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Begriff Erläuterung

Kontor

1356 Unterstellung des Brügger Kontors unter den Hansetag und damit unter die Gewalt der Städte
1361 Unterstellung des Nowgoroder Kontors unter den Hansetag
1365 Unterstellung des Berger Kontors unter den Hansetag
1375 Unterstellung des Londoner Kontors unter den Hansetag
= Fondaco

Begriff erst ab 16. Jh. üblich, vorher Halle, Haus, Hof

auswärtige Niederlassungen hansischer Kaufleute, die eigene Verfassungen besaßen, die direkt dem Hansetag unterstanden und teilweise durch Funktionalstädte im Auftrag der Städtehanse verwaltet wurden.
In den Kontoren trafen sich Kaufleute von mindestens zwei hansischen Städtegruppen, wodurch diese in der rechtlichen Gestaltung einen allgemeineren Charakter hatten.
Die Kontore selbst waren keine Mitglieder der Hanse.

Die Versammlung aller Kaufleute wählt jedes Jahr Anf. Januar den deutschen Oldermann, der sich zwei Beisitzer zu Hilfe nahm, welche er aus den nicht zu seinem Drittel gehörenden Mitgliedern des Zwölferrats ernannte. Kontore der Hanse und Drittel (-Einteilung), hansische

Es gibt vier Kontore, neben zahlreichen weiteren Handelsniederlassungen: Brügge, Bergen, Nowgorod und London.


Abt

   
Vorsteher eines Klosters der älteren Orden, besonders der Benediktiner; bei den späteren Orden war der entsprechende Titel Guardian, Prior, auch Probst und Superior. Er ist Prälat, im Rang nach dem Bischof und vom Kapitel gewählt, von einem Bischof geweiht. Besonders unter den Karolingern, aber auch später bis ins 12. Jh., erhielten häufig Laien die Abtswürde; die wirkliche Klosterleitung hatte ein Vikar. Die Klöster der cluniazensischen Reform erhielten teilweise nur einen Prior zum Leiter. In der protestantischen Kirche führen den Titel Abt die Vorsteher der zu Schulen, Stiftern, usw. umgewandelten Klöster, früher war er auch Ehrentitel.

Acht

   
1. nach germ. Recht bei schweren Missetaten und im Ungehorsamsverfahren verhängt (ursprüngl. nur über Freie), wodurch der Geächtete friedlos und rechtlos wurde. Er galt als wolfsfrei, vogelfrei, der Mannheiligkeit darbend, unheilig, floh in die Wildnis und durfte von jedermann bußlos getötet werden. Wer ihn aufnahm oder speiste, verfiel selbst der Acht, seine Habe unterlag der Wüstung, die in Dtl. z. T. erst im MA durch die Fronung (Beschlagnahme von Gut u.ä.) ersetzt wurde. Die A. war ursprüngl. unsühnbar, doch wurde schon früh eine sühnbare und eine unsühnbare A. unterschieden., aber auch die letztere (bei schweren Friedensbrüchen) konnte, zuerst im Norden, durch eine Buße abgelöst werden. In der Regel galt die A. nur in einem bestimmten Bezirk, konnte aber auf das ganz Land ausgedehnt werden (Landesacht). 2. = Beunde

Actor dominicus

   
in karol. Zeit der an der Spitze eines Fiscus stehende Beamte. Er stand nicht neben einem Grafen und war nicht nur Domänenverwalter, sondern auch Richter. Er unterstand unmittelbar der bes. durch den Seneschall und Mundschenk repräsentierten Zentralverwaltung. Unter ihm standen die Meier, außerdem Kellermeister und andere Spezialbeamte, die man als juniores zus.faßte. In den nichtkönigl. fisci hieß der A. auch agens (missus); im übrigen wurden die Bezeichnungen für Meier auch für den A. gebraucht. Seit dem 10. Jh. wird der A. zum Reichsvogt.

Albrecht der Baer

   
 

Aldermann

   
siehe Konsul

Alkuin

781 erstes Zus.treffen mit Karl d. Gr.; Leiter der Hofschule
* um 730 † 804
Leiter der Domschule in York. 781 erstes Zus.treffen mit Karl d. Gr.; er wird Leiter der Hofschule und trägt wesentlichen Anteil an der Neugestaltung des Bildungswesens sowie am politisch-theoretischen Konzept der Politik Karls.

Allmende

   
(Agrargemeinschaft, Gemeinde, Gemeingut) ursprüngl. (umstritten) bei den Germanen das Gesamtvermögen eines Dorfes bzw. in späterer Zeit auch einer Stadt und das von der Markgenossenschaft gemeinsam genutzte Land, die gemeine Mark; gehörte das Land einem Grundherrn, so blieb die Allmende entweder in seinem Besitz, und die Bauern waren nur nutzungsberechtigt (grundherrliche A.), oder er war Glied der Markgenossenschaft. Die A. konnte auch Eigentum eines Verwaltungsbezirks oder Sprengels sein. Im Laufe der Zeit verengerte sich der Begriff A. teils auf das Weideland oder auch auf die aus der Weide entstandenen Äcker, teils erweiterte er sich auf alles, was in gemeiner Nutzung steht (z.B. Wege). Als zur A. gehörig (Markgut) wurden manchmal auch Sachen betrachtet, die sich auf privatem Grund und Boden befanden (z.B. Eichen und Buchen). Da die A. schon frühzeitig meist nur noch aus Wald bestand, so wurden häufig Ausdrücke, die an sich nur diesen bezeichneten (z.B. gemeiner Wald, Markholz, Waldmark) für die A. überhaupt gebraucht. Von diesen Waldungen wurden seit dem 13. Jh. große Teile in Forste verwandelt.

Allod (alodis)

   
Gut aus Eigenbesitz

Amtmann

   
 

Antrustionen

   
Gefolgschaft; erhielten dreifaches Wergeld

Arianismus

325 verurteilt im Konzil von Nikäa
Anf. des 4. Jh. in Alexandrien entstanden, vertreten von dem alexandrischen Presbyter Arius († 336), getragen vom hochintellektuellen Milieu des östlichen Mittelmeerraumes, erstmals verurteilt 325 in Nikäa (vgl. Reichskirche in der Spätantike - Nicaea). Theologischer Streitpunkt ist die Christologie: Ist Christus mit Gott wesensgleich (kath. Lehre), geschaffen und daher ganz unähnlich (radikaler Arianismus) oder wenigstens ähnlich. Da die ersten Wellen der Völkerwanderung gerade zu der Zeit an das byzantinische Reich kamen, als die meisten Kaiser Arianer waren, lernten die Germanen das Christentum in dieser Form, leicht abgewandelt, kennen: die Lehre kam den Bedürfnissen und Anschauungen der Germanen stark entgegen. Der Arianismus verhinderte die Verschmelzung der Völkerwanderungsstämme mit den Resten spätantiker Kultur und Zivilisation. Das gelang dann erst den Franken, die von vornherein zur 'reinen Lehre' übertraten. Auch die Westgoten und zuletzt die Langobarden folgten ihnen und wechselten das Bekenntnis.

Arnulf von Kärnten

seit 887 König der Ostfranken
891 Sieg über die Normannen
896 röm.-deut. Kaiser
* um Mitte 9. Jh. † Regensburg 8. 12. 899 (Illegitimer der ostfränkischen Linie)
seit 887 ostfränkischer König und seit 896 röm.-deutscher Kaiser (vom Papst gekrönt)
Er besiegte 891 die Normannen entscheidend, konnte aber den Zerfall des Gesamtreiches in Teilkönigtümer, die lediglich seine Oberherrschaft anerkannten, nicht verhindern

Austrasien (Austrien)

   
Bezeichnung für den östlichen Reichsteil bzw. das östliche Teilreich des merowingischen Frankenreiches (Merowinger); Gegenstück zu Neustrien. Erstmal im 6. Jh. bezeugt, verschwindet Austrien im Karolingerreich.

Bann

   
1. zunächst das Recht der Obrigkeit, insbes. des Königs (Königsbann), zu gebieten und zu verbieten (Banngewalt); dann die Strafe, die bei Verletzung des Bannes eintritt (B.brüche, B.buße); endlich das Gebiet dieser Gewalt (B.bezirk, Herrschaftsbezirk). Je nach dem Tätigkeitsgebiet unterscheidet man verschiedene Einzelbänne, meistens drei: Friedensbann, Verwaltungsbann, Verordnungsbann (vgl. Heerbann). Der Bann kann übertragen werden (Bannleihe), vom dt. König seit dem 10. Jh. , wobei sich der B. entweder auf einen geschlossenen Bezirk (Stadtfriede) bezieht oder Zubehör eines Gutes ist. Ein solches Bannrecht kann sich auch nur auf besondere Gerechtsame beziehen und die dazu nötige zwingende Gewalt (z.B. Burgbann (Aufbietung zum Burgdienst), Forstbann, Gewerbebänne. Vgl. auch Acht, Zwing und Bann 2. = Exkommunikation 3. = Schlag

Bannfall

   
Verbrechen, das den Bann als Strafe nach sich zog, insbes. die acht Fälle, die seit Karl d. Gr. mit der 60 Schillingbuße (s. Königsbann) belegt wurden.

Bannleihe

   
Verleihung des Bannes, insbes. der hohen Gerichtsbarkeit (Gerichtsbann), ursprüngl. nur durch den König , allmählich mit wenigen Ausnahmen auf die Territorialgewalten übergegangen.

Baron

   
In Dtl. ist der Baron der Freiherr. In Frk. seit dem letzten Drittel des 11. Jh.'s die fast allgem. Bezeichnung für den Besitzer einer Burg, der bis dahin sehr verschieden benannt worden war. Seit Ende des 12. Jh.'s nur noch ein Lehensfürst. Seit dem 13. Jh. bilden die Barone die unterste Klasse des franz. Adels. In England Kronvasall, dann Vasall überhaupt; mit sehr geringen Privilegien. Seit Heinrich II. Unterscheidung von B. majores (erhielten in der Magna Charta Recht, einzeln zum Parlament geladen zu werden; sie wurden zu Peers) und B. minores (wurden 'in generali' zum Parlament geladen; verschmolzen mit der Ritterschaft).

Bede

   
1. etwa seit dem 12. Jh. in allen dt. Territorien eingeführte Steuer, vom Landesherrn (s. Landeshoheit) erhoben, ursprüngl. freiwillige Leistung und wahrscheinlich zurückgehend auf den Grafenschatz (von allen Freien, außer Rittern, dem Grafen erbrachte Abgabe), aber schon in der ersten Zeit regelmäßige, jährlich ein- bis dreimal gezahlte Abgabe. Vermögenssteuer, aber tatsächlich nur auf dem Grundbesitz lastend, wobei die Güter der Ritter ganz, die der Geistlichen zum Teil bedefrei waren. Seit dem 15. Jh. wurden aber auch die Güter des Adels mehr und mehr mit der Bede belastet; auch bäuerliche Lehnsleute waren in älterer Zeit frei, außerdem kamen andere Befreiungen vor. Bedepflichtig waren die einzelnen Bürger und Bauern, erhoben wurde die Bede jedoch von der Gemeinde, die sie ihrerseits repartierte. Im allg. zählten die Städte weniger als das Land. Die Reichsstädte zahlten die Bede an den Kaiser. 2. von den Grundherrn von ihren abhängigen Bauern erhobene Abgabe, für die z.T. auch die übrigen Bezeichnungen üblich waren, sowie Herrensteuer und Schol. Namen wie Bedehafer, Kuhbede oder Schweinschatz kamen durch die Art des Dienstes, Namen wie Pfingstkuh durch den Termin der Bede. 3. Steuer im allg., z.B. der Schoß. 4. s. Fronden

Benedikt von Nursia

547 Tod Benedikt von Nursias
* um 480 † 547
Verfaßte nach Gründung des Klosters auf dem Monte Cassino die Benediktinerregel

Benediktinerregel

   
Sie wurde von Benedikt von Nursia nach der Gründung des Klosters auf dem Monte Cassino verfaßt. In 73 Kapiteln wird das klösterliche Zusammenleben verbindlich vorgeschrieben, wobei aber der Spielraum weit genug gelassen wird, um sie auch bei veränderten Bedingungen anwenden zu können. Stichworte: Abgeschiedenheit von der Welt; Leben in einer Gemeinschaft der Liebe und des Gehorsams; Besitzlosigkeit; Keuschheit; Unterordnung unter einen auf Lebenszeit gewählten Abt. Die Consuetudines (Kap. 16) legen siebenmaligen Gottesdienst pro Tag fest: Morgenfeier, Prim, Terz Sext, Non, Vesper und Komplet. Neben der B. gab es zunächst zahlreiche Mischregeln, bis sich im 8. Jh. die Benediktinerregel endgültig durchsetzte

beneficium

   
Benefizium

beneficium ecclesiasticum

   
Benefizium mit dem das Recht des Genusses irgendwelcher Einkünfte verbunden ist und das von zuständiger Stelle für immer errichtet wurde. (Wort seit 9. Jh., Sache selbst seit 5. Jh.)

Benefizium

   
= Prekarie und Zinsgut = Lehen = Beneficium ecclesiasticum, bezeichnet die Verleihung (als Wohltat), dann auch das verliehene Gut (Prekarieland) und verdrängte allmählich die anderen Ausdrücke. Leihe, für die dem Beliehenen nur geringe oder gar keine Gegenleistungen auferlegt werden; auf Lebenszeit verliehen

Bergen

1343 wesentliche Festlegung der Organisation (nach Bestätigung alter Privilegien); wenig später wird ads kontor den Städten, d.h. tatsächlich Lübeck, untergeordnet
Sitz eines Hansekontor - Tyskebrygge, deutsche Brücke (Marienkirche)
zusammengesetzt aus über zwanzig nebeneinanderliegenden Höfen am Wasser

Das am wenigsten gemeinhansische Kontor: trotz westfälischer und wendischer Kaufleute dominieren die Lübecker stark (Vorherrschaft bis 16. Jh.). Nur ein Lübecker konnte zum Oldermann gewählt werden; Priesterernennung der Marienkirche durch Lübeck.

Deutsche Kaufleute und Handwerker (in der Überzahl ohne Handelsrechte) machten ca. ein Viertel der Stadtbevölkerung aus.


Beunde

   
Grundstück, das i. d. R. in der Nähe eines Dorfes liegt, stets eingehegt und nicht dem Flurzwang unterworfen ist bzw. war. Es dient meist nicht dem Ackerbau, sondern Spezialkulturen, auch dem Weinbau. Da die Beunde infolge ihrer Einhegung von dem ebenfalls eingehegten Bifang sich in neuer Zeit kaum unterscheidet, werden die Bezeichnungen für beide vielfach wechselseitig verwendet.

Bifang

   
von einem irgendwie dazu Berechtigten, z.B. einem Markgenossen gerodetes Grundstück, das durch Einhegung zu seinem Sondereigentum wurde und den wirtschaftlichen Beschränkungen, wie Flurzwang usw. nicht unterlag. (s. Beunde)

Bischof

   
ursprünglich der Vorsteher der Gemeinde,(vgl. auch Reichskirche in der Spätantike - Bischof) dann nur in den Städten, endlich seit dem 4. Jh. an der Spitze einer Diözese; mehrere Bischöfe unterstehen einem Erzbischof. Ehemals von Klerus und Volk, dann vom Domkapitel gewählt, seit neurer Zeit größtenteils vom Papst ernannt. Rechte des Bischofs: Verwaltung der Sakramente - Wahrnehmung der Predigt und Katechese und der Lehre der Theologie, womit der Bischof andere beauftragen kann - Regierungsgewalt in jeder Beziehung, insbes. Gesetzgebung, Straf- und Disziplinargewalt, Steuergewalt über den Klerus. Diese Rechte wurden erst durch das Domkapitel, im Laufe der Zeit stark durch den Papst bzw. Erzbischof beschnitten. B. mußte seit 1179 mind. 30 Jahre alt sein und die niederen Weihen besitzen.

