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Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

Markgrafenstraße 15
10969 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/72 62 98-0
Telefax: +49 (0) 30/72 62 98-299
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Satzung

des

Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V.

(Herausgeber der deutschen Tageszeitungen)

In der Fassung vom 16. Oktober 2000




§ 1

Name, Verbandsgebiet, Sitz, Verbandsjahr

  1. Der Verband ist der Zusammenschluss der Landesverbände der deutschen Zeitungsverleger unter dem Namen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (Herausgeber der deutschen Tageszeitungen). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Verbandsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sitz des Verbandes ist Berlin.
  4. Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Zuständigkeit

  1. Der Bundesverband bezweckt die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Verlage der im Verbandsgebiet erscheinenden deutschen Zeitungen.
  2. Zu den Aufgaben des Bundesverbandes gehören insbesondere:

    a. die Wahrung der Unabhängigkeit der demokratischen deutschen Zeitungen

    b. die Wahrung der publizistischen Aufgabe der deutschen Zeitungsverleger;

    c. die Wahrung und Förderung des Ansehens der Zeitungsverlage in der Öffentlichkeit und ihre Vertretung gegenüber Bundesregierung,Volksvertretungen, Behörden und Organisationen;

    d. die Wahrung eines dem Berufsstand angemessenen Wettbewerbs und die Bekämpfung unlauterer Werbung sowie aller Methoden eines Verdrängungswettbewerbs;

    e. die Förderung der Ausbildung des Nachwuchses in den Zeitungsverlagen;

    f. die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Rechtsgutachten in grundsätzlichen Fragen des Zeitungswesens;

    g. die Führung von Verhandlungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten und der Abschluss von Tarifverträgen im Namen und mit Zustimmung der Mitgliedsverbände gem. § 2 Abs. 2 TVG. Dies kann erfolgen getrennt für das Verbandsgebiet, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 galt und den Teil des Verbandsgebietes, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt;

    h. die Benennung und Entsendung von Vertretern des Zeitungsverlagswesens in Verwaltungsorgane der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, des Rundfunkwesens und in andere Institutionen;

    i. die Mitwirkung bei der Bildung von Schiedsgerichten;

    j. die Bildung eines Schlichtungs- und Einigungsausschusses für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Mitgliedsverbände;

    k. die Pflege internationaler Beziehungen.>/p>

  3. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes ist gegeben, wenn es sich um gemeinsame Angelegenheiten der Zeitungsverlage des Verbandsgebietes handelt. In allen anderen Fällen kann der Bundesverband nur im Auftrag oder mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedsverbände tätig werden.Die Mitgliedsverbände sind in bezug auf die Verbandsführung und auf die Wahrnehmung ihrer regionalen Interessen selbstständig; in ihren Verbandsgebieten unterliegen auch die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Aufgaben ihrer Zuständigkeit.
  4. Die Tätigkeit des Bundesverbandes ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Bundesverbandes können nur Landesverbände werden, deren Zweck und Betätigung auf die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Zeitungsverlage für einen Teil des Bundesverbandsgebietes gerichtet sind.


§ 4

Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitgliedsverbände können vom Bundesverband Erfüllung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben sowie Rat und Auskunft in grundsätzlichen und allgemeinen Fragen ihres Tätigkeitsgebietes verlangen.
  2. Der Bundesverband kann für die Mitgliedsverbände auf deren Kosten auch für deren Einzelinteressen und -aufgaben, jedoch nur in deren Auftrag, tätig werden.

§ 5

Pflichten der Mitglieder und Verbandsbeiträge

  1. Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, den Bundesverband in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn insbesondere über alle für ihn wesentlichen Angelegenheiten ihres Gebietes laufend zu unterrichten. Sie haben die Verbandssatzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Bundesverbandes durchzuführen.
  2. Die Mitgliedsverbände und deren Mitglieder sind an die Weisungen der Arbeitskampfleitung (§ 10 Abs. 4 Buchst. k) gebunden.
  3. Die Mitgliedsverbände haben an den Bundesverband die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Verbandsbeiträge fristgemäß abzuführen. Zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den Aufgaben und der Zuständigkeit des Bundesverbandes gehören, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Bundes-verbandes können auch zusätzliche Umlagen erhoben werden. Die Umlagen sind vom übrigen Vereinsvermögen gesondert zu verwalten und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Der Beitrag und die Umlagen sind bei Erwerb der Mitgliedschaft vom Monat der Aufnahme ab, bei Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten.
  4. Verbandsbeiträge können auch für Zwecke erhoben werden, die sich bei und aus der Führung von Arbeitskämpfen ergeben. Diese Mittel sind vom übrigen Vereinsvermögen gesondert zu verwalten und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden (Solidaritätsfonds), soweit die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt. Auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds bestehen keine Rechtsansprüche.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes endet:

