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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
Rüstungsprogramm 2014

Rüstungsprogramm 2015

 

Fragen und Antworten

 

Aufklärungsdrohnen ADS 15

 

Weshalb ist eine Neubeschaffung nötig?
Die Neubeschaffung ist nötig, weil das aktuelle Aufklärungsdrohnensystem 95 (ADS 95) mit noch 15 Drohnen am Ende der geplanten Nutzungsdauer angelangt und veraltet ist. Ersatzteile sind nicht mehr beschaffbar. Am Ende einer System-Nutzungsdauer steigen die Unterhaltskosten, so dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis immer schlechter wird. Ausserdem nimmt das Risiko, dass das System aus technischen Gründen nicht mehr einsatzfähig ist, stark zu.

 

Welche Vorteile bringt die Neubeschaffung?
Mit der Neubeschaffung erhält die Schweizer Armee eine allwettertaugliche Aufklärungsdrohne, die flexibler, mit einer markant längeren Verweildauer in der Luft und weniger Bodenstationen als das jetzige Modell einsetzbar ist. Die grössere und leistungsfähigere Drohne erlaubt künftig bei Bedarf über ihre gesamte Lebensdauer (ca. 20 Jahre) Weiterentwicklungen. Weitere Vorteile sind vermehrt Einsätze ohne Begleitflugzeug («Sense and Avoid»-System), weniger Lärmemissionen und tiefere Unterhalts- und Lebenswegkosten.

 

Wie wird das neue Drohnensystem ADS 15 eingesetzt werden?

Die Armee muss die Fähigkeit zur Luftaufklärung besitzen. Drohnen sind ein wichtiges Mittel dazu. Das Aufklärungsdrohnensystem 15 (ADS 15) ist in den meisten Fällen die ökonomisch und ökologisch beste Wahl des Aufklärungsmittels. Die neue Drohne vom Typ Hermes 900 HFE ist unbewaffnet und wird, wie das Vorgängermodell ADS 95, in der normalen Lage mehrheitlich zur Unterstützung der zivilen Behörden, z.B. Grenzwachtkorps, Polizei, Feuerwehr oder kantonale Führungsstäbe, eingesetzt werden.

Bei militärischen Operationen wird die möglichst zeitverzugslose Informationsbeschaffung, -auswertung und -verbreitung immer wichtiger. Das Aufklärungsdrohnensystem 15 kann grosse Gebiete überwachen und damit zum Lagebild und zum Schutz kritischer Infrastrukturen und der eigenen Kräfte beitragen.

 

Wie sah die Evaluation für die Beschaffung des neuen Drohnensystems aus?
Es wurden im Sinne einer ersten Sondierung des Marktes von neun Herstellern technische Systembeschreibungen für elf Systeme eingefordert. Die angefragten Hersteller stammten aus England Frankreich, Italien, Südafrika, Israel und den USA. Den Anforderungen der Schweizer Armee entsprachen die Systeme aus Israel und den USA. Den US-Firmen wurde durch das US Department of State für die angefragten Systeme keine Exportbewilligung erteilt. Diese Systeme standen somit für eine Beschaffung durch die Schweiz nicht zur Verfügung. In einem mehrstufigen Prozess, basierend auf den schweizerischen und militärischen Qualitäts- und Bedarfsanforderungen, wurden von den ursprünglich elf potenziellen Systemen die besten zwei ausgewählt. Die beiden Systeme Heron 1 von IAI und Hermes 900 von Elbit durchliefen im Herbst 2012 in der Schweiz eine umfangreiche praktische Evaluation.

 

Theoretisch kann jedes System nachträglich bewaffnet werden. Eine Option für das VBS?
Nein. Mit ADS 15 soll ein leistungsfähiges, unbewaffnetes Aufklärungssystem beschafft werden. Kampfdrohnen sind auf absehbare Zeit kein Thema im VBS.

 

Weshalb fiel der Entscheid auf das System Hermes 900?
Der Entscheid für Hermes 900 HFE von Elbit Systems basiert auf dem besten Gesamtresultat aller beurteilten Kriterien.