Bremen

   
 

Brügge

1252 erste Privilegienverleihung
1280-1282 Verlegung des Kontors nach Aardenburg; nach Rückkehr zahlreiche Privilegien
1307-1309 erneute Verlegung des Kontors nach Aardenburg
aber: Entzug der Privilegien in Aardenburg - Hanse muß 1309 nach Brügge zurückkehren
1347 erstes Statut des Kontors (Dritteleinteilung (näheres), Wahl von 6 Älterleuten, Bußbestimmungen, u.a.)
1486 drei statt sechs Oldermänner, neun statt achtzehn Beisitzer
Ergebnis des Niedergangs des Kontors (nachdem der größere Teil der Hansen nach Antwerpen umgezogen war)
Sitz eines Hansekontors (bedeutenstes) - verfügt über keinen abgeschlossenen Bezirk wie die anderen Kontore

Einteilung in drei Drittel (siehe näheres Drittel (-Einteilung), hansische), Wahl von sechs Oldermännern, je zwei aus einem Drittel

Große Bedeutung:

  • großer Geschäftsumfang
  • große Zahl von Kaufleuten aus allen Hansebereichen (1457 - 600 Versammlungsteilnehmer)
  • diplomat. bedeut. Rolle der Oldermänner: Verhandlungen mit Graf von Flandern und Herzog von Burgund, zudem span. u. franz. Herrscher
  • großer 'kultureller' Einfluß auf: Handels- u. Finanztechnik, Vordringen von Kultur des Westens in den Norden (Kunst u. Literatur)

Bürgermeister

   
 

Buße

   
 

capitulare

   
(einzelner Abschnit - capitulum, das Ganze - capitula)
königliche Satzung in fränkischer Zeit

siehe auch Kapitularien


causae majores

   
In der weltlichen Gerichtsbarkeit die Rechtsfälle, die Leben, Ehre, Freiheit, Eigentum betrafen, der hohen Gerichtsbarkeit vorbehalten. Im allgem. entsprachen die causae majores den Ungerichten (Missetaten, die meist Tod oder Verstümmelung nach sich zogen), doch wurden auch die gemeinen Friedbrüche dazu gerechnet.

causae minores

   
im MA alles, was nicht zu den causae majores zählte

Childebert (adoptivus)

651? König der Franken (adoptiert (?) von Sigibert III., merowingischer König)
656 / 657? Tod
 

Chlodwig I.
(Chlodowech)


482 - 511 König der salischen Franken
498 Taufe Chlodwigs I.
* um 466 † Paris 511 Merowinger / Stammtafel Merowinger
Vater: Childerich I.
beseitigte durch List, Verrat und Gewalt alle fränk. Gaukönige und dehnte das Fränk. Reich, zu dessen Mittelpunkt er 508 Paris machte, aus durch Eroberungen des röm. gebliebenen Teil Galliens sowie eines großen Teils Alemanniens (496/506) und Aquitaniens (d.h. des östl. Teils des westgot. Tolosan. Reiches; 507)
Mit seiner Taufe (wohl 498), durch die er in Gegensatz zu dem arian. Ostgotenkönig Theoderich d. Gr. geriet, wurde die röm. Kirche auf den Weg der mittelalterlichen Staats- bzw. Reichskirche geführt
Chlodwig I. übernahm das zentralistische Verwaltungssystem der Römer, bewahrte aber auch die german. Tradition (1. Kodifizierung der Lex Salica)

Columban
der Jüngere


590 kommt mit 12 Brüdern (irische Missionare) ins Fränkische Reich zur Missionierung
615 Tod
* um 543 † 615 Bobbio
irischer Missionar
stammt aus Bangor, kam 590 mit 12 Brüdern ins Frankenreich und gründete unter Childebert II. Luxueil, kam aber wegen Kultdifferenzen mit dem fränk. Klerus in Streit und überwarf sich mit den Merowingern
Zweite Gründung: Bobbio
Sein Schüler Gallus gründete bei den Alemannen St. Gallen

Curia

   
im MA nicht nur Bezeichnung bestimmter Gebäude (vgl. Domkapitel) und Güterkomplexe, wie z.B. des Fronhofes, der Hufe bzw. des Hofes sowie einer Hofstelle, sondern von allem von Versammlungen innerhalb eines solchen. Der Ausdruck Curia wurde dann auf Versammlungen zu bestimmten Zwecken übertragen und bezeichnet besonders einerseits Versammlungen der Großen, wie z.B. curia regis, Hoftag, Reichstag, andererseits Gerichtshöfe, so den Lehenshof, auch ganz spezielle Gerichte.

Curia regis

   
(siehe auch Curia)
  • In Frankreich seit dem 10. Jh. die aus dem fränkischen Palatium entstandene Versammlung von persönlichen Beratern des Königs, obersten Beamten und Kronvasallen. Sie war sowohl Gerichtshof (siehe Königsgericht und Lehenshof) als auch allgem. Verwaltungsbehörde und Staatsrat. Sie tagte am jeweiligen Aufenthaltsort des Königs. Der König bevorzugte jedoch mit der Zeit für bestimmte Sachen bestimmte Personen, für lokale Angelegenheiten suchte er Rat bei lokalen Vertretern; er verdrängte später, wenn möglich, die Kronvasallen, indem er einige seiner kleinen Vasallen als eigentliche Räte verwendete und bezahlte, schied sich die Curia regis in drei Teile
    • Parlament (in Frankreich Hofgericht)
    • conseil d'état
    • chambre de comptes
  • In England richteten die Normannen die bisherige Curia ducis als Curia regis ein; ebenfalls Dreiteilung
  • In Deutschland kam es nicht zur Ausbildung einer curia regis; der Ausdruck bezeichnet hier die Versammlungen der Großen, den Hoftag und den Hof i. allgem., dann den Reichstag.

Dänemark

9. Jh. - 1050 Beutezüge dänischer Wikinger (in Frankreich, Portugal, Asturien, Balearen, Provence, Italien)
878 2/3 Englands von dän. Wikingern erobert
† 986 Harald Blatand (Blauzahn); König v. Dänemark; vereint Dänemark und Norwegen
1018-1035 Knut II., der Große, König von Dänemark, England und Norwegen
1035 Tod Knut des Großen; Zusammenbruch des dän. Kg.reiches; geriet zeitweise unter norwegische Herrschaft
1157 Waldemar I.; kann sich als Alleinherrrscher durchsetzen
1169 Expansion entlang der südlichen Ostseeküste, Eroberung Rügens
1184 Expansion entlang der südlichen Ostseeküste, Eroberung Pommerns
1219 Expansion entlang der südlichen Ostseeküste, Eroberung Estlands
1227 Schlacht bei Bornhöved; unterworfene Gebiete gehen teilweise verloren
1241-1340 Zeit des Niedergangs
1397 Kalmarer Union
1448 faktisches Ende der Kalmarer Union, durch Ausscheiden Schweden-Finnlands
1523 formales Ende der Kalmarer Union (1448 faktisches Ende)
 

Deutscher Orden

1209-1239 Hermann von Salza (Hochmeister)
1225 Hz. Konrad I. v. Masowien schenkt Dt. Orden das Culmer Land als Gegenleistung für die Bekämpfung der heidn. Pruzzen
1237 Vereinigung mit Schwertbrüderorden; Livland kommt unter seine Herrschaft
1309 Verlegung des Sitzes des Hochmeisters von Venedig nach Marienburg
1309 Erwerbung Pommerellens mit Danzig
1346 Erwerbung Estlands
1398 Erwerbung Gotlands
1402 Erwerbung der Neumark
15.07.1410 Schlacht bei Tannenberg
Polen besiegt das Ordensheer (1411 1. Thorner Frieden, Landabtretungen) Vorgeschichte: Christianisierung Litauens infolge poln.-lit. Personalunion (1386) schürt Feindschaft zu Polen
1411 1. Thorner Frieden, Landabtretungen
1454 Abfall des Preußischen Bundes, nachdem sich die Opposition der großen Handelsstädte verschärft hatte
1466 2. Thorner Frieden, Ordensterritorium, das unter poln. Lehnshoheit steht, beschränkt sich auf östl. Preußen
1525/1561 Umwandlung in die weltl. Herzogtümer Preußen und Kurland (unter poln. Lehnshoheit)
 

Diener

   
1. Im späteren MA und bis ins 17. Jh. Edelmann oder Ritter, der sich dem Dienste eines Landesherrn (s. Landeshoheit) widmete, entweder dem persönlichen Dienst in der Kammer als Kammerdiener (Kämmerer) oder dem ritterlichen Dienst mit einer Anzahl gerüsteter Pferde als Hofdiener oder als Rat und Diener (Titel, dienten als Räte oder Beamte) von Haus aus. Die Gesamtheit der Diener hieß Dienst oder Gesellicht. Sie erhielten Unterhalt Besoldung, auch Anwartschaft auf ein Lehen und wurden in besonderen Dienstbüchern verzeichnet. Häufig genoß der Diener nur den Schutz des Herrn (Diener auf Gnade). 2. s. Zunft 3. jeder, der zu irgendeinem Dienst (s. Servitium) im weitesten S. verpflichtet war

Dienst

   
1. = Servitium und Lehensdienst 2. s. Diener

Diensthufe

   
I. w. S. eine Hufe, auf der irgendwelche Dienste ruhten. I. e. S. eine Hufe, die entweder einem Beamten oder Diener eines Fronhofes (z.B. Forsthufe, Meierhof, Schulzenhof) zugewiesen war oder deren Inhaber ein Handwerker (z.B. Glashufe, Müllerhufe) war, der bestimmte Lieferungen zu leisten hatte.

Ding

   
(Bankgericht, Dinggericht, Dingmal, Rechtstag, Stab, Tageding, Thing, mallus, plebiscitum)
Volksversammlung im allgem., im besonderen öffentliche Gerichtsversammlung an feststehendem Platz, wozu ursprünglich alle Freien als Dingmannen zu erscheinen berechtigt (Dingfähigkeit) und verpflichtet (Dingpflicht) waren (Vollgericht)
Man unterschied
  • echtes Ding
    (Echtding, eliches Recht, Etting, Grafending, Grafengericht, Herrending, Vollding, conciliumconventus, mallum principale, mallus legitimus, placitum generale) zu feststehenden Terminen vom Grafen abgehalten, für causae majores (verhältnismäßig selten, z.B. unter Karl der Große (Text) dreimal jährlich mit je dreitägiger Dauer in jeder Hundertschaft, aber für die ganze Grafschaft zuständig)
  • gebotenes Ding
    (Botschaft, gekauftes Gericht, Kaufgericht, Notding, weisung, placitum cotidianum, später Zentgericht) nach Bedürfnis (i.d.R. alle 14 Tage) vom Grafen oder Zentenar gehalten, für causae minores, mit Dingpflicht nur für die Schöffen

Obwohl die ungebotenen Dinge der Form nach teilweise bis ins 18. Jh. fortbestanden, wurdentatsächlich schon im späteren MA die Gerichte, sowohl die Landgerichte wie auch die Zentgerichte usw. als auch besonders die Stadtgerichte, nur noch in der Form der gebotenen Dinge abgehalten.


Diözese

   
 

Dispositio

   
Verfasserwille

divisio

   
Verteilung des Grundbesitzes

Domäne

   
dem Landesherrn gehörende Landgüter

Domkapitel

   
(Domstift, Herrenstift, Hochstift) hervorgegangen aus dem Presbyterium des Bischofs, das die an seiner Kathedrale tätigen Geistlichen umfaßte., die sich seit dem 6. Jh. nach mönchischem Vorbild zu einem collegium canonicorum mit vita canonica zusammenschlossen. Das Aachener Konzil von 816 unterstellte alle Kleriker einer Kathedrale bzw. Kollegiatkirche dieser Norm. Die Mitglieder (Domherren, [Dom]kapitulare, Dompfaffen) behielten ihr Privateigentum und lebten nach festen Regeln. Nachdem im 9. Jh. die vita canonica mehr und mehr verfallen war, galten die Domherren als canonici saeculares (Säkularkanoniker), i. G. dazu die um 1100 reformierten als canonici regulares (Regularkanoniker). Seit dem 13. Jh. unterscheidet man: 1. Domherren (Vollkanoniker) mit Rechten auf votum in Capitulo, auf bestimmten Sitz im Chor, auf Unterhalt aus der mensa und auf Präsenzgelder auf Stiftungen 2. Jungherren

Dorfmeister

   
 

Drittel (-Einteilung), hansische

seit Mitte 14. Jh. Einteilung in Drittel
Seit der Mitte des 14. Jh. galt eine Einteilung der Hanse in Drittel:
  • (wendisch) lübisch-sächsisches
  • westfälisch-preußisches
  • gotländisch-livländisches

Einteilung des Brügger Kontors:

  • wendische u. sächsische Städte
  • westfälische u. preuß. Städte
  • livländ. Städte, Gotland und Schweden
scheint der Einteilung der Hansestädte entsprochen zu haben. Jedes wählt jährlich zwei Oldermänner, die sechs Beisitzer aus ihrem Drittel ernannten. Abhaltung eigener Versammlungen und eigene Kasse (Mitte 15. Jh. Zusammenlegung der Kassen).

Einteilung des Londoner Kontors:

  • Rheinländer (Kölner Leitung)
  • westfälische, wendische u. sächsische Städte
  • preuß., livländ. u. gotländ. Städte (Danziger Leitung)

Wenig Bedeutung, denn Kasse, Leitung, Hauptversammlung und Gericht waren gemeinsame Angelegenheiten.

Dritteltag

   
Zus.setzung nicht nach regionaler Zugehörigkeit, sondern nach politischen Interessen. Ergänzungen zu den Hansetagen.

Dukat

   
s. Dux

Dux

   
1. seit etwa 600 im Byzantinischen Reich nicht mehr nur militär. Oberhaupt einer Provinz, sondern alleiniger oberster Verwaltungsbeamter und Richter einer solchen, meist einer Grenzprovinz.; die letzten Dux verschwanden in der Zeit der Kreuzzüge; der Titel blieb als Hofamt bestehen.
In Italien wurden im 8. Jh. die D. infolge der Verkleinerung des byzant. Gebietes i. w. zu Stadtoberhäuptern; im 9. Jh. wurde Dux Adelstitel der lokealen Machthaber, bes. im Kirchenstaat, wo die päpstlichen Verwaltungsbeamten vielfach so hießen.
2. = Herzog

echtes Lehen

   
 

Echtwort

   
(Achtwort, berechtigte Axt, Ewert, Einwart) eigentlich die Hufe, dann das Nutzungsrecht der Markgenossen an der Allmende, das einen ideellen Anteil darstellte, der in späterer Zeit an Haus und Hof gebunden war, aber auch für sich veräußert werden konnte. Handelte es sich (wie meist) um Waldnutzung, so hieß das Echtwort Waldmark. Das mit einem Amt verbundene E. hieß Amtsmark, das eines Burgmannen Burgmark.

Eigenkirche

   
nach german. Rechtsanschauung, im Widerspruch zu der römischrechtlichen Lehre von der Einheit des Kirchenvermögens, auf privatem Grund stehende, im Eigentum des Grundherrn befindliche Kirche oder Bistum (Eigenbistum), die von ihm verkauft, vererbt usw., aber nicht ihrem Zweck entfremdet werden konnte; deren Geistlichen er einsetzte und deren Nutzungen ihm zufielen. Außerdem war er Vogt seiner E. Die E. war sehr häufig eine Gründung des betr. Eigenherrn. Seit Karl d. Gr. erhielt der Geistliche, der nicht mehr unfrei sein durfte, die Kirche als beneficium ecclesiasticum. Diese Grundsätze bezogen sich auch auf Eigenklöster, die oft von großen Adelsfamilien gestiftet und mit Äbten/Äbtissinnen aus diesen Familien besetzt wurden. Der Herr (König, Großer, Bischof usw.) bestimmte die Regel und konnte die frei Abtwahl als Privileg erteilen. 826 von der Kirche anerkannt, wurde das Eigenkirchenrecht, besonders im 12. Jh., von ihr bekämpft und allmählich in das Patronat verwandelt. Inhaber von E. war besonders der König , dessen E. sich besonders auf fisci befanden; Bischöfe und Äbte konnten auch E. besitzen (ab 7. Jh.)

Eigenkirchenwesen

   
siehe Eigenkirche; Das E. ist keineswegs mittelalterlichen, nicht mal christlichen Ursprungs. Es trat jedoch in einer Zeit des Verfalls der Städte zur Sicherung der Seelsorgeorganisation auf dem flachen Lande stark hervor. Dabei mußte der Erbauer Sorge für Besetzung und Schutz übernehmen. In der späteren Merowingerzeit (7./8. Jh.) war das E. voll durchgedrungen. Die Karolinger gingen nicht prinzipiell gegen das E. an, sie versuchten nur eine völlige Anarchie zu verhindern.

Eigenmann (plur. Eigenleute)

   
 

Eigenritter

   
 

Einhard

840 Tod des engen Vertrauten und Biographen Karls d. Gr.
* um 770 † 840
Einhard stand in engem Vertrauensverhältnis zu Karl d. Gr., der ihm die Oberaufsicht über die königlichen Bauten (Aachen) übertrug, ihm wichtige diplomatische Missionen anvertraute und mehrere Klöster als Laienabt unterstellte.
Unter Ludwig dem Frommen gehörte er zeitweilig opposotionellen Kreisen an. Sein Hauptwerk ist die Lebensbeschreibung Karls d. Gr., eine der besten mittelalterlichen Biographien.

England

   
 

Erbuntertänigkeit

   
(Gutshörigkeit, Gutsleibeigenschaft, Hofhörigkeit, Schollenpflichtigkeit) seit dem 16. Jh. im ostdt. Kolonialland entstandenes Verhältnis der Bauern, das i. G. zu der westdt. Leibeigenschaft (wenn auch vielfach ebenso bezeichnet) den Bauern zuerst in seiner Freizügigkeit beschränkte und seine Kinder zur Vormiete (s. Gesinde) verpflichtete, dann ihn geradezu an die Scholle fesselte und die Kinder dem Gesindezwangsdienst unterwarf. Gleichzeitig wurde die Fronden immer mehr gesteigert, so daß der Bauer zum eigentlichen Untertan (Erbuntertan, Grunduntertan, Erbling) des Gutsherrn wurde. Im einzelnen war die Erbuntertänigkeit landschaftlich verschieden; teilweise ging sie soweit, daß der Gutsherr den Bauern verkaufen konnte. Andererseits gab es Erbuntertänige, die von ihren Gütern keine Zins zahlten.

Erzamt

   
im alten Dt. Reich die Hofämter, die (in nachkarol. Zeit in die Hände zuerst der Stammesherzöge, dann anderer Reichsfürsten gelangten,) erblich wurden; seit Beginn des 13. Jh.'s dauernd derart mit bestimmten Territorien verbunden wurden, daß der Pfalzgraf bei Rhein Erztruchseß, der Kurfürst von Sachsen Erzmarschall, der von Brandenburg Erzkämmerer, der von Böhmen Erz(mund)schenk war. Zu diesen vier Reichserzbeamten traten die drei geistl. Kurfürsten als Erzkanzler für Dtl., Burgund und Italien. Ausgeübt wurden die vier alten Reichserzämter nur bei Krönungen; die neuen waren überhaupt nur Titel. Den regelmäßigen Dienst versahen die Inhaber der Reichserbämter, die Grafen oder Freiherren waren. Einige Bedeutung hatte der Erzkanzler.

