteht aus der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern. Zusammen bilden sie das Kabinett.
 
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3. Die Rolle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers

 
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat eine hervorgehobene Stellung in der Regierung. Die Kanzlerin oder der Kanzler bestimmt, wer Mitglied der Regierung werden soll, da ihr beziehungsweise ihm allein das Recht zur Kabinettsbildung zusteht. Die Regierungschefin oder der Regierungschef wählt die Ministerinnen und Minister aus und macht einen für den Bundespräsidenten verbindlichen Vorschlag ihrer Ernennung oder Entlassung. Außerdem entscheidet sie oder er über die Zahl der Ministerinnen oder Minister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmt die Eckpfeiler der Regierungspolitik (Kanzlerprinzip).
 
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4. Die Rolle der Ministerin oder des Ministers

 
Obwohl die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein Weisungsrecht gegenüber den Ministerinnen oder Ministern besitzt, betont die Verfassung allerdings auch, dass die Bundesministerinnen oder Bundesminister innerhalb des festgelegten politischen Rahmens ihren Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich leiten (Ressortprinzip). Manche Ressortministerin oder mancher Ressortminister kann sich zudem durch eigene Leistung, geschickten Umgang mit der Öffentlichkeit oder durch starken Rückhalt bei parlamentarischen oder außerparlamentarischen Kräften eine starke Stellung schaffen.
 
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5. Das Zusammenspiel der Regierungskräfte:
Die Kanzlerin oder der Kanzler und das Kabinett

 
Seit 1949, der Gründung der  Bundesrepublik, hat sich gezeigt, dass die Kanzlerin oder der Kanzler trotz ihrer oder seiner starken Position nicht allein die Leistungsfähigkeit der Regierung garantieren kann - selbst wenn das Bundeskanzleramt eine straffe Führung und Koordination von der Zentrale aus ermöglicht. Eine bedeutsame Rolle in der Praxis des Regierens spielt das Kollegium, das aus der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und den Ministerinnen und Ministern besteht.
 
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6.  Drei wichtige Arbeitsgrundsätze

 
Für dieses Zusammenspiel in der Bundesregierung sieht das Grundgesetz drei wichtige Arbeitsprinzipien vor: das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.
 
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7.  Das Kanzlerprinzip

 
Nach dem Kanzlerprinzip bestimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Es werden die Geschäfte der Bundesregierung geleitet. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Sie wird vom Bundespräsidenten genehmigt.
 
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8.  Das Kollegialprinzip

 
Nach dem Kollegialprinzip entscheiden die Kanzlerin oder der Kanzler und die Ministerinnen oder Minister gemeinsam über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler allerdings Erster unter Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Ministerinnen oder Ministern, schlichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.
 
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9.  Das Ressortprinzip

 
Nach dem Ressortprinzip leitet jede Ministerin oder jeder Minister ihren oder seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler darf deshalb nicht ohne Weiteres in die Befugnisse der Ministerinnen oder Minister "hineinregieren". Zugleich muss jede Ministerin oder jeder Minister allerdings darauf achten, Entscheidungen nur innerhalb des von der Kanzlerin oder dem Kanzler vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.

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