 

Ist es für die Schweiz opportun, Drohnensysteme von Israel zu erwerben?
Der Erwerb ist mit der Sicherheits- und Aussenpolitik der Schweiz kompatibel. Die Schweiz hat schon in der Vergangenheit Rüstungsmaterial aus Israel beschafft. So stammen auch die jetzigen Drohnen des Aufklärungsdrohnensystems 95 aus Israel. Entscheidend für den Typenentscheid sind die Qualitäts- und Bedarfsanforderungen der Schweizer Armee sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

 

Was kostet das ausgewählte Drohnensystem?
Der Kostenrahmen für das gesamte Paket beträgt rund 250 Mio. Franken.

 

Was ist alles in diesem Kostenrahmen inbegriffen?
Sechs Drohnen inkl. elektrooptische und Infrarot-Sensoren (EO/IR-Sensoren), Bodenkomponenten, Logistikpaket, Ausbildungsmittel und Ausbildung.

 

Wie sicher ist das ausgewählte System Hermes 900 HFE im Flugbetrieb?

Die Hermes 900 HFE von Elbit Systems ist ein sehr zuverlässiges Drohnensystem. Die Zertifizierung erfolgt durch armasuisse gemäss der Anordnung für die Zertifizierung von militärischem Flugmaterial. Massgebend für die Zertifizierung sind die «Nato Standardization Agreements» (STANAG) 4671, die von den zivilen «European Aviation Safety Agency» (EASA) Vorschriften CS-23 abgeleitet sind.

 

Wie ist der Schutz der Privatsphäre der Bevölkerung gewährleistet?
Durch Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)/ Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV) ist der Schutz der Privatsphäre der Bevölkerung jederzeit gewährleistet.

 

Wie laut ist die neue, grössere Drohne?
Das neue Drohnensystem 15 ist zwar grösser, aber dennoch weniger laut als das aktuelle Drohnensystem 95.

 

Wie steht es um Gegengeschäfte mit Israel infolge des Schweizer Drohnenkaufs?
Eine volle Kompensation (Offset) mit Aufträgen an Schweizer Firmen wird Teil der Beschaffung sein.

 

Welche Zulassungsvorschriften gelten für die verschiedenen Drohnenkategorien?

Grundsätzlich ist zwischen den zivilen und militärischen Zulassungsvorschriften zu unterscheiden.

Zivil

Drohnen sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Art und Grösse der Drohnen können sehr unterschiedlich sein. Die Bandbreite reicht von kleinen, nur ein paar Gramm schweren Fluggeräten (Flugzeuge, Helikopter, Quadrotoren, Luftschiffe usw.) bis zu solchen mit mehreren Tonnen Gewicht. Ab 30 Kilogramm unterstehen Drohnen der Bewilligungspflicht durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen Drohnen grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat, und die Drohne nicht über Menschenansammlungen fliegt. In beiden Bereichen kann das BAZL Ausnahmebewilligungen erteilen. Dafür ist eine umfangreiche Sicherheitsprüfung notwendig. Die Vorgaben sind in der «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien» (VLK) festgelegt.

Militär

Die armasuisse ist die Zertifizierungs- und Zulassungsbehörde von militärisch immatrikulierten Luftfahrtsystemen, welche in der Schweiz betrieben werden. Armasuisse hat somit für militärische Luftfahrtsysteme die gleiche Funktion wie das BAZL für zivile Luftfahrtsysteme. Das Aufklärungsdrohnensystem 15 ist ein militärisches Luftfahrtsystem. Die Vorschriften sind in der Weisung des Rüstungschefs über die Zulassung von militärischen Luftfahrtsystemen festgehalten.

 

Welche Vorschriften des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) sind durch ADS 15 bei einem Einsatz im Schweizerischen Luftraum einzuhalten?

Militärische Luftfahrzeuge fallen innerhalb der EASA unter «Annex 2», für diese Luftfahrzeuge ist die EASA nicht zuständig.