Erzbischof

   
ursprünglich der in der Hauptstadt einer röm. Provinz residierende Bischof, der die Provinzialsynode berief und ihr präsidierte, woraus sich ein Oberaufsichtsrecht über die Bischöfe der Provinz entwickelte. Formell ist seit dem 8. Jh., tatsächlich erst seit späterer Zeit, Voraussetzung für die Ausübung der Befugnisse des Erzbischofs der Empfang des Palliums (weiße Binde, muß von Papst/ Patriarch erbeten werden). Erzbischof steht an der Spitze einer Kirchenprovinz deren Bischöfe er ursprünglich bestätigte und weihte.; seit dem 11. Jh. leisteten sie ihm nur noch einen Obödienzeid (Eid für geschuldeten Gehorsam), was seit dem 15. Jh. außer Übung geriet. Seine Rechte sind - Gerichtsbarkeit über die Suffragane (Sitz- und stimmberechtigte Mitglieder eines geistl. Kollegiums)- Berufung und Vorsitz des Provinzialkonzils- Visitationsrecht über die Provinz - Indulgenzen über 100 Tage zu erteilen - das Rechte der Pontificalia in jeder Kirche - Ehrenrechte, insbes. das Recht des Palliums. Der E. ist Bischof der Erzdiözese (Erzbistum) und als solcher den anderen Bischöfen gleichgeordnet.

Erzbistum

   
 

Erzkanzler

   
seit 1044 hieß auch in Dtl. der bisherige Erzkaplan, der Erzbischof von Mainz, Erzkanzler; da die tatsächliche Leitung der Reichskanzlei schon 868 auf den Hofkanzler übergegangen war, trat der Erzkanzler nur noch bei besonderen Anlässen in Tätigkeit, wurde also zum bloßen Erzamt. Erst im 15. und 16. Jh. erlangte der E. von neuem die Leitung der Reichskanzlei. Er war der erste Kurfürst, Vorsitzender des Kurfürstenkollegiums und des ganzen Reichstages. Seit 962 besonderer Erzkanzler für Italien (seit 1031 mit Köln verbunden); seit 1043 Erzkanzler für Burgund (ab 13.Jh. mit Trier verbunden)

Erzkaplan

   
seit Ludwig der Fromme Titel des Vorstehers der Hofkapelle und der Hofschule; unter Ludwig dem Deutschen wurde das Amt des Erzkaplans mit dem des Vorstehers der Reichskanzlei dauernd verbunden. Inhaber war seit 870 zeitweise, seit 965 ständig der Erzbischof von Mainz; als dieser endgültig den Titel Erzkanzler annahm, wurde der nunmehr cappelarius genannte Vorsteher der Hofkapelle wieder bloßer Hofbeamter.

Evokationsrecht

   
Recht der oberen Instanz, bes. des Königs u. des Papstes, jede noch nicht rechtskräftig erledigte Sache an sich zu ziehen.
(Unter Evokation verstand man auch die Ladung eines Begeklagten vor ein auswärtiges Gericht.)

Exarch

   
seit Ende 6. Jh. Titel des byzant. Oberbefehlshabers in Italien und Afrika, die gleichzeitig Verwaltungsbeamte und Richter in ihrem Verwaltungsbezirk waren. Im allg. entsprach der Exarch einem 'strategos' und der Exarchat einem 'thema' (erst oberste milit. Einheit, dann auch der Rekrutierungsbezirk).

Exemtion

   
1. eigentlich die völlige Loslösung aus dem Gerichtsverband und Zuerkennung eigener Gerichtsbarkeit. I. w. S. aber jede Befreiung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes (vgl. Immunität), welche Exemtion im alten dt. Reich ein Reservatrecht des Kaisers war. Im MA waren sehr viele Bistümer, Orden, Universitäten und fast alle Klöster eximiert. 2. im alten Dt. Reich Verwandlung bisher reichunmittelbaren Gebietes in solches eines Landesherrn (s. Landeshoheit).

Fahnlehen

   
 

Faktorei

   
kleinere hansische Niederlassungen (als Hansekontore), die etweder einem Kontor oder einer Funktionalstadt direkt unterstanden

Fehde

   
 

Feldmarschall

   
 

Fiscus

   
1. von Karl d. Gr. geschaffener größerer Bezirk zur Verwaltung der Domänen, aus dem Grafschaftsverbande gelöst und als besondere Immunität einem actor dominicus unterstellt. Der F. war in ministeria geteilt. Auch die größeren Grundherrn, besonders die Klöster, teilten ihre Güter in Fisci ein. In späterer Zeit nannte man F. überhaupt alle von einem königlichen oder landesherrlichen Fronhof aus bewirtschafteten Ländereien, besonders auch das Salland eines Königshofes, das auch Königshufe hieß, während das Salland der landesherrlichen Fronhöfe Kammergut genannt wurde.
2. in den dt. Territorien im Gegensatz zum Aerar (Kasse der Stände) die Kasse des Landesherrn

Flurzwang

   
Verpflichtung der Grundbesitzer einer Gemarkung, auf ihrem Land gleichen Fruchtbau und gleiche Fristen für Bestellung usw. innezuhalten; der Flurzwang kann bedingt sein durch Gemengelage oder durch gegenseitige Weidegerechtigkeit (Recht, das Vieh auf fremden Grundstücken weiden zu lassen; auch gemeinsame Weiden). Er kann auf Vereinbarung der Besitzer beruhen oder von einem Grundherrn erzwungen sein.

Fondaco

   
(curia hospitum [mercatorum], domus mercatorum)
seit dem 12. Jh. zuerst in Sizilien und Syrien, dann in ganz Europa und der Levante Warenniederlage der Kaufleute einer Stadt an einem fremden Handelsplatz, gleichzeitig Herberge dieser Kaufleute und meist befestigter Mittelpunkt ihrer Niederlassung. Verwaltet wurde der Fondaco durch einen besonderen fondacajo (fundacarius, nabatius).

Bei der deutschen Hanse (vgl. Kapitel Die Hanse) ensprachen den F. die Kontore (Handelskontore, in Engl. Stalhöfe). Obwohl die F. in der Neuzeit an Bedeutung verloren, bestanden einige bis zu Beginn des 19. Jh.


Forst

   
ursprüngl., seit dem 6. Jh. ein Stück herrenloses Land , das der König durch seinen Bann (Forstbann) zu seinem Sondereigentum erklärte. Dabei handelte es sich durchaus nicht immer um Wald, sehr häufig um Fischwasser, manchmal sogar um Kulturland. Auch Dörfer konnten zu einem Forst gehören. Als im 10. Jh. das Jagdrecht als Nutzung dieser Gebiete in den Vordergrund trat, wurde Forst gleichbedeutend mit Wildbann, d.h. dem Verbot der Jagd für andere. Nach Entstehung der Landeshoheit schieden auch die Landesherrn F. für sich aus oder es wurden früher königliche nunmehr landesherrliche F. Auch die Grundherrn besaßen schon früh Sonderwälder und wurden dadurch Wildbannsherrn.

Francia

   
latinisierte Bezeichnung für Franzien, das Land der Franken, im Früh-MA für das Gesamtreich, bzw. nach 774 für Gallien und Germanien im Unterschied zu Italien. Im eigentlichen Sinne nach 843 das Gebiet besonderer Geltung des fränkischen Rechts und intensiver Königsherrschaft im Ostfränkischen Reich (Francia orientalis) und im Westfränkischen Reich (Francia occidentalis)

Freie

   
 

Freiherr

   
in Dtl. seit dem 11. Jh. Stand unter den Grafen; die Freiherren waren teils die freien Lehnsmannen, teils die Reste der selbstständigen freien Grundbesitzer (daher die Freiherren auch 'Freie' genannt), die als Ritter leben konnten. Im wesentlichen bilden sie den Stand der älteren, freien Ritter. Nach dem Sachsenspiegel gehören die F. teils dem vierten, teils dem fünften Heerschild an. Seit dem 14. Jh. , nach Eintritt der Ministerialen in den Stand der Freien, wurde der Titel F. mehr und mehr von den Ministerialen, denen sich ein großer Teil der F. anschloß, angenommen und so ein Teil des niederen Adels, während die alten, nunmehr zum hohen Adel gehörenden F. meist den Grafentitel annahmen. Der dt. Für., die unterste Stufe des titulierten Adels, entspricht dem westeuropäischen Baron.

Friede

   
 

Friedrich I. Barbarossa

1111 - ? (römischer Kaiser)
 

Fronden

   
1. i. w. S. alle Dienste, die in der Verrichtung körperlicher Arbeiten bestehen und unentgeltlich (oder doch nur gegen unverhältnismäßiges Entgelt) zu leisten sind. Sie haften entweder an der Person oder ruhen auf dem Grundstück. Sie sind entweder öffentliche (Gemeindefronden) oder Landesfronden (z.B. Wegeunterhaltungspflicht) oder private. Während im MA die letzteren hauptsächlich persönliche F. von Abhängigen (Hörigen, Leibeigenen usw.) waren. Der Herr, dem die F. zu leisten sind, braucht nicht identisch zu sein mit dem Grundherrn. Auch lasteten und lasten F. durchaus nicht nur auf Bauerngütern; auch grundherrlicher Besitz konnte zu F. (an den Landesherrn) verpflichtet sein. Je nach Art, Umfang und Zeit unterscheidet man - Hand- und Spanndienste: (Naturaldienste, Hand- und Fuhrfronden, Zug- und Fußrobote) hptsächl. zur Feldarbeit; zur Arbeit im Wald; zu allerhand Fuhren usw. Da der Pflichtige dazu sein eigenes Gespann und Geschirr stellen muß, so können Spanndienste (z.B. Angerfahrten, Pflugfronden) nur von sogenannten spannfähigen Bauern verlangt werden, während Handdienste (z.B. Fußrobote, Handfronden) auch von ärmsten Bauern geleistet werden können. - gemessene und ungemessene Dienste: (je nachdem die F. nach Zahl, Art, Ort und Zeit bestimmt sind oder wenigstens in einer Hinsicht unbestimmt) Ursprüngl. waren die Dienste der Hörigen usw. ungemessen, wurden aber schon früh auf eine Anzahl Tage (Frontage) im Jahr bzw. im Monat oder in der Woche beschränkt, wobei dieser Zahl i. allg. im Laufe der Zeit abnahm, in Dtl. bis auf zwölf Tage im Jahr - ordentliche und außerordentliche Dienste: (Zwangsfronden und Bittdienste/Bittarbeit) zu ersteren zählten hptsächl. die Feldarbeiten, zu den letzteren die Bau- und Jagdfronden, sowie die auf dem Gutshof zu leistenden Hofdienste. Die ordentlichen F. entstanden vielfach aus den ursprüngl. eine nachbarliche Hilfeleistung darstellenden außerordentlichen. - sässige und walzende Dienste: (Reihendienste) je nachdem alle Pflichtigen gleichzeitig fronen oder die Arbeiten nach bestimmter Reihe unter ihnen wechseln. doch versteht man unter walzenden F. auch solche, deren Art und Umfang sich nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen richtet. Schon in MA wurden die F. vielfach durch Abgaben (Angerpfennig, Bede, Dienstgeld usw. ) abgelöst, besonders in den Gegenden, wo eine Gutsherrschaft nicht bestand. Vgl. Erbuntertänigkeit. 2. s. Fronhof

Fronhof

   
 

Fürst

   
 

Gefolgschaft

   
 

Gemeinde

   
 

Gemeindevorstand

   
 

Gemeines Recht

   
Im weiteren Sinne in einem Lande, dessen einzelne Teile nach besonderem Recht leben, das allen gemeinsame Recht. Im eigentl. Sinne das im späteren MA auf der Grundlage des röm. Rechts durch Aufnahme von Teile des kanonischen und germanischen Rechts entstandene Recht, das in Dtl. nach der Rezeption zunächst allg. subsidiär galt (später in der NZ häufig durch den code civil verdrängt; in einem Drittel des Gebiets war das gemeine Recht (meist subsidiär) bis 1900 gültig ).

Gemengelage

   
Verteilung einer Hufe auf die einzelnen Gewanne (Unterabteilung eines Schlags, in Ackerstreifen gleicher Breite geteilt und i. d. R. so viele als in der Dorfmark Hufe vorhanden waren), so daß der Besitz bzw das Eigentum eines Grundbesitzers über die ganze Dorfflur zerstreut ist und die nötigen Feldarbeiten gleichzeitig vorgenommen werden müssen. Vgl. Flurzwang.

Genoßsame

   
 

Geschworener

   
1. = Schöffe 2. siehe Gemeindevorstand und Stadtrat

Gesinde

   
 

Gilde

   
(adunatio, amicita, conjuration, convinium [juratum])
in den german. Ländern und in Nordfrankreich seit dem 8. Jh. nachweisbare Genossenschaft

Die Gilden waren Vereinigungen und boten Unterstützung
  • zum gegenseitigen Schutz (Schutzgilde)
  • Unterstützung bei Unglücksfällen
  • für religiöse Zwecke
  • Pflege der Geselligkeit
  • bei Aufbringung des Wergeldes
  • dienten gg.seitig als Eideshelfer
  • standen unter Altermännern
  • besaßen häufig eigene Gerichtsbarkeit
Es gab geistliche und weltliche Gilden, meist aber waren sie gemischt. Berufliche Spezialisierung kam erst allmählich auf, wobei eine besondere Bedeutung die handwerkergilden erlangten, die meist als Zünfte bezeichnet werden.
Neben ihnen spielten die eine bes. Rolle die Kaufmannsgilden (Hansen, gildae mojores, fraternitates majores), die entweder Vereinigungen von Kaufleuten waren, die ständig einen fremden Platz, eine Messe usw. besuchten (Fernhändler, Fernkaufleute, Wanderkaufleute), so daß die Gilde unter Umständen eine Kolonie an dem betreffendem Ort bildeten (Vgl. Fondaco (Kontor)), oder Vereinigungen von Kaufleuten innerhalb einer Stadt (gilda mercatoria, Kaufgilde), denen dann vielfach das Kleinhandelsmonopol in dieser Stadt oder auch in einem größeren Gebiet verliehen wurde (Monopolgilde).

In England und den Niederlanden waren diese gildae mercatoriae vom 12. bis 14. Jh. die mächtigste Gruppe der städtischen Bevölkerung und vielfach von wesentlicher Bedeutung für Stadtverwaltung und Verfassung. Die Zahl der Mitglieder war beschränkt und die Gildenplätze veräußerlich und erblich.

Im späteren MA verwandelten sie sich in Zünfte, meist nach längeren Kämpfe gegen diese. Da auch sonst Gilde und Zunft ineinander übergehen, werden die Bezeichnungen für beide wechselseitig gebraucht.
In einigen Städten wurde im Gegensatz zur Gemeinde alle oder ein Teil der Zünfte als Gilde (Bürgergilde, Großbürger, große Zünfte, ratsfähige Zünfte) bezeichnet, an deren Spitze besondere Altermänner standen. Diese Gilden hatten mehr oder weniger Anteil am Stadtregiment, meist bildeten sie eine mit der Gemeinde gleichberechtigte Körperschaft.


Goldene Bulle 1356

1356 Gründung und Tätigkeit von Städtebünden wird in der Goldenen Bulle 1356 Karls IV. verboten
wichtigstes Grundgesetz des Hl. Röm. Reiches Kaiser Karls IV.
Die Goldene Bulle kodifiziert in lat. Sprache das Recht der Königswahl, sichert die exponierte Stellung der Kurfürsten (Kurfürstenverfassung) und regelt das Zeremoniell für die feierliche Repräsentation des Reiches.
Ferner enthält sie das Verbot aller Bündnisse, mit Ausnahme der Landfriedenseinungen.

gotländische Genossenschaft

1161 Heinrich der Löwe versöhnt Deutsche und Gotländer, die vorher in Konflikt lebten, und läßt sie Frieden schwören - Privilegienbestätigung
seit Mitte des 13. Jh. Beginn des Niedergangs
Genossenschaft der Gotland besuchenden Deutschen
universi mercatores Imperii Romani Gotlandiam frequentantes

Voraussetzung für erfolgreichen Handel in der Ostsee war die Verständigung mit den Gotländern. Heinrich der Löwe versöhnt Deutsche und Gotländer, die vorher in Konflikt lebten, und läßt sie Frieden schwören (1161). Zudem bestätigt er den Gotländern die ihnen von Lothar III. von Supplinburg in Sachsen gewährten Privilegien. Die deutschen Kaufleute, insbesondere lübische, aber auch Kaufleute aus sächsischen und westfälischen Städten, konnten von da an nach Gotland fahren.
'Geburtsstunde der Hanse'

Wählt jährlich einen Oldermann; im 13. Jh. hat die Genossenschaft vier Oldermänner, die je durch die Kaufleute von Lübeck, Visby, Dortmund und Soest gewählt wurde. Sie besaßen dieselben Vollmachten wie später die Leiter der Hansekontore: Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Genossen und (gelegentlich) Vertretung gegenüber fremden Machthabern.

Seit der Mitte des 13. Jh. beginnt der Niedergang. Gründe:

  • zu kleine Gruppe für die umfangreich gewordenen Aufgaben
  • sie war auf Unterstützung der Städte (bes. Lübecks und Visbys) angwiesen, die diese kleine Genossenschaft in der Zeit der eigenen Machtvergrößerung mit Skepsis zu betrachten begannen
Den Schutz der Kaufleute übernahmen dann Lübeck und Visby, da es für einen regionalen Städtebund noch zu früh war. Theoretisch bestand sie fort, bis per Beschluß (der wendischen Städteversammlung) 1298 ihr Siegel 'aufgehoben' wurde.

