Dass die Soldgewährung so fragwürdig vonstatten geht, ist zwar entschuldbar, aber auch dringend korrekturbedürftig. Die Wahl zum Staatsoberhaupt sollte, so war die Vorstellung bei der Gesetzentstehung 1953, die Krönung und das Ende eines langen politischen Lebens darstellen. Der Amtszeit sollte nicht mehr folgen als ein finanziell abgesicherter Ruhestand. Fälle von Amtsflucht und Untragbarkeit wie bei Horst Köhler und Christian Wulff waren weder denkbar noch vorgesehen.
Auch nicht, dass ein Ex-Präsident noch jung genug sein könnte, nach seiner Amtszeit einen anderen Job zu ergreifen. Und dass er dabei auch Geld zusätzlich zum präsidentiellen Ehrensold verdienen könnte - in Form von Gehalt, Auftrittsgage oder auch durch den Verkauf von Büchern. Daher schien es unnötig, Rücktrittsgründe und Zahlung des Ehrensolds und Anrechnung von Zuverdiensten konkret zu regeln - auch angesichts der wenigen Betroffenen. Nun jedoch ist es leider nötig, damit der "Ehrensold" seinem Namen gerecht werden kann.
Dafür spezielle Regelungen im bestehenden Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten niederzuschreiben wäre nicht erforderlich. Der Gesetzgeber könnte einfach die Regelungen für Kanzler, Minister oder Verfassungsrichter kopieren. Denn es ist nicht länger einzusehen, dass für den ersten Beamten des Staates andere Regeln gelten sollen als für die zweiten oder dritten.