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Der
Urheberrechtsvermerk
in DFR-Edition bezieht sich nur auf die besondere Editionsarbeit (Html-Markup,
Bearbeitung i.S.v. § 3 UrhG) und Datenbankpflege (Datenbank i.S.v.
§ 87a UrhG). Er soll verhindern, daß dieses wissenschaftliche
Projekt kommerziell verwertet wird. Die unentgeltliche Verbreitung
zu Zwecken der Wissenschaft und Bildung ist hingegen ausdrücklich
erwünscht. Es dürfen aber keine Kopien von DFR-Dokumenten
ins Internet gestellt werden, weil uns dadurch die laufende Aktualisierung
der Seiten unmöglich gemacht wird. Generell gilt, daß
an den eigentlichen Entscheidungstexten und amtlichen Leitsätzen keinerlei
Urheberrecht bestehen kann, da sie amtliche Werke im Sinne von § 5
I UrhG sind, d.h. öffentliche, urheberrechtsfreie Dokumente. |
Die
Paginierung
der wichtigsten Publikationsquellen wird nach und nach in die DFR-Edition
eingearbeitet. Seitenanfang und -ende werden dabei durch Markierungen
symbolisiert, deren Inhalt erscheint, wenn man mit dem Mauszeiger über
ihnen stehen bleibt, z.B.: ....
Die interne Paginierung ist für die Verwendung der Texte als Material
im Jurastudium geradezu unentbehrlich, denn ohne Seitenanfangsmarken kann
nicht zielgenau auf die Dokumente verwiesen werden. Es wäre
auch nicht möglich, die Querverweise innerhalb der Entscheidungen
als Links auszugestalten. Das Fehlen der Paginierung gehört
zu den gewichtigsten Nachteilen der sonst üblichen Internet- Publikationen,
die zwar den gesamten Text zeigen, aber keine exakten Querverweise ermöglichen. |
In der
Anfangszeit von DFR (damals GLAW), als die Dokumente noch so angezeigt
wurden, als wären sie direkte Abbildungen aus den Printmedien, haben
einzelne Verlage Zweifel geäußert, ob nicht schon die Paginierung
das Urheberrecht in Sammlungen und Zeitschriften betrifft. Zur Streitvermeidung
haben wir in diesen Fällen die Zustimmung der entsprechenden Verlage
vermerkt und eine Hinweis auf die Verlagshomepage aufgenommen. Die
Verlage seien hier nochmals dankend erwähnt: für BVerfGE
der Verlag Mohr Siebeck; für BVerwGE
der Carl Heymanns Verlag.
Inzwischen ist das Layout komplett umgestellt worden, so daß ohnehin
keinerlei Ähnlichkeit mehr mit den Druckwerken besteht. |
Im Ergebnis
besteht in Deutschland kein eigenständiges Urheberrecht an den Paginierungen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1991 (I ZR
190/89 = BGHZ 116, 136) steht einer Verbreitung von Entscheidungskopien
aus einer amtlichen Sammlung durch Dritte weder Urheber- noch Wettbewerbsrecht
entgegen, da es sich bei diesen Printmedien nicht um Bearbeitungen im Sinne
von § 3 UrhG und auch nicht um Sammlungen im Sinne von § 4 UrhG
handelt (so auch: Nordemann, NJW 1971, 688 (689); Fischer,
NJW 1993, 1228; vgl. BGH GRUR 1990, 669 (673)). Der Datenbankbegriff
des § 87a UrhG erfaßt zwar grundsätzlich auch Printmedien,
jedoch nicht technische Sammlungen (Fromm/ Nordemann, Urheberrecht,
9. Aufl. 1998, § 87a Rn. 5 m.w.N., auch zu den Erwägungen der
Datenbankrichtlinie). |
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