Gotland

900 den schwedischen Königen zinspflichtig
1288 Gotland kommt zu Schweden
1361 Eroberung durch den dänischen König Waldemar IV. Atterdag; Zerstörung Visbys
1392 Eroberung durch die Vitalienbrüder
1398 an den Deutschen Orden
1408 an Dänemark
1645 endgültig an Schweden
nach heftigen Kämpfen müssen die Dänen Gotland an Schweden abtreten
3.001 km2 große schwedische Insel in der Ostsee
um 900 den schwedischen Königen zinspflichtig; von dem norwegischen König Olaf II., dem Heiligen, christianisiert

Gottesfrieden

   
 

Graf

   
Vertreter der öffentlichen Gewalt. Seit merov. Zeit an der Spitze eines besonderen Verwaltungsbezirks; zuerst nur Vollstreckungsbeamter mit militärischer Gewalt (vgl. Heerbann); seit Karolingern durch Verdrängung des thunginus (Richter, lex salica) ordentlicher Richter im Gau (vgl. Ding, Landgericht) und zwar Hochrichter mit besonderem Grafenbann, später regelmäßig mit Königsbann, außerdem mit polizeilichen und fiskalischen Befugnissen. Ursprgl. reiner Beamter, erhielt er seit Ludwig I. sein Amt zu Lehen (seit 9. Jh. erblich). Sein militärischer Charakter tritt zurück, ausschließl. Richter. Das Amt wurde seit 10. Jh. an Geistliche und an juristische Personen vergeben. Die alten Grafschaften wurden geteilt oder vereinigt, durch Immunitäten und Exemtionen gesprengt, und die Würde des Grafen verlor ihren Amtscharakter. Graf wurde Titel eines Landesherrn. Während es einem Teil der Grafen gelang, Reichfürsten oder der doch Reichsstände zu bleiben, wurden viele im Laufe des späten MA's landsässig. Die dt. Grafen gehören daher teils zum hohen, teils zum niederen Adel (zum letzteren besonders auch die Grafen, die ihren Titel einer Verleihung verdanken).

Grafengericht

   
siehe Ding

Grimoald I. der Ä.

643 ? Hausmeier
656 / 657? Tod
regiert ganz Austrien
Er schiebt Sigiberts III. (merowingischer König) Sohn Dagobert II. ins Kloster nach Irland ab, um nicht dessen 'Machtanspruch' fürchten zu müssen bzw. um seine eigenen Ansprüche mittels seines Sohnes Childebert (adoptivus) durchsetzen zu können.
Dieser Schachzug führt nach Auseinandersetzungen mit neustrischen Gegnern zu Grimoalds Hinrichtung

Grundherr

   
 

Grundherrschaft

   
 

Gut

   
 

Halbfreier

   
(unvollkommen frei) Stand zwischen Freiem und Unfreiem, in der Regel mit halbem Wergeld
Halbfreie waren in Mitteleuropa in älterer Zeit die Liten, später die Hörigen. Die Halbfreien werden vielfach auch als die Unfreien bezeichnet.

Hamburg

   
 

Hanse

1669 Letzter Hansetag
(Hansa) seit dem 12. Jh. in Nord- und Ostseeländern eine Gemeinschaft von Kaufleuten einer Nation an einem fremden Handelsplatz, also eine Gilde, dann überhaupt eine Vereinigung von Kaufleuten (Hansen, Hansebrüder, hansarii, hansati), weiterhin die diesen verliehen Privilegien und endlich auch die von ihnen geleisteten Abgaben (Hansegelder).
Der Ausdruck wurde stets in Angelegenheiten des auswärtigen Handels gebraucht. Aus diesen Vereinigungen entstanden dann auch ebenso benannte Städtebündnisse (vgl. auch Vorort), von denen aber nur die seit 1343 so benannte Deutsche Hanse ('Hansa Theutonicorum', 'dudesche hense') Bedeutung erlangte. Die Hansen i. e. S. wurden im allgemeinen im Laufe des Mittelalters zu Zünften.
Nur in Regensburg erhielt sich die Hanse bis zu Beginn des 19. Jh. Ihr Vorstand, der Hans(e)graf, wurde Vorsutzender des Hansgerichts, das für Handels-, Gewerbe- und Polizeisachen zuständig war. Die Hansherren, die ihm ursprünglich im Hanserat (Rat in der Hans) beratend zur Seite gestanden hatten, wurden als Hansgerichtspersonen Beisitzer dieses Gerichts.
Auch in Bremen erhielt sich der Hansegraf als Vorsitzender eines Hansgerichts für Grenzstreitigkeiten. (Vgl. Verhansung)

Weiteres ausführlich in


Hansetag

1356 wird leitendes Organ der Gemeinschaft
1356-1400 27 Hansetage (Teilnahme von Städten aus allen (!) drei Dritteln)
41 Hansetage (Teilnahme von Städten aus zwei (!) Dritteln)
1356-1480 insgesamt 72 Hansetage:
54 in Lübeck; 10 in Stralsund; 3 in Hamburg; 2 in Bremen; je einer in Köln, Lüneburg, Greifswald
1400-1440 12 Hansetage (Teilnahme von Städten aus allen (!) drei Dritteln)
14 Hansetage (Teilnahme von Städten aus zwei (!) Dritteln)
1440-1480 7 Hansetage (Teilnahme von Städten aus allen (!) drei Dritteln)
17 Hansetage (Teilnahme von Städten aus zwei (!) Dritteln)
(allgemeines Beschlußgremium der hansischen Städte; ergänzt durch Regional- und Dritteltage) einzige hansische Institution im eigentlichen Sinne, da die Regionaltage auch über außerhansische Themen berieten
Oberste Instanz der Gemeinschaft. Er entschied ohne Berufungsmöglichkeit über alle sie betreffenden wichtigen Angelegenheiten

Ablauf bis zum Hansetag: Stadtrat - Regionaltag - Dritteltag - Hansetag

  • Ratifizierung von Verträgen
  • Handelsprivilegien
  • Verhandlungen mit ausländischen Städten oder Herrschern
  • Absendung von Gesandten
  • Frieden, Krieg oder Blockade
  • finanzielle oder militärische Maßnahmen
  • wirtschaftliche Vorschriften aller Art
  • Ausschuß oder Zulassung von Mitgliedern
  • Schlichtung von Konflikten zwischen Hansestädten usw.

Man ist, trotz der gewaltigen Aufgabenstellung, nie zu einer festen Tagungsregel gekommen, obwohl man sich im 15. Jh. in diesem Sinne bemühte. Die Hansetage finden nur selten statt, i. G. zu den Regionaltagen, von denen oft mehrere im Jahr stattfinden.
Gründe:

  • Städte scheuen die hohen Kosten, die Abordnungen über große Entfernungen verursachen
  • mangelndes Interesse an allen Fragen, deshalb wurde nur geladen für die Fragen, die von wirklich allgem. Interesse waren, damit nicht zu viele Städte ausblieben
  • Gemeinschaft verließ sich, außer bei wichtigsten Fällen, auf Entscheidungen Lübecks, das sich tatsächlich in jeder Hinsicht die Leitung zwischen den Sitzungen des Hansetages sicherte


Hausmacht

   
(Hausgut, Hausländer) im alten Dt. Reich der erbliche Besitz der die Königskrone tragenden Dynastie, i. G. zum Reichsgut

Hausmeier

   
Truchseß (Merowinger) bzw. Seneschall, der bei den Franken seit ca. 600 n.Chr. Anführer der Antrustionen war und so das wichtigste Hofamt bekleidete. Auf Grund seiner Stellung drängte er den König zur Seite und übte seit dem Sturz Brunhildes tatsächlich die königliche Gewalt aus (Anf. 7. Jh.). Ursprünglich gab es mehrere Hausmeier nebeneinander, bis es den Arnulfingern gelang, das Majordomat erblich für das ganze Reich an sich zu bringen. Der Hausmeier nannte sich nun dux et princeps francorum, und seine hofamtliche Tätigkeit wurde einem besonderen Seneschall übertragen. Als 751 der bisherige Hausmeier Pippin König wurde, hob er das Amt des Hausmeiers auf.

dux domus regiae; major domus; senior domus; dux et princeps francorum; praefectus aulae; u.v.a.

   
Hausmeier

Heerbann

   
 

Heergewäte

   
 

Heerschild

   
 

Heinrich der Löwe

1142 - 1180 Herzog der Sachsen
1161 versöhnt Deutsche und Gotländer, die vorher in Konflikt lebten, und läßt sie Frieden schwören. Zudem bestätigt er den Gotländern die ihnen von Lothar III. von Supplinburg in Sachsen gewährten Privilegien
 

Henry II. von England

   
 

Herr

   
im dt. MA i. w. S. jeder, der über dem Ritter stand; i. e. S. der Freiherr; dann vor allem der Lehensherr (s. Lehen). Doch wird mit H. jeder bezeichnet, der irgendwelche Rechte über Personen oder Sachen ausübt, z.B. der Gutsherr, Grundherr, Leibherr (s. Leibeigene). Auch führten viele Landesherrn nur den Titel Herr.

Herrschaft

   
(Herrlichkeit) Inbegriff der Rechte eines Herrn z.B. des Lehensherrn über den Mann und über das Gut , oder des Grundherrn über Hörige (vgl. Grundherrschaft). Im späteren MA bezeichnete H. besonders auch einen Komplex von Besitzungen und Rechten, nur durch die Person des Inhabers zusammengehalten, also kein Territorium. Doch wird auch ein Territorium, dessen Inhaber den Titel Herr führt, als H. bezeichnet.

Herzog

   
in altgerm. Zeit für den Kriegsfall gewählter Anführer der Völkerschaften mit sogen. Prinzipatsverfassung, im Stammeskönigtum aufgegangen. In merov. Zeit über mehrere Grafen gesetzter, ihnen aber nur im Range übergeordneter Beamter (Amtsherzog), der vor allem militärischer Anführer seines Herzogtums war, außerdem den Landfrieden zu wahren hatte. In karol. Zeit Titel der Markgrafen. Im 7. und 8. Jh. (älteres Stammesherzogtum), dann wieder seit dem 9. Jh. (jüngeres Stammesherzogtum), entstand aus diesem Amtsherzog in Dtl. ein ziemlich souveräner Stammesherzog mit wesentlich militärischem Charakter. Seit Ende des 12. Jh's (teilweise schon früher) wurde aus dem Stammesherzog ein Territorialherzog; andererseits wurde Herzog zum bloßen Titel (Titularherzog). Im Allgemeinen bildet der Herzog die höchste Stufe des Adels; in Dtl. steht der Großherzog über ihm.

Hörige

   
 

Hof

   
1. s. Reichstag 2. i. w. S. jeder zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderliche Bestand an Grundstücken und Gebäuden; i. e. S. der Bauernhof, soweit er als geschlossenes Gut unverändert, das heißt ungeteilt, dauernd in der Hand seiner Besitzer bleibt. Außer dem geschlossenen Gut, den Hofländereien, gehören zu einem Hof stets auch Wandeläcker (Grundstück, das der Erbteilung unterliegt und ohne weiteres veräußert werden kann). Im MA war der Hof die Hufe, weshalb auch der Fronhof als Hof schlechthin bezeichnet wurde. H. im heutigen Sinne bildeteten sich seit dem 16. Jh.

Hofamt

   
(Hausamt; Reichsamt; Großamt) seit merov. Zeit an den germ. Höfen die obersten Beamten des Palastes, unter die die einzelnen Dienstzweige verteilt waren, die zugleich die obersten Beamten des Landes waren und in ihren Verwaltungszweigen die betreffende Gerichtsbarkeit ausübten. Es waren zunächst vier: Marschall, Mundschenk, Schatzmeister oder Kämmerer, Truchseß oder Seneschall. Hinzu trat bald als fünftes der Kanzler. Die Ämter waren schon früh erblich. Die Entwicklung war in den versch. Ländern sehr unterschiedlich.
Deutschland: Hofämter wurden die Grundlagen der Territorien. Amtsinhaber erlangten als Kurfürsten die tatsächliche Leitung des Reichs; Amtsinhaber wurden zu eigentlichen Ministern. Im späteren Mittelalter wurden die Hofämter teils zu erblichen Ehrenämtern (Bedeutung nur am Hof). Zahl und Namen wechseln überall; in der Regel nahm die Zahl immer mehr zu, besonders in der Neuzeit. Früh erscheinen Hofmeister, Küchenmeister, Stallmeister, Zeremonienmeister und weitere.
In Frankreich, Spanien und England gehörten auch die Führer von Heer und Flotte zu den H. Außer beim Monarchen gibt es H. im MA bei höheren Beamten, beim Adel und besonders bei hohen Geistlichen (nomineller Inhaber konnte selbst der König sein). Zu anfangs übten Inhaber Amt persönlich aus; ab Karolingern nur noch bei besonderen Gelegenheiten. Den wirklichen Dienst leisteten Unterbeamte; in Dtl. meist Ministerialen, die auch erblich wurden und andere Unterbeamte versahen den Dienst und so weiter; bei den meisten H. entsteht eine abgestufte Rangordnung, deren oberste Glieder nur noch reine Titel sind.

Hofgericht

   
1. jedes am Hofe eines Königs oder eines Landesherrn von ihm oder seinem Stellvertreter präsidierte Gericht; in Dtl. Königsgericht, später Reichshofgericht. Die landesherrlichen Hofgerichte in Dtl. entstanden teils aus dem vom Landesherrn als Grafen persönlich geleiteten Landgericht, teils aus den Landtagen und Hoftagen. Sie hatten vielfach ständischen Charakter, waren mit adligen Schöffen besetzt und vom Marschall präsidiert; vor allem zuständig für Lehnssachen und für Personen ritterlichen Standes. 2. Gericht eines Fronhofes bzw. einer Grundherrschaft für die Hörigen des Gutes, soweit es sich um ihre Höfe handelte (nicht für Leibeigene). Ursprüngl. tagte es unter Vorsitz des Grundherrn bzw. seines Vertreters, i.d. R. des Meiers; seit dem späteren MA mit Urteilern aus der Genoßsame, als echtes oder gebotenes Ding nach Hofrecht richtend. Da für alles, was irgendwie einen Hof berührte, das Hofgericht zuständig war, so richtete es in Zinssachen und der dergleichen auch über Freie. War der Gerichtsherr ein z.B. Kloster, hieß das H. Abtsgericht, war er ein Vogt Vogteigericht, etc.; nach der Dingstatt z.B. Berggericht, Stadelgericht etc..

Hofkanzler

   
seit Friedrich I. Barbarossa Bezeichnung des dt. Kanzlers, der seit 868 an Stelle des Erzkanzlers die Reichskanzlei leitete. Er war von der Zeit Heinrich V. bis 1180 Reichsfürst und nahm meist etwa die Stellung eines Premierministers ein. Von der Mitte des 15. Jh's ab war der Erzkanzler meist gleichzeitig Hofkanzler, seit 1519 wurde der Posten gar nicht mehr besetzt.; die Leistung übernahm der Reichsvizekanzler.

Hofkapelle

   
(Kapelle, capella [regia])
seit merovingischer Zeit Vereinigung der Hofkapläne, seit Pippin III. unter Leitung des Erzkaplans und seitdem dieser zugleich Erzkanzler war, in enger Verbindung mit der Reichskanzlei, deren Notare i. d. R. aus den Kaplänen entnommen wurden. Gleichzeitig wurden aus deren Reihen im 9. und 10. Jh. die meisten Bischofssitze besetzt, auch wurden die Kapläne vom König zu allen möglichen Vertrauensposten, bes. als Missi, verwandt.

Hofkaplan

   
 

Hofmarschall

   
 

Hofmeister

   
vor allem Aufsicht über den Hof und das Hofgesinde Vgl. Truchseß; in den meisten Territorien war er außerdem der ständige Vertreter des Landesherrn, Vorsitzender im Hofgericht

Hofstelle

   
der vom Ackerland durch einen Zaun gesonderte Grund und Boden, auf dem das Haus mit Nebengebäuden steht

Hoftag

   
 

hohe Gerichtsbarkeit

   
im MA die, in Dtl. nur durch königliche Bannleihe übertragbare Gerichtsbarkeit über Ungerichtete, die sogenannten causae majores, später ausgedehnt auf andere schwere Verbrechen, nach Zeit und Ort sehr verschieden, ohne daß eine genaue Grenze gegen die niedere Gerichtsbarkeit gezogen wurde. Im allgemeinen war die hohe Gerichtsbarkeit dem Landesherrn (s. Landeshoheit) vorbehalten (Blutgerichtshoheit); Grundherrn als Hochgerichtsherren waren selten.

hoher Adel

   
 

Honor

   
1. siehe Officium
2. = Lehen
3. siehe Immunität

Hufe

   
(Ackerhufe, Hubgut, Lehen, Losgut) in Dtl. und den german. Eroberungsgebieten das Sondereigentum eines Volksgenossen an Grund und Boden, einschließlich der Hofstelle so wie aller Rechte an der Allmende. Innerhalb einer Gemarkung einigermaßen gleich, waren die H. sonst von sehr verschiedener Größe, im Durchschnitt in älterer Zeit von 30 Morgen. Schon früh wurden die H. teils geteilt, teils zu mehreren in einer Hand vereinigt, so daß der Begriff der H. zu einer ideellen Einheit wurde, nach der man Pflichten und Rechte bemaß. Sie wurde Ackermaß. Die Teilung, bzw. die Zuteilung von Rechten und Pflichten, erfolgte meist durch fortschreitende Halbierung, so daß neben der Vollhufe Halbhufen, Viertelhufen usw. entstanden. Die ursprüngl. H. blieb manchmal als Zinsgenossenschaft erhalten. Diese Verteilung und Nutzung des Grund und Bodens wird in der Literatur als Hufenordnung bezeichnet. Neben der alten H. (Landhufe, Volkshufe) gab es meist eine doppelt so große Königshufe auf neu gerodetem Land, die später besonders auch im ostdt. Kolonisationsgebiet verliehen wurde. Je nachdem von der H. Zins bezahlt wurde bzw. Fronden geleistet wurden oder nicht, unterschied man Freihufen und Zinshufen.