  • Zulassungen von militärischen Luftfahrzeuge sind Sache der nationalen Behörde.
  • Für die Nutzung des zivilen CH-Luftraumes durch militärische Luftfahrzeuge ist in unserem Fall das BAZL, zusammen mit skyguide, zuständig – und nicht die EASA oder EUROCONTROL

Damit ADS 15 ohne Begleitflugzeug eingesetzt werden kann, wird ein System (Sense and Avoid) zur automatischen Detektion (Erkennung) von anderen Luftfahrzeugen integriert. Sollte sich ein Luftfahrzeug auf Kollisionskurs zur Drohne befinden, leitet dieses System ein regelkonformes Ausweichmanöver ein.

Da es zur Zeit noch keine Zulassungsvorschriften für ein «Sense and Avoid»-System gibt, werden die grundsätzlichen Anforderungen an ein solches System mit dem BAZL abgesprochen. Basierend auf diesen Anforderungen erstellt Skyguide ein Safety Assessment zur Überprüfung der Funktion und Leistung des «Sense and Avoid»-Systems. Ein erfolgreicher Abschluss des Safety Assessments ermöglicht den Einsatz der neuen Aufklärungsdrohne Hermes 900 HFE im gesamten schweizerischen Luftraum ohne Begleitflugzeug.

 ADS 95, und in Zukunft auch ADS 15, wird im Einklang mit europäischem Recht, welches auf eine nationale Zuständigkeit verweist, eingesetzt und stellt die Flugsicherheit auf ziviler und militärischer Seite sicher.

 

Welche Kompetenz- und Zuständigkeitsregelung gilt im Rahmen der Luftraumüberwachung zwischen den verschiedenen Drohnenkategorien?

In der Praxis lässt sich die Zuständigkeitsfrage im Drohnenbereich weder messerscharf nach Gewicht noch nach Flughöhe zuweisen. Entscheidend muss im Einzelfall immer sein, wer die geeigneten Mittel zur Detektierung (Erkennung) und notfalls zur Bekämpfung der Drohne hat . Keiner der Akteure kann sich im Bereich der Gefahrenabwehr, gestützt auf eine gemutmasste Kategorisierung, aus der Verantwortung nehmen. Die primäre Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), der Luftwaffe und den Kantonen ist jedoch gesetzlich geregelt.

Aus rechtlicher Sicht besteht nur ein einziges Zuständigkeitskriterium und das ist das Gewicht. Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 Kilogramm bedürfen einer Bewilligung des BAZL. Fehlt diese Bewilligung, können solche Luftfahrzeuge den Schweizerischen Luftraum verletzen und unterliegen damit gestützt auf Art. 5 ff. der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) also der Überwachung, der Kontrolle und den Massnahmen der Luftwaffe. Nicht in die Zuständigkeit der Luftwaffe fallen hingegen unbemannte Luftfahrzeuge von weniger als 30 Kilogramm, da diese in der Regel ohne Bewilligung betrieben werden dürfen. Der Bundesrat hat jedoch die Kantone ermächtigt, zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde Massnahmen zu ergreifen. Die Zuständigkeit für solche «Mini-Drohnen» liegt damit bei den Kantonen.

 

Wurde die Zuständigkeit bereits in der Praxis umgesetzt?

Am WEF 2014 wurde die gesetzlich verankerte Zuständigkeit bereits erfolgreich umgesetzt. Der Kanton Graubünden hat in bestimmten Zonen den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen unter 30 Kilogramm verboten. Dieses Verbot stand in keinem direkten Zusammenhang mit dem vom Bundesrat eingeschränkten Luftverkehr im Raum Davos, da sich diese Einschränkung nicht auf «Mini-Drohnen» bezog. Konkret wurde der Luftraum über dem Einsatzgebiet für unbemannte Luftfahrzeuge über 30 Kilogramm durch den Bundesrat eingeschränkt und für solche unter 30 Kilogramm durch den zuständigen Kanton (durch die Polizei). Damit war auch die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Einschränkungen gegeben, welche sich alleine am Gewicht der unbemannten Luftfahrzeuge orientiert und nicht an der Flughöhe oder der Drohnen-Kategorie.

