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Neue Zuständigkeit seit dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Vorsorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.
Vorsorgliche Antragstellung
Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Nur wenn Sie einen vorsorglichen Befreiungsantrag gestellt haben, kann dieses Antragsdatum bei einer eventuellen Befreiung berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
So füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus:
Wer soll befreit werden?
Tragen Sie bitte Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein.
Wo finden Sie die Rundfunkteilnehmernummer?
Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummerauf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbank oder auf der Einzahlungsquittung.
Sind Sie umgezogen?
Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie die alte Anschrift unterhalb der Rundfunkteilnehmernummer ein.
Welche Geräte sind schon angemeldet?
Geben Sie bitte an, welche Rundfunkgeräte bereits bei der GEZ angemeldet sind.
Sind Geräte noch nicht angemeldet?
Grundsätzlich ist jedes Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt dann auch als Anmeldung.
Wer ist Antragsteller?
Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder ein sonstiger Haushaltsangehöriger sind.
Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
Kreuzen Sie bitte auf dem Formular an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen. Informationen zu den einzelnen Befreiungsvoraussetzungen und den in beglaubigter Kopie vorzulegenden Nachweisen (z.B. aktueller Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) finden Sie oben unter den Pkt. 1 bis 10.
Nicht vergessen! Datum und Unterschrift.
Ohne eigenhändige Unterschrift ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Wurde der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, fügen Sie dem Antrag bitte eine Vollmacht bei.
Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag den erforderlichen Nachweis(Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. In diesen Fällen fügen Sie bitte nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei. Auch das "Zweite Original des Bewilligungsbescheides zur Vorlage bei der Behörde" wird akzeptiert.
Was ist eine beglaubigte Kopie?
Eine beglaubigte Kopie ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Bewilligungsbescheides. Beglaubigungen können von denjenigen Stellen vorgenommen werden, die den Bewilligungsbescheid ausgestellt haben (z.B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Versorgungsämter). Darüber hinaus akzeptiert die GEZ Beglaubigungen von Stadt-, Gemeinde-, Landkreisverwaltungen, Gerichten, Notaren und Pfarrämtern.
Nicht anerkannt werden z. B. Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Interessenverbänden und Betreuern.
Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die
GEZ
50656 Köln
Eine Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und dem beizufügenden Nachweis nicht möglich.
Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Das Antragsformular können Sie online ausfüllen und ausdrucken.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Datenschutzhinweis
Die im Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfragten personenbezogenen Daten werden benötigt, um prüfen und beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Daten erhält die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die in ihrem Auftrag tätige Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) zur weiteren Verwendung im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs. Die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
© Gebühreneinzugszentrale 2007