Hulde

   
(vasallitische Huldigung) der Leihe des Herrn entsprechende persönliche Bindung des Mannes bei der Belehnung, bestehend aus - Hulde tun - Hulde schwören, Eid der Lehnstreue. Diese Zweiteilung ist dem dt. Lehensrecht eigentümlich.

Hundertjähriger Krieg

1337-1453 Dauer des Krieges
 

Hundertschaft

   
 

Immunität

   
in fränk. Zeit dem Königsgut zustehende (s. Reichsgut), dann auch vom König großen Grundherrn, später auch Städten durch besondere carta immunitatis gewährte Befreiung von jedem unmittelbaren Eingriff des ordentlichen Beamten, d. h. des Grafen, zumal in gerichtlicher und finanzieller Hinsicht; und Übertragung der Gerichtsbarkeit an einen besonderen Beamten (Vogt), der teilweise vom Inhaber der Immunität frei gewählt werden konnte, aber zugleich öffentlicher Beamter war. Lösung aus dem Grafschaftsverband war die I. zunächst nicht, also nicht eigentlich Exemtion. In karol. Zeit wurde die I. im eigentlichen Sinne auf einen Teil des Gutes beschränkt, das übrige war weniger geschützt und ging bis Ende des 10. Jh.'s der I. im alten Sinne verlustig; ebenso verschwanden (seit dem 12. Jh.) die Immunitätsprivilegien. Der engeren I. unter unmittelbarer Gerichtsbarkeit des Immunitätsherrn, meist nur Dom, Burg, Schloß und nächste Umgebung, mit ihren Immunitätsleuten und Vogtleuten gliederte sich dann von neuem eine weitere I. an als Ausübung irgendwie erworbener öffentlicher Gewalt, unter Gerichtsbarkeit des Vogts, sich nur auf das Gut erstreckend oder darüber hinaus auf fremde Güter oder freie Leute. Territoriale Gerichtshoheit wurde selten und spät erreicht. Der Vasall genoß an und für sich I. Dem Inhalt nach war der Immunitätsbann sehr verschieden.. Die Immunitätsgerichte waren Nieder- oder Hochgerichte, letztere zuerst nur über Eigenleute.

Innung

   
 

ius in re aliena

   
Recht an einer fremden Sache

Jahr und Tag

   
im MA ursprüngl. Frist (besonders gerichtlich) von einem Jahr und einem Tag, später von einem Jahr und sechs Wochen, indem man die Zeit zwischen zwei echten Dingen hinzurechnete oder von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen, unter Hinzurechnung der Dauer des Dings. Die Wochen und Tage werden auch als Sachsenfrist, das Ganze daher als Sachsenjahr bezeichnet.

Kämmerer

   
eines der vier alten Hofämter; der K. war in erster Linie Schatzmeister, ferner hatte er die Aufsicht über die königlichen Gemächer und die Garderobe und überhaupt über alles, was nicht ausdrücklich einem anderen Hofbeamten übertragen war. In vielen Teilen Europas wurde der K. meistens als Finanzminister durch den Schatzmeister oder andere Beamte ersetzt und behielt nur die Aufsicht über die königlichen Gemächer und den Dienst beim Monarchen. Im MA verfügte der K. über eine ausgedehnte Gerichtsbarkeit, z.B. über die Handwerker und alle Finanzbeamten, die in neuerer Zeit nur noch, wenn überhaupt, für die Kammerherrn galt. In den Städten hatte der Stadtkämmerer meistens nicht nur die Leitung der Kasse (Kammer), sondern auch andere Verwaltungsaufgaben; in manchen Städte hatte er auch die öffentliche Gerichtsbarkeit inne.

Kalmarer Union

1397 Kalmarer Union; Dänemark, Schweden - Finnland und Norwegen-Island schließen sich in Personalunion unter Königin Margarete I. zusammen.
 

Kammer

   
 

Kanzlei

   
 

Kanzler

   
Hofamt; im fr. MA Schreiber im allgem., Kanzleibeamter, dann auch öffentlicher Schreiber; fränk. Gerichtsschreiber (9./10.Jh.); seit Ende 8. Jh. auch für den (meist geistl.) Vorstand der königlichen Kanzlei (seit Ludwig der Fromme offiziell). K. hatte oft die Stellung des erstem Ministers, wurde aber meist durch andere Beamte verdrängt. (Frk.: verdrängt; ab 1315 wieder errichtet, im 14./15. Jh. erstes Amt im Reich, später letztes der alten Hofämter, Stellvertreter des Königs bis zur Rev.)

Kapelle

   
(Bethaus, capella, oratorium, ecclesia minima)
Gotteshaus, dem keine bestimmte Gemeinde zugehört. Man unterscheidet
  • oratoria publica (Kollegialkapellen)
  • - für eine best. Vereinigung; mind. während des Gottesdienstes allgem. zugänglich
  • oratoria semipublica
  • - nicht allgem. zugänglich z.B. Anstaltskapellen, Privatkapellen der Kardinäle und Bischöfe und der Klöster
  • oratoria privata (domestica)
  • - Hauskapellen für eine Familie oder Person, oder auch Feldweg- oder Landkapellen
    exemte Kapellen werden als freie Kapellen bezeichnet.
    Siehe auch Hofkapelle

Kapetinger

   
 

Kapitel

   
 

Kapitularien

   
königliche oder kaiserliche Verordnungen
Einhard schreibt über Karl d. Gr. nach der Kaiserkrönung"...,als er sah, wieviele Mängel den Volksrechten anhafteten (...) nahm er sich vor, Fehlendes zu ergänzen, Abweichendes in Übereinstimmung zu bringen (...); indes kam er damit nicht weiter, außer daß er etliche Zusätze ('capitula'), und auch diese nicht ganz fertig, zu den Gesetzen machte ('legibus addidit')(aus: Vita Karoli c. 29)
Es gibt die
  • capitularia legibus addenda: Zusätze zum Volksrecht, kaiserliches Volksrecht, das vom Volk gebilligt werden muß
  • capitularia per se scribenda: Königsrecht; Gesetzgebung des Königs auf Grund der Banngewalt
  • capitula missorum: Dienstanweisungen für die Missi

Kaplan

   
 

Kardinal

   
 

Karl der Große

768 - 814 Kg. d. Franken
seit 774 Kg. d. Langobarden
800 Kaiser
* 2. 4. 747 † Aachen 28. 1. 814 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
Vater: Pippin III., der Jüngere
verh. mit Himiltrud (1), Tochter des Desiderius (2) (langobard. Kg.), Hildegard (3), u. a.
Kinder: Karlmann gen. Pippin (781 Kg. v. Italien, † 810), Ludwig der Fromme (781 Kg. v. Aquitanien, 813 Kaiser, † 840), Karl der Jüngere (800 König, † 811) und 14 weitere Kinder
Text

Karl II. der Kahle

843 - 877 Kg. d. Westfranken
875 Kaiser
* 13. 6. 823, † 6. 10. 877 Karolinger
Vater: Ludwig I. der Fromme
Kinder: Judith († 870), Ludwig II. der Stammler (seit 856 Kg., 877-879 Kg. d. Westfranken), Karl das Kind, Karlmann (Abt), Lothar (Abt)
Er erhielt entgegen der Erbfolgeordnung von 817 Schwaben, bekämpfte im Bündnis mit Ludwig dem Deutschen deren Bruder Kaiser Lothar I. und sicherte sich im Vertrag von Verdun das Westfränkische Reich.
869 besetzte er Lothringen, mußte es aber im Vertrag von Meersen 870 mit Ludwig dem Deutschen teilen.

Karl III. der Dicke

876-887 Kg. d. Ostfranken
881-887 Kaiser
885-887 Kg. d. Westfranken
* 839 † 13. 1. 888 Karolinger
Vater: Ludwig II. der Deutsche
Er erhält 876 Alemanien und wird als erster Ostfranke zum Kaiser (881) gekrönt. Als Erbe seiner Brüder Karlmann († 880) und Ludwig III. der Jüngere († 882) sowie der westfränkischen Karolinger (885) vereinigte er noch einmal das Reich Karls d. Gr. (mit Ausnahme Niederburgunds). seine Schwäche in der Abwehr der Normannen, Sarazenen und Slawen führte zu seiner Absetzung.

Karlmann

768 König
771 Tod
† 771 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
Vater: Pippin III., der Jüngere

Karlmann

741 Hausmeier (bis 747)
754 Tod
† 754 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
Vater: Karl Martell
Kinder: Drogo († nach 754)

Karolinger

   
Auch Karlinger. Fränkisches Adels- und europ. Herrschergeschlecht aus dem Mosel-Maas-Raum; benannt nach Karl dem Großen; hervorgegangen aus einer Verbindung zwischen Arnulfingern und Pippiniden.

Über das Amt des Hausmeiers stiegen die Karolinger 751 mit Pippin III. unter Ausschaltung der Merowinger zum Königtum auf. Ihr Hineinwachsen in eine abendländische Vorrangstellung dokumentierte sich 800 in der Kaiserkrönung Karls des Großen. Sowohl die Zeit der Einheit als auch die der Teilungen des Fränkischen Reiches durch die nachfolgenden Generationen (843, 870, 880) prägten die Gestalt Europas entscheidend. (Die Karolinger erloschen in der lothringischen Linie 869, in der italienischen 875, in der ostfränkischen 911 und in der westfränkischen 1012.)


Kathedrale

   
 

Kirchenprovinz

   
 

Kirchenzehnter

   
Der zehnte Teil des landwirtschaftlichen Ertrages mußte von jedem Bewohner an die Kirche abgeführt werden.

Kloster

   
Möglicherweise Vorbild für die Regel Benedikts von Nursia (Benediktinerregel) war die sogen. 'Regula Magistri', eine wichtige Quelle für das ältere latein. Mönchtum. Für das Frühmittelalter bedeutsam ist die 'Regula Monachorum' des Columban für seine Klöster am Kontinent, die älteste erhaltene irische Mönchsregel. Daneben gab es zunächst zahlreiche Mischregeln, bis sich im 8. Jh. die Benediktinerregel endgültig durchsetzte.

Knappe

   
 

Kölner Konföderation

1367 Hansetag in Köln beschließt Bündnis gegen Dänemark (und Norwegen);
unter Teilnahme dreier nichthansischer Städtegruppen
  • niederländ. Städte
  • Holland (Amsterdam)
  • Seeland (Priel)
1385 Auflösung der 'confoederatio'
Verbund für die Dauer des Krieges gegen Dänemrak (und Norwegen) plus drei Jahre darüberhinaus, bei eventueller Verlängerung

Beschlossen wurde u.a.

  • Einführung eines 'Pfundzolls' (Gewichtsabgabe) für Ein- und Ausfuhr von Waren
  • Vereinbarung über die Anzahl der aufzustellenden Kriegsschiffe
Bremen (Seeräuberproblem) und Hamburg leisten nur finanzielle Hilfe.


Königsbann

   
Banngewalt des Königs, durch Bannleihe übertragbar; insges. versteht man unter Königsbann die auf Bruch desselben stehende Buße von 60 solidi (Königsbannbrüche)

Königsgericht

   
im frk. Reich am Aufenthaltsort des Königs (als Hofgericht), unter den Karolingern meist wöchentlich unter Vorsitz des Königs oder des Pfalzgrafen, mit wechselnden Beisitzern.
Es hatte kraft Evokationsrecht konkurrierende Gerichtsbarkeit mit allen Gerichten, bes. bei Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Es konnte von allen mit Reklamationsrecht ausgestatteten Personen angeggangen werden und war ausschließlich zuständig für gewisse schwere Strafen (z.B. Todesstrafe über Freie), Verbrechen (z.B. Heeresflucht) und Rechtsgeschäfte.

Königshof

   
 

Königsschutz

   
 

Kogge

   
typischer Schiffstyp für die Hanseflotten des 13. und 14. Jh.
entwickelt in der zweiten Hälfte des 12. Jh.; mit dickbäuchigem Rumpf und guter 'Handlichkeit'; den skandinavischen Schiffstypen überlegen

Kommendation

   
Bezeichnet den Akt, durch welchen sich ein freier Mann unter das 'mundium' ('Munt') eines anderen stellt; Dienst und Gehorsam müssen mit seinem Status als freier Mann vereinbar sein

Konstantin I. der Große

306 - 337  
????
ändert das von Diokletian (285-305) erschaffene Regierungssystem (zwei 'augusti' und zwei ihnen untergeordnete, zur Nachfolge bereichtigte 'caesares') wieder: vier große neugeschaffene Verwaltungsbezirke unter Führung von Prätorianerpräfekten (mit vizekaiserlichen Vollmachten für die Zivilverwaltung); Ziel war eine allumfassende und einheitliche Administration für das gesamte Imperium.

Konsul

   
im Ma ursprünglich an der Spitze der Kaufleute einer Admiralschaft (daher consul sur mer), dann Vorstand einer ständigen Niederlassung von Kaufleuten einer Stadt an einem fremdem Handelsplatz, dem dann auch der Schutz über seine übrigen Landsleute übertragen wurde, so daß er sich teilweise zu einem Beamten und diplomatischen Vertreter entwickelte
Der Konsul (im Norden Aldermann, Oldermann, comes hansae) hatte in der Regel die Gerichtsbarkeit über seine Landsleute. In älterer Zeit wurde er von diesen meist gewählt, später häufig von den Heimatbehörden ernannt. Es konnten auch mehrere Konsuln nebeneinander stehen.

Kontor

   
= Fondaco

Begriff erst ab 16. Jh. üblich, vorher Halle, Haus, Hof

auswärtige Niederlassungen hansischer Kaufleute, die eigene Verfassungen besaßen, die direkt dem Hansetag unterstanden und teilweise durch Funktionalstädte im Auftrag der Städtehanse verwaltet wurden.
In den Kontoren trafen sich Kaufleute von mindestens zwei hansischen Städtegruppen, wodurch diese in der rechtlichen Gestaltung einen allgemeineren Charakter hatten.

Die Versammlung aller Kaufleute wählt jedes Jahr Anf. Januar den deutschen Oldermann, der sich zwei Beisitzer zu Hilfe nahm, welche er aus den nicht zu seinem Drittel gehörenden Mitgliedern des Zwölferrats ernannte. Kontore der Hanse und Drittel (-Einteilung), hansische

Es gibt vier Kontore, neben zahlreichen weiteren Handelsniederlassungen (Faktoreien): Brügge, Bergen, Nowgorod und London.


Kurfürst

   
im Laufe des 13. Jh.'s im Dt. Reich ausgebildete Würde, die ausschließlich zur Wahl des Königs berechtigte (Kurrecht, Kürrecht) und zunächst sechs Reichsfürsten (als Vorwähler) zustand: drei geistliche (Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln) und drei weltliche (Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen und Markgraf von Brandenburg); seit 1289 trat als siebter der König von Böhmen hinzu.

Kurfürstenkollegium

   
 

Landesherr

   
siehe Landeshoheit, Fronhof, Ministeriale

Landeshoheit

   
(Landesherrlichkeit, Territorialhoheit) seit dem 11. Jh. entstehende, im 13. Jh. ausgebildete tatsächliche Gewalt, bestehend aus einem Komplex von teils staatlichen, teils privaten Rechten und daher mit den verschiedensten Ausdrücken bezeichnet (vgl. Herrschaft), ausgeübt innerhalb eines bestimmten Gebietes, des Territoriums. Der Inhaber der Rechte wurde dadurch zum Landesherrn. Ursprung und wesentlicher Inhalt der L. war die Gerichtsgewalt des Grafen, der sich nach und nach auch die übrigen Hoheitsrechte angliederten, aber so daß auch späterhin der Landesherr vor allem Gerichtsherr war, bis endlich, indem die verschieden Rechte zu einer Einheit verschmolzen, die L. zu einer tatsächlichen Staatsgewalt wurde. Zuerst, bereits zu Beginn des 13. Jh.'s, wurde sie nach oben abgeschlossen, während die Abschließung nach unten erst im 15. Jh. abgeschlossen war.

Landfrieden

   
 

Landgericht

   
 

landsässig

   
im Gegensatz zu reichsunmittelbar jede Person, die einem Landesherrn unterworfen war; insbesondere spricht man von landsässigen Fürsten, landsässigem Adel (Landleute, Landsassen)

Landsasse

   
im späteren MA im allg. ein freier Zinsmann oder Pächter, nach dem Sachsenspiegel auch ein Freier mit geringem oder keinem eigenen Grundbesitz, also auch ein Häusler, Handwerker oder freier Arbeiter.

Landstände

   
die durch Geburt (Adel, hier und da auch Bauern), Beruf (Geistlichkeit) oder rechtliche Stellung (Städte) zusammengeschlossenen Gruppen (vgl. Stand eines Territoriums (daher Territorialstände), die sich als Landtag versammelten, allein hierzu das Recht besaßen und dem Landherrn gegenüber das Land vertraten; dann überhaupt jede Vertretung des Landes als Landtag, auch wenn es sich nicht um eigentliche Stände sondern um Abgeordnete handelte. Vgl. Reichsstände.

Landtag

   
 

Lehen

   
 

Lehensdienst

   
 

Lehensfürst

   
 

Lehensgericht

   
(Lehenshof, Lehenskurie, Lehensrecht) für Streitigkeiten zwischen Herr und Mann oder zwischen Mann und Mann im Bereiche der Lehen des Herrn, mit diesem als Richter und (nach sächs. Recht mind. sechs) Mannen als Urteiler. Um Nichtvasallen das Lehensgericht zugänglich zu machen, griff man zu bedingter Belehnung. Landesherrliche Hofgerichte, die als L. dienten, hießen auch Lehenshofgerichte.