Seit dem 1. August 2014 dürfen Drohnen über Menschenansammlungen (mehrere Dutzend dicht beieinander stehende Personen) sowie in deren Umkreis von 100 Metern aus Sicherheitsgründen nicht mehr betrieben werden. Das BAZL kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese neue, in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) enthaltene Bestimmung, stellt an sich aber noch keine Grundlage für eine aktive Drohnenabwehr durch die Polizei dar. Vielmehr ist der Sachverhalt dem BAZL zu melden, welches wiederum verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen die fehlbare Person verhängen kann. Aktive Drohnenabwehr ist in einem solchen Fall nur zulässig, falls die Voraussetzungen nach kantonalem Polizeigesetz zur Anwendung von Zwangsmassnahmen (Notstand, Nothilfe, Gefahrenabwehr) erfüllt sind.

Leichtes Motorfahrzeug geländegängig für Fachsysteme

 

Mit dem Rüstungsprogramm 2014 wurde eine 1. Tranche vom Typ Mercedes-Benz für den Personen- und Materialtransport bewilligt. Folgt mit dem Rüstungsprogramm 2015 nicht eine 2. Tranche derselben Fahrzeuge?
Mit dem Rüstungsprogramm 2014 wurde die Beschaffung einer 1. Tranche an Stationswagen vom Typ Mercedes-Benz G 300 CDI 4×4 für den Personen- und Materialtransport eingeleitet. Die mit dem Rüstungsprogramm 2015 beantragten Fahrzeuge basieren ebenfalls auf dem Mercedes-Benz G 300 CDI 4×4 als Grundfahrzeug. Sie verfügen jedoch mehrheitlich über einen Kastenaufbau und sind für den Einbau von Fachsystemen vorgesehen. Eine 2. Tranche Stationswagen für den Personen- und Materialtransport ist mit einem nachfolgenden Rüstungsprogramm vorgesehen und abhängig von der Weiterentwicklung der Armee.

 

Weshalb werden keine Steyr-Daimler-Puch 230 GE beschafft?

Diese Modellreihe wird nicht mehr produziert. Beim Mercedes-Benz G 300 CDI 4×4 handelt es sich um einem konzeptionell identisches, technisch aber weiterentwickeltes Nachfolgemodell.

 

Nach welcher Lebensdauer müsste das zu beschaffende leichte Motorfahrzeug geländegängig wieder ersetzt werden?

Gemäss militärischem Pflichtenheft muss das Fahrzeug eine Lebensdauer von 20 Jahren aufweisen. Die Erfahrungen mit dem Steyr-Daimler-Puch 230 GE haben gezeigt, dass in der Realität mit einer Lebensdauer bis zu 30 Jahren gerechnet werden kann.

 

Welches ist der jeweilige ideale Zeitpunkt, die Motorfahrzeuge zu liquidieren bzw. zu verkaufen?

Kriterien für die Ablösung von Fahrzeugen sind:

  • Instandhaltung: Die Reparaturkosten übersteigen die betriebswirtschaftlich vernünftige Grenze.
  • Verfügbarkeit von Ersatzmaterial.

 

Ist es nicht kostengünstiger, Fahrzeuge mit zivilen Standards zu beschaffen?

Die Beschaffung kostengünstigerer, nur bedingt geländegängiger ziviler Fahrzeuge wurde geprüft. Nach zivilem Standard gebaute Fahrzeuge sind im Ankauf zwar günstiger, ihre kürzere Lebensdauer (ca. 12 Jahre, statt gut 20 Jahre bei militärischem Standard) macht diesen Vorteil aber wieder zunichte. Insgesamt entsteht damit keine Kostenreduktion. Mit dem zur Beschaffung anstehenden Mercedes-Benz G 300 CDI 4×4 in einer militärischen Ausführung wird demgegenüber der aktuelle Betriebsaufwand über die vorgesehene Nutzungsdauer von 20 Jahren halbiert und die erforderliche Verfügbarkeit sichergestellt.

 

Warum können nicht alle Fachsysteme wie beim Funkwagen Relais SE-235/M2 in handelsübliche, kostengünstigere Stationswagen eingebaut werden?
Die Machbarkeit wurde geprüft. Der Platzbedarf und die erforderliche Nutzlast der übrigen Fachsysteme übersteigen die diesbezüglichen Möglichkeiten des Stationswagens.

 

Werden neue Fachsysteme in die beantragten Fachsystem-Fahrzeuge eingebaut?