    a. durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Verbandsjahres mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen ist;

    b. durch Auflösung des Mitgliedsverbandes;

    c. durch Ausschluss des Mitgliedsverbandes.

  2. Der Ausschluss kann vom Erweiterten Präsidium beschlossen werden:

    a. wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verbandssatzung oder gegen die Interessen der Zeitungsverlage;

    b. wegen Beitragsrückstandes von länger als drei Kalendermonaten trotz zweimaliger Mahnung.

    Gegen den Ausschlussentscheid, vor dem der Mitgliedsverband zu hören ist, steht ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen die Berufung an die Delegiertenversammlung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechtsansprüche auf das Verbandsvermögen.

§ 7

Verbandsorgane und Willensbildung

  1. Organe des Bundesverbandes sind:

    a. Präsidium

    b. Erweitertes Präsidium

    c. Delegiertenversammlung

  2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Stimmberechtigten vertreten sind. Andernfalls ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine erneute Sitzung oder Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
  3. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nur durch die berufenen oder vom Landesverband bestimmten Vertreter zulässig. Jeder Stimmberechtigte kann nur ein Stimmrecht ausüben.
  4. Beschlüsse in den Organen des Bundesverbandes und in der Jahrestagung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der auf einer Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen.
  5. Alle Wahlen und die Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedsverbandes sind geheim durchzuführen, es sei denn, dass einstimmig etwas anderes beschlossen wird.
  6. Eine schriftliche Abstimmung durch Umfrage ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten damit einverstanden sind.
  7. Über jede Sitzung oder Versammlung der Organe und Ausschüsse sowie über die Arbeitssitzung der Jahrestagung ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen ist.
  8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums, der Delegiertenversammlung und der Fachausschüsse ist ehrenamtlich.

§ 8

Präsidium und Geschäftsführung 

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und vier Stellvertretern, die von der Delegiertenversammlung in getrennten Wahlgängen auf zwei Jahre gewählt werden. Das Präsidium bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt, Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.
  2. Das Präsidium repräsentiert den Bundesverband in der Öffentlichkeit. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für Erklärungen, die den Bundesverband Dritten gegenüber verpflichten, ist die Vertretung durch den Präsidenten und einen seiner Stellvertreter ausreichend. Bei Verhinderung des Präsidenten genügt die Vertretung durch zwei Stellvertreter.
  3. Für die Öffentlichkeitsarbeit und die Sozialpolitik des Bundesverbandes kann das Erweiterte Präsidium mit Zustimmung der Delegiertenversammlung jeweils einen Bevollmächtigten berufen.
  4. Der Präsident führt den Verband. Er beruft die Sitzungen des Erweiterten Präsidiums sowie die Delegiertenversammlung und die Jahrestagung ein und führt, außer in der Delegiertenversammlung, darin den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter.
  5. Entscheidungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind an die Zustimmung des Erweiterten Präsidiums beziehungsweise der Delegiertenversammlung gebunden. In eiligen Fällen kann diese Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.
  6. Das Präsidium hat das Erweiterte Präsidium über seine Tätigkeit und Planungen zu informieren.
  7. Dem Präsidium steht eine hauptamtliche Geschäftsführung zur Seite, die an die Richtlinien und Weisungen des Präsidiums gebunden ist.
  8. Zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums kann die Delegiertenversammlung ehemalige Mitglieder des Präsidiums wählen; sie nehmen beratend an den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums und an der Delegiertenversammlung teil.