Lehenshof

   
1. eigentlich Lehensgericht, dann auch die Gesamtheit der Vasallen eines Herrn 2. ein Fronhof als Sitz eines Lehensherrn

Leibeigene

   
 

Leihe

   
Der Beliehene übt eine unmittelbare, direkte Herrschaft über das an ihn geliehene Land aus; wurden oft auf Lebenszeit vergeben und/oder erblich, aber hohe Abgaben und Arbeitsleistungen.

Lex Salica

   
Recht der salischen Franken (Nordseeküste,Arras); unter Chlodwig I. ca. 508/511 unter Benutzung der westgotischen Königsgesetze entstanden.

Lite

   
in frk. Zeit bei den Franken und anderen niederdt. Stämmen ein Halbfreier, der der Freizügigkeit darbte, seinem Herrn zu Diensten verpflichtet war, einen Kopfzins zahlte und ein Gut hatte, von dem er nicht getrennt werden konnte.
Seit Ende des 9. Jh. verschmolzen die Liten allmählich mit anderen Halbfreien und dergleichen zu den Hörigen bzw. serfs, die dann vielfach als Liten bezeichnet wurden.

London

1237 Schutz und Abgabenfreiheit für die 'mercatoes de Guthlandia' (Gotlandfahrer)
gotländische Genossenschaft
1266/1267 Einrichtung eigener Hansen für Lübeck und Hamburg, nachdem die Kölner Hanse (Kölner 'Gildehalle') keine Beteiligung an den ihnen gewehrten Rechten einräumen wollte
1280 Zusammenschluß der Lübecker, Hamburger und Kölner Hanse in London zur 'hansa Alemanie'
Sitz eines Hansekontors - Stalhof (steelyard), von 'stal' (Verkaufsort)
entsteht aus Haus der Kölner Englandfahrer (Gildhall) und, später erworbenem, angrenzendem Gelände
Kaufleute stammen überwiegend aus Köln (ab Mitte 12. Jh.), Westfalen (13. Jh.) und später kommen die 'Osterlinge'.

In Drittel eingeteilt, jedoch unterschiedlich zu Brügge - siehe auch Drittel. - da es neben dem deutschen Oldermann, noch einen weiteren, den englischen Oldermann, gab. Dieser, der häufig Engländer von dt. Abstammung war, wurde von den Kaufleuten vorgeschlagen und vom engl. König eingesetzt. Er hatte Autorität über alle Niederlassungen der Hanse in England (Richter, Diplomat).

Eine weitere Besonderheit ist die Pflicht für die Hanse, ein Stadttor (Bischofstor) bewachen und unterhalten zu müssen (seit Ende 13. Jh.).


Lothar I.

814/817 Kg. v. Italien / Mitkaiser
840 Kaiser
* 795 † Kloster Prüm 29.9.855Karolinger
Vater: Ludwig I. der Fromme
Kinder: Ludwig II. (Kg. v. Italien 855-875; Kaiser 850), Lothar II. (Kg. v. Lotharingien (855-869), Karl (Kg. d. Provence 855-863)
817 Mitkaiser - Lothar verteidigte diese Vorrangstellung im Konflikt mit dem Vater und den Brüder Ludwig II. dem Deutschen, Pippin I. und Karl II. dem Kahlen. 841 in der Schlacht bei Fontenoy Karl II. und Ludwig II. unterlegen, sicherte er sich im Vertrag von Verdun (843) neben Italien ein Mittelreich. Diesen Machtbereich teilte er 855 unter seine Söhne auf.Text

Lothar III. von Supplinburg

seit 1106 Herzog von Sachsen
seit 1125 König
1133 Kaiser
† 12.3.1137 Supplinburger
Seine Machtposition erlangte er infolge seines umfangreichen Besitzes. Er traf die grundlegenden Entscheidungen für die organisatorische Erschließung des (deutschen) Ostens:
  • 'Landvergabe'
    • Übertragung der Grafschaft Holstein an Adolf I. von Schauenburg (1110)
    • 1134 Verleihung der Nordmark an Albrecht den Bären, der sie systematisch zu erobern begann
    • Verheiratung der Tochter mit dem Welfen Heinrich dem Stolzenm. Damit sicherte Lothar ihm die Nachfolge im Herzogtum Sachsen zu, das bald auf dessen Sohn Heinrich den Löwen überging (1142)
  • Diese drei Fürsten widmeten ihre Aufmerksamkeit ganz der deutschen Besiedlung des Ostens.
  • Privilegien für die gotländischen Kaufleute im Herzogtum Sachsen; wahrscheinlich auf Gegenseitigkeit (!) verliehen
Lothar III. ist der Urheber der politischen und wirtschaftlichen Expansion der Deutschen nach Osten.

Ludwig II.

seit 844 Kg. von Italien
850 Mitkaiser
855 Kaiser
* um 825 † bei Brescia 12. 8. 875 Karolinger
Vater: Lothar I.
Kinder:
Er wird 850 vom Papst zum Kaiser gekrönt. Nach dem Tod seines Vaters (855) ist er alleiniger Kaiser, jedoch ohne Oberhoheit über die anderen fränkischen Teilreiche. Erfolgreiche Kämpfe gegen die Sarazenen (871/872).

Ludwig (II.) der Deutsche

843 - 876 Kg. d. Ostfranken
* um 805 † Ffm 28.8.876 Karolinger
Vater: Ludwig I. der Fromme
Kinder: Karlmann (Teilkg. v. Ostfranken 876-880), Ludwig III. der Jüngere (Teilkg. v. Ostfranken 876-882), Karl III. der Dicke (Teilkg. v. Ostfranken 876-887)
817 erhält er Bayern als Unterkönigtum. Bekämpfte den Machtanspruch seines ältesten Bruders, Kaiser Lothars I., gegen den er sich 841/842 mit Karl dem Kahlen verbündete. Mit seinen Gebietserwerbungen in den Verträgen von Verdun (843) und Meersen (870) bahnte er die eigenständige Entwicklung des Ostfränkischen Reiches an.Text

Ludwig (I.) der Fromme

813 - 840 Kg. d. Franken
814 Alleinherrscher
816 Kaiser
830 und 833 / 834 Absetzungsversuche seiner älteren Söhne
* 778 † 20.6.840 Karolinger
Vater: Karl d. Gr.
Kinder: Ludwig II. der Deutsche, Pippin (Kg. v. Aquitanien), Karl II. der Kahle, Lothar I., Gisela
781 Unterkg. v. Aquitanien. Nach dem Tod seiner Brüder Karl und Pippin war er alleiniger Erbe des Fränkischen Reichs (814 Alleinherrscher). 816 Kaiserkrönung.
830 wandten sich seine Söhne aus erster Ehe , Lothar I., Pippin I. und Ludwig II. der Deutsche, gegen ihn, nachdem er die Nachfolgeregelung zugunsten des jüngeren Sohnes Karl II. des Kahlen geändert hatte. Ludwig d. F. wurde zweimal von seinen älteren Söhnen abgesetzt (830 und 833/34), doch führten Widerstände im Klerus und Zwistigkeiten zwischen den Brüdern zu seiner Wiedereinsetzung.
Unter seiner Herrschaft erreichte die karolingische Reform ihren Höhepunkt.Text

Lübeck

11. Jh. / 12.Jh. Ausgangspunkt der Christianisierung der Wenden
1138 zerstört und aufgegeben (zuvor wendische Siedlung nahe einer Ringburg aus dem 10.Jh.)
1143 Gründung einer Kaufmannssiedlung durch Adolf von Schaumburg
1158/1159 Neugründung Lübecks durch Heinrich den Löwen, nachdem die 1143 gegründete Kaufmannssiedlung zerstört worden war (nach der Vertreibung Adolfs von Schaumburg durch Heinrich)
1160 Verlegung des Bistums Oldenburg (Holstein) nach Lübeck
1188 Verleihung von Privilegen durch Friedrich Barbarossa; Soester Stadtrecht (hieraus entwickelt sich das lübische Recht), Münzrecht und Garantie seines Landgebiets
der Stadtherr selbst war nur noch durch seinen Advocatus präsent
1226 Reichsstadt, bleibt bis 1937 selbständig (außer 1811-13 unter frz. Herrschaft)
1293 anerkannt als Appelationsinstanz für den Nowgoroder Hof (Schwächung der gotländischen Kaufmannsgenossenschft zugunsten der Hanse
2. Hälfte 14. Jh. Blütezeit Lübecks
seit 1358 Hansetage in Lübeck
1418 Vorrangstellung Lübecks in der Hanse offiziell anerkannt
1529 / 1531 Einführung der Reformation
Stadt an der Mündung der Schwartau in die Trave Zugang zur Ostsee
entstand im 11. Jh. als Zentrum des wendischen Wagrien bei einer aus dem 10.Jh. stammenden wendischen Ringburg; im 11. und 12. Jh. Ausgangspunkt der Christianisierung der Wenden

Lübeck bekam das Soester Stadtrecht, gestaltete es um und als lübisches Recht an über 100 Städte verliehen.
Als bedeutender westlicher Hafen an der Ostsee und als Schnittpunkt wichtiger Handelsstraßen wurde Lübeckbald Austauschplatz zwischen europäischem Festland und Ostseeraum.

Bündnisse zwischen Lübeck und norddeutschen Fürsten, See- und Handelsstädten führten zur Gründung der deutschen Hanse(Text), deren Führung Lübeck übernahm


Lübisches Recht

   
Recht der (Reichsstadt) Lübeck und seines Stadtrechtskreises (über 100 Städte des Ostseeraumes); neben dem Magdeburger Recht das bedeutenste deutsche Stadtrecht

Magdeburger Recht

1188 erstmals kodifiziert
im 13.Jh. weiteste Verbreitung
bedeutendes deutsches Stadtrecht

Magistrat

   
 

Margarete I.

† 28. 10. 1412 Tod Margaretes I., Königin von Dänemark
 

Mark

   
eigentlich die Grenze bzw. in alter Zeit der Grenzsaum, und da dieser niemandem gehörte, überhaupt jedes derartige Land, dann auch solches, das sich in Gemeinbesitz befand, die gemeine Mark (s. Allmende), dann das Nutzungsrecht an derselben und die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten, die Markgenossenschaft. M. hieß fernerhin ein umgrenztes Gebiet, z.B. eine Grundherrschaft, ein Gau; endlich ein Gebiet an der Grenze, vor allem die Mark des Markgrafen.

Markgenossenschaft

   
(Forstkommunion, Gewerschaft, Mark, [Marken]gemeinde, communuia) wirtschaftlicher Verband, der auf der gemeinen Mark bzw. Allmende beruht und, ohne an sich politischer Verband zu sein, mit einem solchen zusammenfallen kann. Auch ein einzelnes Dorf konnte eine Markgenossenschaft bilden, doch umfaßte sie sehr häufig mehrere Dörfer, oder konnte aus Einzelhöfen bestehen; auch ein Tal konnte M. sein. In diesen Fällen entstanden Gesamtmarken, die jedoch auch von vornherein dadurch entstehen konnten, daß nicht das ganze Land an die einzelnen Dörfer usw. verteilt wurde. Wegen des üblichen Zusammenfallens von Dorfschaft und M. wird vielfach mit letzterem Wort auch die erstere bezeichnet, besonders wenn es sich um Nutzungen der Allmende handelt. Markgenossen waren ursprüngl. alle, die sich gleichzeitig angesiedelt hatten bzw. deren Erben. Ein Neuzuziehender konnte nur mit Zustimmung aller Berechtigten Markgenosse werden. Die Rechte der Markgenossenschaft standen nur dieser zu gesamter Hand zu, der Einzelne hatte nur Nutzungsrecht. Ursprüngl. persönlich, wurde dieses Echtwort später dinglich, an bestimmten Hufen haftend, mit diesen geteilt, so daß nicht mehr alle Markgenossen gleiches Recht hatten; andererseits entstand auch ein für sich bestehendes Nutzungsrecht, so daß endlich die M. nicht mehr eine Siedlungsgenossenschaft war, sondern ein Verband von Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig mehreren M. angehören konnten. Auch ganze Gemeinden und andere juristische Personen konnten Markgenossen sein. Für die Angelegenheiten der M. bestand ein besonderes Mark[en]gericht, das auch Verwaltungsorgan war, Strafen festsetzte und Weistümer erließ, die in Markbücher eingetragen wurden und das Waldrecht bildeten; die Markbücher waren gleichzeitig Grundbücher.

Markgraf

   
von Karl den Großen geschaffenes Amt, das entweder mehrere Grafschaften an der Grenze vereinigte, oder außerhalb des eigentlichen Reiches auf erobertem Land ein größeres, ungeteiltes Gebiet, eine Mark umfaßte. der Markgraf hatte die Stellung eines Herzogs und unterschied sich vom Grafen vor allem dadurch, daß die von ihm bestellten Richter nicht der königlichen Bannleihe bedurften, also nur Vertreter des M. waren: er besaß einen besonderen Markgrafenbann. In den Grafschaften, die der Markgrafschaft außer der Mark angehörten, war der M. nur Graf. Als die M. höhere Titel (Kurfürst, später Großherzog) annahmen ging der bisherige häufig an Brüder oder jüngere Söhne des regierenden Fürsten über und wurde weiterhin von Nebenlinien geführt.

Marktrecht

   
 

Marschall

   
eines der vier alten Hofämter, zunächst im wesentlichen Stallmeister. Aus der Oberaufsicht über die Pferde und damit über das berittene Gefolge entstand einerseits mit dem Aufkommen der Ritterheere der Oberbefehl des Marschalls im Kriege und die Führung der Ritterschaft bzw. der Landstände, andererseits eine Oberaufsicht über das gesamte Hofwesen, was endlich dazu führte, daß der M. die Obliegenheiten des Truchsessen, Mundschenken und Küchenmeisters übernahm. Vor allem war er auch Reisemarschall und hatte für die Gäste zu sorgen. In den meisten dt. Territorien wurden im späteren MA diese Funktionen auf verschiedene Beamten verteilt: - Oberbefehlshaber wurde der Feldmarschall - die Leitung der Hofgeschäfte und die Gerichtsbarkeit erhielt ein Hofmarschall - die ursprüngl. Funktion ein besonderer Stallmeister. Der 'alte' M. , dessen Amt inzwischen meist erblich geworden war behielt, außer daß er bei Krönungen usw. noch die alten Dienste tat, in einigen Territorien nur noch den Vorsitz der Landstände bzw. des Landtags.

Karl Martell

vor 720 Hausmeier
732 Schlacht bei Tour und Poitiers; Abwehr der Sarazenen
seit 737 Alleinherrscher (nach Tod des Merowingerkönigs Theuderich IV.), jedoch ohne Königstitel.
22.10.741 Tod Karl Martells
* um 688/689 † 22.10. 741 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
Vater: Friedel(?)sohn Pippins II., des Mittleren
verh. mit Chrodtrud (1), Swanahild (2) u.a.; Kinder: Karlmann (Hausmeier von Austrien (741-747); † 754), Pippin III., der Jüngere, Hiltrud (verh. mit Odilo, Hz. v. Bayern; Kinder: Tassilo III., Herzog v. Bayern (748, 788 abgesetzt))
Martell übernimmt Herrschaft im ganzen Reich gegen den Widerstand der Witwe Pippins II., Plektrud und der minderjährigen Nachkommen Pippins.

Er zwang die rechtsrheinischen Städte zur Anerkennung der fränkischen Oberhoheit.
732 wehrt er die Araber bei Tours und Poitiers ab.
Seit 737 ist er Alleinherrscher, jedoch ohne Königstitel.


Meier

   
ursprüngl. der Beamte, der in einer Grundherrschaft bzw. einem Fiscus dem Fronhof (der daher auch Meierhof hieß) vorstand, das Salland bewirtschaftete, die Hörigen beaufsichtigte, als Rentmeister die Abgaben und Zinsen eintrieb und im Hofgericht Recht sprach; außerdem war er Dorfmeister, wenn die Genoßsame , wie meist, in einem Dorf angesiedelt war.; i. d. R. war er selbst Höriger. Er erhielt außer einer oder mehreren Diensthufen Bezüge in Naturalien und Geld, sowie vertraglich festgesetzte Geschenke; ferner hatte er Anspruch auf Fronden der Bauern. Während ursprünglich einem Fronhof nur ein Beamter vorstand, wurde später vielfach die Gerichtsbarkeit von der Verwaltung getrennt; dabei bezeichnete dann in demselben Fronhof das eine Wort den Richter, das andere den Verwaltungsbeamten usw., aber ohne daß i. allg. eine dieser Bezeichnungen ausschließlich für einen dieser Beamten gebraucht worden wäre. Die M., die einem Oberhof vorstanden oder mehrere Fronhöfe unter sich hatten, hießen vielfach ebenfalls M. und die ihnen unterstellten M. entweder auch M. usw. Seit dem 11. Jh. gelang es vielfach dem Meiern, Ministerialen zu werden und als solche versuchten sie, ihr Meieramt zum Lehen und damit erblich zu machen; sie weigerten sich, die Erträge des Gutes dem Gutsherrn abzuliefern und wollten nur noch den Lehensdienst leisten. Teilweise gelang es den Grundherrn, dem zuvorzukommen, indem sie den Meiern dir Fronhöfe gegen eine feste Jahressumme überließen; tatsächlich war dies eine Pacht, das Meierrecht, das in allen Formen zwischen Freistift und Erbpacht auftreten konnte. Meier wurde nun eine allgem. Bezeichnung vor allem für den Pächter, dann auch für den selbständigen Vollbauer, Meierhof für den Hof, besonders auch für das geschlossene Gut, Vermeierung für Verpachtung. Wo sich der Fronhof zu einem Dorf entwickelte, wurde der M. zum Dorfschulzen (vgl. Schultheiß). Die M. der landesherrlichen Fronhöfe wurden öfter zu landesherrlichen Beamten, zumal solche oft neben dem M. standen, z.B. besondere Richter für Schutzhörige und die Vogtleute, denen dann auch die Gerichtsbarkeit des M. übertragen wurde und umgekehrt. Beide Beamte verschmolzen allmählich miteinander.