Bei der Beschaffung, die hauptsächlich im Zeitraum 2017-2022 erfolgt, handelt es sich grundsätzlich um einen 1:1-Teilersatz:

  • Das Fahrzeug als Trägerplattform für den mobilen Betrieb von diversen Fachsystemen muss gewechselt werden; das eigentliche Hauptsystem [Fachsystem] bleibt bestehen.
  • Zum Teil laufen parallele Projekte zur Technologie-Erneuerung von Fachsystemen. Falls die neuen Geräte zeitgerecht bereitstehen, werden diese kostenneutral eingebaut.

Im Rahmen der Armeeorganisations-Revisionen sind im beantragten Beschaffungsumfang ebenfalls 90 Fahrzeuge vorgesehen. Damit wird dem Bedürfnis nach weiteren Fachsystemfahrzeugen in Bezug auf laufende und vorgesehene Vorhaben Rechnung getragen.

Schiesssimulator zum Sturmgewehr 90 Neue Technologie

 

Wie funktioniert das System?
Die Hauptkomponente des Systems ist ein Lasersender, mit dem die Schüsse mittels Laserstrahl simuliert werden können. Im Moment der Schussabgabe – dargestellt mit Markiermunition – sendet der Laser modulierte Laser-Impulsreihen aus. Diese bestehen aus optischen Signalen, welche die Identifikation des Schützen, das Kaliber der Waffe und die Zeitverhältnisse übermitteln. Aufgrund der detektierten Trefferlage kann der Passivteil zwischen Treffer und Vorbeischuss unterscheiden.

 

Laserstrahlen können für die Augen gefährlich sein. Ist diesbezüglich die Sicherheit der Soldaten gewährleistet?
Die Energie der Impulssignale ist so ausgelegt, dass die Augensicherheit der Benützerinnen und Benützer gewährleistet ist.

 

Welches sind die einzelnen Komponenten des Schiesssimulators zum Sturmgewehr 90 Neue Technologie?
Die Hauptkomponenten sind die Körperausrüstung und das Helmband mit den Empfängern sowie der Lasersender und das Blindschussgerät zur Montage auf der Waffe. Weiter werden für die Ausbildung Justiereinheiten, Schiedsrichterausrüstungen und Parkdienstmaterial beschafft.

 

Wie viel kostet ein Laserschuss gegenüber einem Echtschuss?
Zu den Kosten eines einzelnen Laserschusses können keine detaillierten Angaben gemacht werden, da die Kosten sehr stark von der Anzahl Schüsse abhängig sind. Der Mehrwert gegenüber dem Üben mit Echtmunition liegt aber beim schnelleren Lernerfolg für das gefechtstechnische Verhalten der Soldaten, welcher durch Übungen auf Gegenseitigkeit erreicht wird.

 

Wird durch die Simulationsausbildung die reale Schiessausbildung nicht vernachlässigt?
Nein, das Erlernen des richtigen gefechtstechnischen Verhaltens ist in der fachbezogenen Grundausbildung der Angehörigen der Armee (AdA) ein wichtiges Lernziel, welches durch den Einsatz des Simulators viel schneller erreicht wird.

 

Kann mit dem Schiesssimulator die ganze (grosse) Einsatzdistanz des Sturmgewehr 90 abgedeckt werden?
Ja, mit dem Schiesssimulator kann das ganze Einsatzspektrum des Sturmgewehrs 90 abgedeckt werden.

 

Welche Verbände und Truppengattungen führen mit dem Schiesssimulator realitätsnahe Übungen durch?
Der Schiesssimulator kann von allen Truppengattungen und sowohl in der Grund-ausbildung als auch in den Fortbildungsdiensten der Truppe eingesetzt werden.

 

Kann der Schiesssimulator Sturmgewehr 90 Neue Technologie überall eingesetzt werden?
Ja, der Schiesssimulator kann überall für Übungen auf Gegenseitigkeit eingesetzt werden.
Für Fragen zu dieser Seite: Kommunikation VBS

Medienkonferenz

Medienkonferenz des Bundesrates vom 11.2.2015 Externe Seite.

Rüstungsprogramm 2015

Medienkonferenz des Bundesrates vom 11. Februar 2015 mit Bundesrat Ueli Maurer.

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