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Home > Verkehr > Straßen- und Grundbenützung > Sondernutzungen, Pflichten >

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002


Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ("Vignetten" und "Go-Box")

1.) "Vignetten"

Vor der Benützung der mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen ist es erforderlich, eine gültige Autobahnvignette dauerhaft auf die Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzubringen, um die für den Straßenerhalter notwendige Mautentrichtung sicherzustellen.
Dies gilt für PKW und Klein-LKW bis 3,5 Tonnen.

Sonderbestimmungen gelten für Motorräder und Spezialfahrzeuge.

Rechtsvorschriften:
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 i.Z.m. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, verlautbart im Internet unter www.asfinag.at
Strafrahmen:
Mindeststrafe: 400,00 Euro
Höchststrafe: 4.000,00 Euro
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen


Wird der Lenker von den Kontrollorganen angehalten, kann eine Bestrafung durch die unverzügliche Bezahlung der Ersatzmaut vermieden werden. Die Begleichung der Ersatzmaut berechtigt zur Benützung des vignettenpflichtigen Straßennetzes am Tag der Amtshandlung und dem darauffolgenden Kalendertag (näheres im Internet unter www.asfinag.at).

2.) "Go-Box"

Für die Benützung von mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten. Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut erfolgt durch ein vollelektronisches Mautsystem.

Das gesamte mautpflichtige Straßennetz ist in einzelne Mautabschnitte geteilt, wobei die Maut für jeden einzelnen Mautabschnitt gesondert eingehoben wird. Voraussetzung ist das Mitführen eines zugelassenen und korrekt funktionierenden Fahrzeuggerätes (Go-Box).

Die Entrichtung der Maut erfolgt im Post-Pay oder Pre-Pay-Verfahren (näheres im Internet unter www.go-maut.at). Mautschuldner sind der KFZ-Lenker und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand.

Rechtsvorschriften:
§ 6 i.V.m. § 7 Abs. 1 i.Z.m. § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 i.V.m. der Mautordnung gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, gültig ab 3.12.2004, verlautbart im Internet unter www.asfinag.at
Strafrahmen:
Mindeststrafe: 400,00 Euro
Höchststrafe: 4.000,00 Euro
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen

Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ist bei direkter Betretung der Lenker, bei Betretung mittels automatischer Überwachung der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzmaut bis 300,00 Euro aufzufordern. Diese hat im ersten Fall sofort zu erfolgen, im zweiten Fall muss die Ersatzmaut binnen 3 Wochen ab Aufforderung auf dem Konto der ASFINAG eingelangt sein, widrigenfalls eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.


Ansprechpartner:
Strafamt
Adresse: Schwarzstraße 44, 5024 Salzburg
E-Mail: strafamt@stadt-salzburg.at
 
Josef Sandtner
(Sachbearbeiter)Tel: +43 (0)662 8072-3458
Fax: +43 (0)662 8072-2088
 
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