Messe (Markt)

629 (wahrscheinl.) erste Messe, die dem Warenaustausch diente, in Saint-Denise
1240 Frankfurt am Main erhält Messeprivilegien
1268 Leipzig erhält Messeprivilegien
1649 Frankfurt an der Oder erhält Messeprivilegien
1671 (?) Braunschweig erhält Messeprivilegien
(besonders) seit dem 11. / 12. Jh. wurden anläßlich kirchlicher Feiertage (feriae) an wichtigen Verkehrsknotenpunkten nach der kirchlichen Messe Märkte abgehalten
Die Marktbesucher unterstanden dem Schutz des Königs und der Kirche. Den Messeorten wurden Messeprivilegien verliehen. Durch Ausstellen von Meßwechseln wurden die Messeorte gleichzeitig Zentren des Geld- und Kreditwesens; z.B. Brügge, Gent, Lyon, Paris, Padua und Antwerpen.

Messe (Gottesdienst)

   
 

Minderehe

   
 

Minister

   
Beamter, z.B. der Amtmann und der Schultheiß

Ministeriale

   
Ministeriale der Beamte im allgemeinen; Unfreier (aber auch Freier), der zu ehrenvollen Diensten (z.B. Hofämter, Kriegsdienste) herangezogen wurde. Die Ministerialen erhielten daher allmählich statt der Zinsgüter Lehen und hoben sich so von den niederen Dienstleuten, denen gegenüber die M. als familia major et melior bezeichnet wurden, ab. Im Laufe des 11. Jh.'s schlossen sie sich zu einem besonderen Stand zusammen, zuerst in den geistlichen Heerschaften, erhielten ein besonderes Recht mit besonderem Gericht und die Erblichkeit ihrer Lehen. Jedoch bezahlten sie das Heergewäte, leisteten keine Mannschaft und konnten das Lehensverhältnis nicht einseitig lösen. Erhielt der erwachsene M. kein Lehen vom Herrn, so stand es ihm frei, zu dienen wem er wollte. Der M. konnte von anderen Herren echte Lehen empfangen. dadurch verwischte sich der Unterschied zwischen M. (Altministerialen) und Lehnsmannen, auch dadurch, daß mit der Zeit Freie in die Ministerialität, besonders hohe Herren, eintraten. Zu Beginn des 15. Jh.'s erlosch daher der Stand der M. und bildete nunmehr einen Teil des niederen Adels. Den ersten Rang unter den M. nahmen die Reichsministerialen ein, zu denen stets auch die M. der geistlichen Fürsten zählten, auch die einiger weltlicher.

Ministerium

   
1. Amt, Dienst i. allg., auch Fronden
2. in frk. Zeit aus mehreren villae bestehende Unterabteilung eines Fiscus, von einem Meier verwaltet.
3. Amt eines Ministers, dann auch die Gesamtheit aller Minister, der Ministerrat.

Missus

   
1. in frk. Zeit und bis ins 12. Jh. ein Kommissar, der irgendeinenn völkerrechtlichen oder innerstaatlichen Auftrag hatte, bes. der vom König (auch vom Hausmeier) entsandte Missus dominicus (legatus, nuntius,m. fiscalis, m. palatinus, Kammerbote, Königsbote). Der Missus war der eigentl. Stellvertreter und Vertrauensmann des Königs, Kontrollbeamter für die gesamte Verwaltung, die Rechtspflege und das Heerwesen, in erster Linie aber Richter und hatte als solcher im Missatgericht die Vorrechte, die sonst nur dem Königsgericht zustanden. Er hielt Versammlungen des Volkes (Landtage) und der Beamten ab.
In der Regel wurden mehrere, meist zwei M. entstandt, Geistliche und Weltliche, überwiegend Grafen, Bischöfe oder andere hohe Würdenträger; anfänglich auf ein Jahr benannt, mit bes. Instruktionen.
Sie bereisten zu best. Terminen die ihnen zugeteilten Missatsprengel, in die das Reich eingeteilt war, deren Grenzen aber wechselten. Außer den ordentl. wanderenden M. und den ad hoc ernannten, gab es ständige M., d. h. Bischöfe, Grafen, usw., die als solche die missatische Gewalt in ihrem Sprengel ausübten; die Grafen ihrerseits entsandten ebenfalls M.
In Dtl. und F. verfiel die Einrichtung schon im 9. Jh., indem die territorialen Gewalten das Amt des ständigen M. an sich rissen. In Italien erhielten sich die M. bis ins 12. Jh., jedoch nur die wandernden.; die ständigen waren seit dem 9. Jh. nur noch Richter
2. siehe Actor dominicus

Mundschenk

   
eines der vier alten Hofämter; unter den Merowingern ohne Bedeutung, unter den Karolingern mehr hervortretend. Am dt. Königshof wurde das Amt als Erzmundschenk Reichserbschenk erblich und mangelte besonderer Funktionen; auch an den anderen dt. Höfen war der meist erbliche M. reines Hofamt ohne administrative Tätigkeit. Ging später im Amt des Marschalls auf oder verschwand ganz.

Munt

   
(Mund, mundeburdis, mundium, Mundialgewalt, Vogtei, Vogtschaft) in den westgermanischen Rechten ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt und Vertretungsrecht in sich schloß. Vgl. Sippe; Sippe. Außer der gewalt des Familienhauptes über Familienmitglieder (Hausgewalt) fiel unter den Begriff der Munt das Verhältnis des Herrn (als Muntherr) zum Hörigen, Schutzhörigen und Freigelassenen (als Muntleuten), die Vogtei über Fremde und Kirchen, der Königsschutz und ähnliche Verhältnisse (geschützte Freiheit). Vgl Vasall. Im Laufe des MA wurde die Munt wesentlich ein familienrechtlicher Begriff. In der Familie stand sie dem Vater als Muntherrn zu; sie erlosch bei weiblichen Gliedern mit deren Verheiratung, da dann die Frau in die Munt (Ehevogtei) ihres Mannes überging. Bei männlichen Gliedern erlosch sie durch Gründung eines selbständigen Haushaltes oder Eintritt in fremde Hausgenossenschaft, außerdem durch rechtsförmliche Aufhebung (emancipatio) vor Gericht. Im übrigen erlosch sie durch den Tod des Vaters und ging auf den nächsten großjährigen Verwandten (meist ältester Sohn) über. = Schutzhöriger

Muntehe

   
nach den german. Rechten die vollgültige Ehe, bei der (im Gegensatz zur Minderehe) der Mann die Munt über die Frau besaß

Mutterrecht

   
 

Narratio

   
erzählender Teil

Neustrien

   
Bezeichnung für das westliche der aus den Teilungen des Merowingerreiches in den politisch-dynastischen Auseinandersetzungen des 6. Jh. hervorgegangen fränkischen Teilreiche. Es erstreckte sich zwischen Schelde und Loire.

nexus juris

   
Rechtsband

niedere Gerichtsbarkeit

   
Gerichtsbarkeit über die nicht der hohen Gerichtsbarkeit vorbehaltenen Fälle, d. h. die causae minores, besonders Frevel und Bußfälle. Die niedere Gerichtsbarkeit erhielt sich in wesentlicher Form in den meisten Gegenden Dtl.'s bis zu Beginn des 19. Jh.'s.

niederer Adel

   
 

Normannen

   
 

Norwegen

um 900 Überwindung des Kleinkönigtums
um 1000 Christianisierung mit Hilfe englischer Missionare
1024 Unterstellung der norwegischen Kirche unter den Erzbischof von Bremen
1103 Ende der Abhängigkeit von der deutschen Kirche durch Errichtung des Erzbistums Lund für ganz Skandinavien
1152/1153 Stärkung der norwegischen Kirchenorganisation durch Errichtung des Bistums Nidaros zum Erzbistum für Norwegen, Island, Grönland und mehrere Inselgruppen
1319 Erlöschen des norwegischen Königtums im Mannesstamme
1387-1814 Norwegen ist in Personalunion mit Dänemark verbunden - der dänische König trägt die norwegische Krone
1450 Union von Bergen
Dänisch-norwegische Union
1536 Norwegen wird zu einem Teil Dänemarks erklärt, der norwegische Reichsrat aufgelöst.
 

Notar

   
 

Nowgorod

1190 Vertrag zwischen Fürst Jaroslav von Nowgorod und Gotlandfahrerern sowie deutschen Kaufleuten - Privilegien
um 1200 Errichtung eines deutschen Hofes in Nowgorod, aus dem sich das Nowgoroder Kontor entwickelt - Petershof; zuvor Errichtung eigener Kirche (Peterskirche)
1361 Unterstellung des Nowgoroder Kontors unter den Hansetag
1367 Festsetzung deutscher Kaufleute
1388-1392 erfolgreiche Blockade
1494 Schließung des Kontos in Nowgorod
Sitz eines Hansekontor - curia sancti Petri, Peterhof
Ziel der Gotlandfahrer, die dann auch deutschen Kaufleuten Unterkunft in Nowgorod gewährten, bis diese eigene Privilegien erhielten (1190).
Die hier verkehrenden Kaufleute unterstanden einem gewählten Aldermann gewählt durch den 'Steven', die Gesamtversammlung der Kaufleute. Die Hofordnung wurde durch die 'Skra' (Schra) geregelt. (Wegen der Abgeschiedenheit?) hat der Oldermann besonders ausgedehnte Vollmachten, u.a. die Verwaltung der Kasse.

Nach Unterordnung des Kontors unter die Oberhoheit der Städte, wollen diese seine Unabhängigkeit einschränken: der 'Steven' verliert das Recht auf die Wahl des Oldermanns zugunsten Visbys und Lübecks, die ihn abwechselnd ernennen; später übernehmen dies Dorpat und die livländischen Städte (s. u.). Im 15. Jh. wird der Hofknecht das eigentliche Oberhaupt. Er bleibt zumeist in Nowgorod, spricht russisch und steht in regelmäßiger Verbindung mit den örtlichen Behörden - hohes Ansehen.
Die Bedeutung Nowgorods (manchmal mehr als 200 Kaufleute u. Gesellen) führt zu Konkurrenz um den Einfluß - Rivalität zwischen den Hansestädten. Bis 1293 übt Visby größten Einfluß aus; wird dann ein Jahrhundert lang von Lübeck abgelöst; dann gewinnen die livländischen Städte (bes. Reval u. Dorpat) die Oberhand.


Odoaker

476 - 493 german. König in Italien
* um 430 † Ravenna 493 (ermordet)
Sohn eines Skirenfürsten am Hof Attilas
seit 469/70 in röm. Dienst, Führer german. Söldner
Odoaker setzte 476 den letzten weström. Kaiser Romulus Augustulus ab. Daraufhin wurde er vom Heer zum König ausgerufen.
476/77 Gewinnung Siziliens von den Vandalen
489 Niederlage gegen Ostgotenkönig Theoderich bei Verona
493 nach Kampf um Ravenna von Theoderich erschlagen.

Oldermann

   
siehe Konsul

Ostsiedlung, deutsche

1124 / 1125 zwei (erfolgreiche) Missionsreisen nach Pommern (tausende Taufen, Kirchenbau)
nach 1140 Erfolge in Holstein infolge vieler Zuwanderer
1147 Bernhard von Clairvaux ruft Teile der Bevölkerung zum Kreuzzug gegen die Slaven auf (anstelle eines Zuges ins Heilige Land) - der Kreuzzug bleibt erfolglos
1201 Gründung Rigas durch Bischof Albert; nach erfolgreichem Kreuzzug mit Unterstützung von Innozenz III., Philipp v. Schwaben, König v. Dänemark, Erzbischof v. Lund, Lübeck und besonders unter Beteiligung der gotländischen Genossenschaft
1202 Gründung des Ritterordens der Schwertbrüder ('fratres militiae Christi') durch Bischof Alberts
Einer der wichtigen Initiatoren der deutschen Ostbewegung ist Lothar III. von Supplinburg. Er traf die grundlegenden Entscheidungen für die organisatorische Erschließung des (deutschen) Ostens:
  • 'Landvergabe'
    • Übertragung der Grafschaft Holstein an Adolf I. von Schauenburg (1110)
    • 1134 Verleihung der Nordmark an Albrecht den Bären, der sie systematisch zu erobern begann
    • Verheiratung der Tochter mit dem Welfen Heinrich dem Stolzenm. Damit sicherte Lothar ihm die Nachfolge im Herzogtum Sachsen zu, das bald auf dessen Sohn Heinrich den Löwen überging (1142)
  • Diese drei Fürsten widmeten ihre Aufmerksamkeit ganz der deutschen Besiedlung des Ostens.
  • Privilegien für die gotländischen Kaufleute im Herzogtum Sachsen; wahrscheinlich auf Gegenseitigkeit (!) verliehen
Lothar III. ist der Urheber der politischen und wirtschaftlichen Expansion der Deutschen nach Osten.

Otto I. d. Große

936 dt. König
962 dt. Kaiser
* 23.11.912 † 7.5.973

Otto II.

961 dt. König
967 dt. Kaiser
* Ende 955 † Rom 7.12.983

Otto III.

983 dt. König
996 dt. Kaiser
* Juli 980 † 24.1.1002

Palatium

   
(Königspfalz, Pfalz, Reichspalast) besonders in fränk. Zeit ein Königshof, der als Wohnsitz des Königs eingerichtet und meist befestigt war. Der König hielt abwechselnd auf den verschiedenen Palatii Hof, doch verminderte sich im Laufe der Zeit die Zahl der tatsächlich als Residenz dienenden P. , so daß die meisten schon früh eingingen oder in andere Hände gelangten. Einige Palatii entwickelten sich zu königlichen Städten. Da der König von den P. aus regierte, nahm das Wort in spätkarol. Zeit die Bedeutung von curia regis an. Auch die Landesherrn und einige größere Grundherrn nannten ihre Fronhöfe, in denen sie residierten, Palatium.

Papst

   
(mittelhochdt. babes(t) von lat. papa 'Vater, Bischof') Oberhaupt der katholischen Kirche mit den amtlichen Titeln: Bischof von Rom, Stellvertreter Jesu Christi, Nachfolger des Apostelfürsten, Oberhaupt der allgem. Kirche, Patriarch des Abendlandes, Primas von Italien, Erzbischof und Metropolit der Kirchenprovinz Rom. Der Titel Papst, ursprüngl. im Griech. für Äbte, Bischöfe und Patriarchen gebraucht, ist in Rom seit dem 4. Jh. bezeugt und blieb dem Bischof von Rom vorbehalten.

Parlament

   
 

Patrizier

   
 

Patronat

   
 

Peer

   
 

Pfalz

   
= Palatium

Pfalzgraf

   
(Palatin) in merov. Zeit Beamter, der über die Verhandlung im Königsgericht an die Kanzlei zwecks Ausstellung der Gerichtsurkunde berichtete. In karol. Zeit Vertreter des Königs im Gericht und Vorsitzender der Gerichtsschreiber, auch als Gesandter usw. verwandt. Seit dem 9. Jh. wurden die einzelnen Hofpfalzgrafen mehr und mehr eine Art Provinzialminister, endlich im 9. und 10. Jh. territoriale Pfalzgrafen. Teilweise als Gegengewicht gegen die Herzöge von König eingesetzt, insbesondere auch zur Beaufsichtigung des Königsgutes (vgl. Reichsgut). In Dtl. verschwanden sie im 13. Jh. bis auf den fränkischen Pfalzgrafen 'bei Rhein', der auch weiterhin Stellvertreter des Königs blieb (nur bei Thronerledigung als Reichsvikar).

Pippin I. der Ältere

624 / 625? Hausmeier von Austrien
639 Tod
* um 580 †um 640 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
verh. mit Itta († 650); Kinder: Begga († 693?), Grimoald I. (643? Hausmeier, † 656/57?), Gertrud (Äbtissin v. Nivelles; † 659?)

Pippin II. der Mittlere

687 / 688 fränk. Hausmeier, erhielt in den Quellen die Bezeichnung 'princeps francorum'
687 Schlacht von Tertry - zeitweiliger Sieg über die neustrischen Gegner
714 Tod
* um 640 † 714 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
verh. mit Plektrud, die auch politisch tätig war (reicher austrischer Hochadel); Kinder: Drogo (verh. mit einflußreicher Neustrierin (Tochter des neustr. Hausmeiers Bechar); Hz. d. Champagne (um 690); Hz. d. Burgunder (nach 697); († 708), Grimoald II. der Jüngere (Hausmeier (um 697), † 714), Karl Martell (Hausmeier (vor 720), † 741)
Pippin II. begründet die faktische Herrschaft der Karolinger im Fränkischen Reich. Sein Konkurrent ist der neustrische Hausmeier Berchar († 688 ermordet), mit dem Pippin wohl eine Herrschaftsteilung ins Auge gefaßt hätte. Ohne eigentliches Amt nahm er die Aufgaben der Zentralverwaltung wahr, d. h. er führte die Regierung, jedoch theoretisch im Namen des merowingischen Königs. Seine Nachfolgeregelung (Enkel Theudoald) konnte gegen seinen Friedelsohn (?) Karl Martell nicht durchgesetzt werden. Die Quellen nennen ihn 'princeps francorum'; Übernahme des 'singularis Francorum principatus'. Die, eventuell karolingisch-schöngefärbte, Geschichtsschreibung ruht auf dem Sieg Pippins bei Tertry 687 über Neustrien. (Aber die fränkische Machtfrage war offen bis zur Zeit Karl Martells, der einen erneuten Versuch der neustrischen Machtübernahme zunichte macht.)