§ 9

Erweitertes Präsidium 

  1. Das Erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und den jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliedsverbände. Im Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden tritt an seine Stelle ein anderer Vertreter seines Landesverbandes.
  2. Das Erweiterte Präsidium ist einzuberufen, wenn von dem Präsidium Angelegenheiten von besonderer Bedeutung entschieden werden müssen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Das Erweiterte Präsidium muss auf Verlangen von drei Landesverbänden einberufen werden.
  3. Das Erweiterte Präsidium unterbreitet dem Präsidenten die zur Erreichung der Verbandsziele zweckmäßigen Vorschläge, an die das Präsidium gebunden ist, und achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
  4. Das Erweiterte Präsidium hat ferner folgende Aufgaben:

    a. Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter sowie der Ehrenmitglieder des Präsidiums an die Delegiertenversammlung vier Wochen vor der Wahl;

    b. Vorschläge an die Delegiertenversammlung für die Benennung von Vertretern in nicht verbandseigene Gremien;

    c. Entscheidung über Anstellung und Entlassung von Geschäftsführern;

    d. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedsverbandes;

    e. Beschlussfassung über die Verwaltung und Verwendung des Solidaritätsfonds (§ 5 Abs. 4) und zum Erlass einer Geschäftsordnung hierzu.

  5. 5. Zwischen den einzelnen Delegiertenversammlungen ist das Erweiterte Präsidium in allen Fragen zuständig und beschlussfähig, die einen Aufschub nicht zulassen. So gefasste Beschlüsse müssen der nächsten Delegiertenversammlung vorgelegt werden.
  6. Das Erweiterte Präsidium kann für besondere Fachgebiete und Tätigkeiten vorübergehend Ausschüsse bilden und zu diesen sachkundige Personen, insbesondere auch Angehörige der den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Zeitungsverlage, zuziehen.

§ 10

Delegiertenversammlung

Zusammensetzung und Aufgaben

  1. Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts.
  2. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den von den Mitgliedsverbänden gewählten Delegierten, unter denen sich der erste Vorsitzende eines jeden Mitgliedsverbandes und, soweit satzungsgemäß zur rechtlichen Vertretung des Mitgliedsverbandes notwendig, weitere Vorstandsmitglieder befinden müssen.
  3. Die Zahl der von den Mitgliedsverbänden zu bestellenden Delegierten richtet sich nach der Höhe der Auflage und der Zahl der Mitgliedsverlage des Landesverbandes. Es entfallen dabei ein Delegierter auf je 500.000 Auflage und ein weiterer auf je 30 Mitgliedsverlage. Dabei berechtigt jede angefangene Gruppe der Auflage oder der Zahl der Mitgliedsverlage zur Entsendung je eines Delegierten.

    Landesverbände, die weniger als sechs Mitgliedsverlage und weniger als 200.000 Auflage vertreten, können nur einen Delegierten entsenden.

  4. Die Delegiertenversammlung hat pressepolitische Grundsatzfragen zu behandeln und die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung zustehenden Befugnisse, insbesondere:

    a. Beratung der Berichte des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums und der Geschäftsführung;

    b. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung;

    c. Genehmigung des Voranschlags und Festsetzung der Verbandsbeiträge und Umlagen;

    d. Wahl des Präsidenten und der vier Stellvertreter; Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Landesverbandsvorsitzende sein;

    e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Erweiterten Präsidiums sein dürfen;

    f. Wahl eines Schlichtungs- und Einigungsausschusses;

    g. Einsetzen von Fachausschüssen und Bestellung ihrer Vorsitzenden;

    h. Aufnahme von Mitgliedern;

    i. Entscheidungen über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedsverbandes, wobei die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums keine Stimme haben;

    j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

    k. Entscheidung über Solidarmaßnahmen bei Tarifauseinandersetzungen; zur Entscheidung über Zeitpunkt, Dauer und Umfang von Maßnahmen; während eines Tarifkonflikts kann sie eine Arbeitskampfleitung berufen; sie kann diese ermächtigen, mit den entsprechenden Gremien eines Verbandes oder mehrerer anderer Verbände eine gemeinsame Arbeitskampfleitung zu bilden;

    l. Beschlussfassung über die Erhebung von Sonderbeiträgen zum Solidaritätsfonds (§ 5 Abs. 4). Die Delegiertenversammlung kann auch Richtlinien über die Verwendung des Solidaritätsfonds beschließen. Die Geschäftsordnung zur Verwaltung und Verwendung des Solidaritätsfonds (§ 9 Abs. 4 Buchst. e) bedarf der Genehmigung der Delegiertenversammlung.


§ 11

Delegiertenversammlung

Einberufung und Anträge zur Tagesordnung

  1. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt im kalenderjährlichen Turnus jeweils der Vorsitzende eines Landesverbandes in der alphabetischen Reihenfolge der Verbandsgebiete. Bei dessen Verhinderung wird er durch den Vorsitzenden des turnusmäßig folgenden Landesverbandes vertreten.
  2. Die ordentliche Delegiertenversammlung soll im 1. Viertel des Verbandsjahres abgehalten werden.
  3. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können vom Präsidenten einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums oder von acht Delegierten durch schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Delegierten sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung einer ordentlichen Delegiertenversammlung durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
  5. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind entsprechend Abs. 4, jedoch in dringenden Fällen kurzfristig schriftlich oder telegrafisch einzuberufen.
  6. Anträge, die Mitgliedsverbände in einer Delegiertenversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht sein; sie sind den Delegierten unverzüglich durch den Präsidenten als Nachtrag zur Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Versammlung beim Präsidium eingereicht sein und auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  7. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit der Delegiertenversammlung sich hierfür ausspricht.

§ 12

Jahrestagung der Mitglieder

der Mitgliedsverbände

  1. Der Präsident beruft jährlich einmal eine Tagung der Mitglieder der dem Bundesverband angeschlossenen Landesverbände ein. Termin, Ort und Tagesordnung legt er im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium fest.
  2. Der Präsident hat Anträge, die von mindestens zehn Mitgliedern der Landesverbände spätestens drei Wochen vor der Jahrestagung eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen. Andere Anträge sind unter dem Punkt Verschiedenes zu behandeln.
  3. Die Jahrestagung nimmt zu den pressepolitischen Grundsatzfragen Stellung. Das Präsidium berichtet über die Tätigkeit des Bundesverbandes im abgelaufenen Verbandsjahr und stellt den Bericht zur Aussprache.
  4. Empfiehlt eine Mehrheit der Jahrestagung dem Erweiterten Präsidium oder der Delegiertenversammlung bestimmte Maßnahmen, so müssen diese auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des entsprechenden Organs gesetzt werden.

§ 13

Rechnungslegung

  1. Das Präsidium ist zur Rechnungslegung verpflichtet.
  2. Der Jahresabschluss ist für jedes Verbandsjahr der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Rechnungslegung hat aus einer Vermögensübersicht mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu bestehen. Der Jahresabschluss ist durch die Rechnungsprüfer zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Die Rechnungsprüfer fertigen einen Prüfungsbericht an.
  4. Eine Abschrift des Jahresabschlusses und Prüfungsvermerks der Rechnungsprüfer ist der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung beizufügen.

       


§ 14

Schlichtungsverfahren

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedsverbänden und zwischen Mitgliedsverlagen verschiedener Mitgliedsverbände wird ein Schlichtungs- und Einigungsausschuss bestellt. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils ihren Vorsitzenden bestimmen. Die fünf Mitglieder und je ein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.

    Das Erweiterte Präsidium kann den Schlichtungs- und Einiungsausschuss in grundsätzlichen Fragen des Wettbewerbs um gutachtliche Feststellungen ersuchen.

    Der Ausschuss gibt sich vor der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch das Erweiterte Präsidium.

  2. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsverlagen kann das Erweiterte Präsidium auf Verlangen eines der Betroffenen ein ad hoc einberufenes Gremium von dreien seiner Mitglieder beauftragen, den Sachverhalt aufzuklären und auf eine Schlichtung des Streites hinzuwirken. Weigert sich ein Mitgliedsverlag, ein von dem Gremium als wettbewerbswidrig beanstandetes Verhalten zu unterlassen, so kann das Gremium seinen Ausschluss aus dem jeweiligen Landesverband empfehlen.

    Der Vorsitzende des Landesverbandes, dem einer der streitenden Mitgliedsverlage angehört, kann nicht in das Gremium berufen werden.


§ 15

Auflösung des Bundesverbandes

  1. Die Auflösung des Bundesverbandes kann von der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Bundesverbandes hat die Delegiertenversammlung über eine dem Vereinszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

   





   
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