Pippin III. der Jüngere

741 Hausmeier
751 erster karolingischer König
768 Tod
* 714 (od. 715) † 24.9.768 Karolinger / Stammtafel Arnulfinger u. Pippiniden
(lat. Pippinus Minor; fälschlich übersetzt als P. der Kleine oder P. der Kurze)
Vater: Karl Martell
Kinder: Karl der Große, Karlmann
741 erhält als Hausmeier Neustrien, Burgund, Provence.
Zus. mit seinem Bruder Karlmann († 754) übt er die ( durch den 743 eingesetzten merowingischen Schattenkönig Childerich III. formell legitimierte) Herrschaft aus. Durch den Verzicht Karlmanns (747) fiel ihm dessen Reichsteil (Austrien, Thüringen, Alemannien) zu, so daß er auf gesicherter Machtgrundlage die endgültige Beseitigung der Merowingerdynastie wagen konnte
751 Wahl zum König in Soissons
Gegen die langobardische Expansionspolitik unterstützt er Papst Stephan II. auf zwei Feldzügen (754/756), deren Ergebnis ist die
756 'Pippinsche Schenkung' (besser: promissio pippini - Versprechen Pippins)
Reichsteilung vor seinem Tod unter den Söhnen Karl und Karlmann.

Pönalstipulation

   
zusätzliche Verpflichtung, die jur. Hauptakt verbindlich machen soll

Pontificalia (jura)

   
dem Bischof als höchstem ordo (Ordines - Weihestufen) zustehende Standesrechte: Ordination der Geistlichen, Benediktion der Äbte, Bereitung des Salböls, Weihe von Kirchen und Altären u. v. m.

Prälat

   
Geistlicher, ursprüngl. nur Würdenträger vom Bischof aufwärts, später übertragen auf hohe Würdenträger überhaupt.

precaria, beneficium, praecaria, precarium

   
Prekarie preca.

precarium

   
in späterer Zeit übliche, beide Akte (Traditionsurkunde und Verleihungsurkunde) vereinigende Urkunde

Prekarie

   
1. Leihe auf unbestimmte, dann auf bestimmte, zuletzt auch erblich, wobei die Gegenleistungen alle möglichen Formen annahmen, aber auch ganz fehlen konnten (meist in größerem Umfang; mit geringer/ohne Zinsleistung) 2. Bezeichnung für Leihegesuch in Verbindung mit der Traditionsurkunde und der Verleihungsurkunde; gleichzeitig gesellt sich zur rein dinglichen Bindung eine persönliche, und es wurde vielfach üblich, eine P. nur noch demjenigen zu geben, der durch Kommendation Vasall des Gebenden geworden war. Durch diese Verbindung entstand das Lehen, wobei zunächst von der Pflicht zur Heerfolge noch keine Rede war, dagegen der Zins noch gezahlt werden mußte und zwar an die Kirche.

Prior

   
ursprüngl. soviel wie Abt, später Vorstehereines Filialklosters oder zweiter Vorsteher unter dem Abt und dessen Stellvertreter

Provinz

   
seit dem 7. Jh. allg. Bezeichnung für eine Verwaltungseinheit oder einen in sich abgeschlossenen Landesteil

Ratsherr

   
 

rechtlos

   
Im MA derjenige, der durch eine peinliche Strafe (und deren Ablösung) alle Standesrechte verloren hatte, z.B. Zeugnisfähigkeit, Dingfähigkeit (s. Ding), Lehensfähigkeit (s. Heerschild). Dem Rechtlosen gleich stand der Unechte. Ehrlos wurde , wer eine ehrlose Handlung (z.B. Treuebruch) beging. Die Ehrlosigkeit schloß von allen öffentlichen Ämtern usw. aus, bedeutete vor allem auch den Verlust der Glaubwürdigkeit, besonders der Eidesfähigkeit, sie wirkte im Falle einer neuen Anklage strafverschärfend.

Regionaltag

   
 

Reich

   
auch gebraucht für Reichsgut, eine Reichsfreiheit und ein reichsunmittelbares Gebiet

Reichsabt

   
 

Reichsacht

   
Folge der Verfestung (vorläufige Acht, Vorbann), wenn auch auf diese hin der Ungehorsam weiter bestand, mit denselben Wirkungen, aber für das ganze Reichsgebiet. Vgl. Exkommunikation. Blieb jem. Jahr und Tag in der Reichsacht, so verfiel er der eigentlichen Acht; sie (die Acht) war wie die Reichsacht ein Reservatrecht des Königs; seit 1495 konnte auch das Reichskammergericht die Reichsacht verhängen.

Reichsäbtissin

   
Vorsteherin eines reichsunmittelbaren Frauenstifts; sie war stets Reichsfürstin (siehe Reichsfürst).

Reichsdorf

   
im alten Dt. Reich reichsunmittelbares Dorf; die Reichsdörfer waren Reste der im 15. Jh. aufgelösten Reichslandvogteien. Die Reichsbauern hatten ausgedehnte Selbstverwaltung. da sie die Reste der Reichsleute darstellten, wurden sie auch so genannt (außerdem Reichseigene, Reichs(hinter)sassen, Reichshörige).

Reichserbämter

   
 

Reichsfreiheit

   
s. reichsunmittelbar; Immunität, die aus einem Reichshof (siehe Königshof) bestand, sowie die Genossame eines solchen, die auch 'Reich' genannt wurde.

Reichsfürst

   
im Dt. Reich bis etwa 1180 Inhaber eines bestimmten höheren Amtes (daher Amtsfürst), nämlich Erzbischof, Bischof, Reichsabt, Reichskanzler (Erzkanzler), Herzog, Markgraf, Pfalzgraf, Graf, gleichgültig, ob er sein Amt oder Lehen unmittelbar vom König oder einem anderen Fürsten empfing. Im Gegensatz zu diesem älteren Reichsfürstenstand galten nach 1180 als weltliche Reichsfürsten (laienfürsten) nur noch diejenigen, welche vom König mindestens ein Fahnlehen empfingen, und nicht von einem anderen Laienfürsten Lehen besaßen. Geistliche Reichsfürsten waren (schon vor 1180) alle Prälaten. die ein Szepterlehen vom König empfingen, ohne Rücksicht auf ihre Stellung. Die R. bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat. Erhebung in den Reichsfürstenstand (Fürstung) war nur durch den Kaiser möglich, meist dadurch, daß ein Territorium zum Fahnlehen erhoben wurde. Reichsfürstinnen waren nur die Reichsäbtissinnen.

Reichsfürstenrat

   
 

Reichsgut

   
(Königsgut, Königsland, Reichsdomäne, auch Reich) das Krongut des alten Dt. Reichs, bis ins 13. Jh. vom Hausgut (s. Hausmacht) nicht geschieden und daher unter Rudolf I. , trotz der früheren Anstrengungen der Staufer, das Verlorene wieder zu erlangen nur noch in geringen Resten vorhanden, die von Reichsvögten verwaltet wurden. Seit 1281 war der König bei Veräußerungen von Reichsgut an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden.

Reichskanzlei

   
 

Reichskirche

   
 

Reichskirchensystem

   
(ottonisch-salisches Reichskirchensystem)
die Gesamtheit der reichsunmittelbaren kirchlichen Anstalten (Reichskirche) und ihre Stellung in der Verfassungsstruktur des Hlg. Röm. Reiches. Ottonen und Salier bauten durch Schenkung von Grundbesitz (Reichskirchengut), Ausweitung der Immunität und Übertragung staatlicher Hoheitsrechte die Reichskirche zu einem Gegengewicht gegen die Herzöge aus. Voraussetzung für das Funktionieren des Sysstems war die auf dem Sakralcharakter des Königtums beruhende, durch eigenkirchenrechtliche Vorstellungen verstärkte Kirchenhoheit des Königs, die sich in seiner entscheidenden Mitsprache bei der Bischofswahl und bei der Investitur äußerte. Die Reichskirche, die nicht einen besonders kirchenrechtlich organisierten Verband darstellte, wurde ihrerseits zu Leistungen herangezogen, die Hofkapelle war die eigentliche zentrale 'Behörde' der Reichsverwaltung, aus der sich zugleich der Episkopat rekrutierte.
Die Bedeutung des Reichskirchensystems fand neben dem innenpolitischen Nutzen seine Rechtfertigung in der durch das Miteinander von weltlicher und geistlicher Gewalt garantierten Verwirklichung von Frieden und Ordnung und wurde daher grundsätzlich bejaht. Der Investiturstreit stellte die Grundlagen des Reichskirchensystems in Frage. Anfang des 13. Jh. wurden die verbliebenen königlichen Rechte aufgegeben. Geistliche Fürstentümer blieben bis 1803 bestehen.

Reichsleute

   
ursprüngl. alle, die reichsunmittelbar waren, vor allem auch die Hörigen der Reichshöfe (siehe Königshof), Reichshofhörigen; später i. wesentl. die Reichsbauern.

Reichsstadt

   
seit dem 13. Jh. Bezeichnung der königlichen Städte, die teilweise als Pfalzstädte aus palatia entstanden und später durch solche aus heimgefallenen Lehen vermehrt worden waren. Die Reichsstädte waren reichsunmittelbar, zahlten vor allem an keinen Landesherrn Steuern; doch gab es einige, ausdrücklich als R. anerkannte Städte, bei denen dies der Fall war. Im übrigen besaßen sie seit dem 13. Jh. die freie Verfügung über ihre bewaffnete Macht und das Fehderecht (s. Fehde), ferner eine der Landeshoheit entsprechende Selbstständigkeit, vielfach auch ein Territorium. Ferner waren sie Reichstände. Gerichtsbarkeit besaßen viele von ihnen nicht. Sie standen unter einem Reichsvogt, leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid und zahlten ihm eine Reichssteuer. Nachdem die Freistädte in den R. (bis dahin gemeine (Reichs-)Stadt genannt) aufgegangen waren, wurden alle R. als 'Freie Reichsstadt' bezeichnet. Andererseits gerieten einige mehr oder weniger in Abhängigkeit von Landesherrn, so daß es zweifelshaft wurde, ob sie R. waren. Man nannte sie daher gemischte R. und verstand darunter auch Landesstädte, die von ihrem (meist geistl.) Herrn mehr oder weniger abhängig waren.

Reichsstände

   
Personen und Korporationen, welche die Reichsstandschaft (Reichstagfähigkeit) besaßen, d.h. das Recht auf Sitz und Stimme im Reichstag. Vgl. Landstände

Reichstag

   
 

reichsunmittelbar

   
(reichsimmediat, reichsfrei) im alten Dt. Reich jede natürliche oder juristische Person, die keinem Landesherrn unterstand, sondern unmittelbar dem König. Reichsfreiheit besaßen außer den Reichsständen die Reichsritterschaft und die Reichsdörfer, ferner die Inhaber von Reichsgut und die Reichsbeamten, d.h. vor allem die Mitglieder der Reichsgerichte.

Reichsvikar

   
 

Reichsvogt

   
 

Reklamationsrecht

   
1. in frk. Zeit vom König verliehenes Privileg, einen Streitfall vor das Königsgericht zu bringen.
2. Recht jeden Gliedes der kath. Kirche, sich unter Umgehung des üblichen Instanzenzuges unmittelbar an den Papst zu wenden.

Rentmeister

   
 

Richard I. von England

   
 

Riga

1201 Gründung
Ergebnis eines Kreuzzuges gegen die Heiden in Livland, unter Beteiligung von Lübeck, Dänemark und Schwaben
Stadt an der Dünamündung

Ritter

   
(miles) im MA seit karol. Zeit zunächst der vollgerüstete, zu Pferde kämpfende Krieger. Da dieser einerseits über genügende Mittel, d. h. Grundbesitz, andererseits über die nötige Übung verfügen mußte, und beides im MA nur im Rahmen der Familie und der Tradition möglich war, wurden die Ritter im laufe des 10. und 11. Jh.'s zu einem erblichen Stand, der zunächst den gesamten Adel umfaßte und von dem nicht nur die militärischen, sondern überhaupt alle von Laien besetzten staatlichen Stellen bekleidet wurden; auch konnten nur R. Lehen erhalten. Die R. unterschieden sich in Knappen und Ritter im eigentl. Sinne. R. wurde der Knappe durch Ritterschlag, den jeder Ritter vornehmen konnte. Nach Abschließung des Standes konnte Knappe bzw. R. nur werden, wer ritterbürtig (jem., dessen Vater und Großvater, u. U. auch mehr Ahnen, in späterer Zeit bis sechszehn) war. Da im späteren MA die meisten Ritterbürtigen nicht mehr die Mittel hatten, als rittermäßige Leute (nach Rittersart) auftreten zu können, blieben sie Knappen. Gleichzeitig verlor der R. seine Bedeutung als Einzelkämpfer. Ritter wurde bloße Standesbezeichnung. In Dtl. wurden noch im 12. Jh. die Freiherren den Ministerialen gegenübergestellt, aber tatsächlich bildeten beide einen geschlossenen Stand und verschmolzen im 14. Jh. völlig zum niederen Adel, der im wesentlichen mit der Ritterschaft identisch war. Vgl. Eigenritter.

Ritterschaft

   
 

Robertiner

   
 

Salland

   
siehe Beunde und Fronhof

Schatzmeister

   
der mit der Verwaltung des königlichen Vermögens betraute Beamte, in der älteren Zeit stets ein Hofamt. Er verdrängte schon früh den Kämmerer, der in karol. Zeit selbst Schatzmeister gewesen und dessen Unterbeamter er ursprüngl. war. Im Laufe des MA entwickelte er sich zum obersten Finanzbeamten, allmählich von einem Kollegium unterstützt und endlich häufig von diesem verdrängt. Im Dt. Reich fehlte im späteren MA ein S.. Erst 1491 wurde ein Generalschatzmeister für die östlichen Länder ernannt, der gleichzeitig oberster Finanzbeamter für das Reich war. (Der Verwalter des Privatvermögens des Fürsten führt hier und da de Titel Generalschatzmeister.)

Schlag

   
(Bann, Esch, Flur, Koppel) bei der Dreifelderwirtschaft einer der drei Teile , in welche die gesamte Dorfflur zerfiel, und deren jeder jeweils mit derselben Frucht bestellt wurde. Die Schlage zerfielen in Gewanne (s. Gemengelage).

Schöffe

   
seit Karl dem Großen Mitglied eines an Stelle der Gerichtsgemeinde ( s. Ding) bzw. der Rachinburgen (vom Richter ernannter Ausschuß der Gerichtsgemeinde zur Abgabe des Urteilsvorschlags) gebildeten ständigen Ausschusses von meist sieben (später i. d. R. zwölf) Urteilern (Schöffenkollegium), aus den angesehenen Dingpflichtigen, später aus bestimmten Ständen vom Grafen oder missus auf Lebenszeit ernannt und vereidigt. In späterer Zeit wurde ihr Amt erblich. Ursprüngl. waren die S. nur im gebotenen Ding bzw. Hundertschaftsgericht ausschließliche Urteiler, später in allen Niedergerichten. In den Städten wurden sie vielfach zum Stadtrat, teilweise wurde sie von diesem verdrängt, teilweise endlich blieben sie neben ihm bestehen.

Schultheiß

   
 

Schutzhöriger

   
 

Schweden

   
 

Schwertbrüderorden

   
 

Seneschall

   
eigentl. dasselbe wie Truchseß bzw. Hausmeier (heißt zur Zeit seiner größten Bedeutung so); leitet das Verpflegungswesen

Servitium

   
(Dienst) ursprünglich jede Leistung, die ein nicht Freier irgendeinem Herrn schuldete, vor allem die Fronden und Naturallieferungen der Hörigen und Unfreien, je nach Art der Leistung oder der nach dem Herrn benannt, z.B. Grunddienst, Küchendienst. Servitium bildete daher den Gegensatz zur Vollfreiheit. Als sich immer mehr Freie durch Autotradition und Kommendation in Abhängigkeit begaben, wurden auch ihre Leistungen Servitium genannt. Im engeren Sinne hieß vor allem der Lehensdienst Servitium, während man den Dienst der Beamten, besonders auch der Hofbeamten officium und die Fronden opera nannte, ohne daß aber S. im weiteren Sinne für alle Leistungen ungebräuchlich geworden wäre.

Sippe

   
(genealogia, generatio) bei den germ. Völkern ursprüngl. der agnatisch gegliederte Geschlechtsverband, alle von einem Stammvater in männlicher Linie abstammenden Personen umfassend; Grund und Boden stand wahrscheinlich in ihrem Gesamteigentum. Im Laufe der Zeit wurden mehr und mehr auch die Kognaten (weibliche Linie) berücksichtigt, so daß nunmehr Sippe die Gesamtheit aller Blutsverwandten einer Person bedeutete. Die Sippe besaß in älterer Zeit öffentlich-rechtliche Bedeutung (Vgl. Munt)

Smolensk

1229 Vertrag zwischen dem Fürsten von Smolensk und Kaufleuten
Die Kaufleute wurden vertreten durch drei vom 'gotischen Ufer' (Gotland) sowie 15 weitere aus Lübeck, Soest, Münster, Groningen, Dortmund, Bremen und Riga
 

Soester Stadtrecht

um 1120 Aufzeichnung des Soester Stadtrechts
um 1200 Ratsverfassung mit Beteiligung der Bürgerschaft an der Stadtregierung (1260/1283 revidiert und ergänzt)
bis 1622 Mitglied der HanseListe der Hansestädte
erhielten ca. 60 westfälische Städte sowie Lübeck (Grundlage des Lübecker Rechts)

Sprengel

   
Verwaltungsbezirk, bes. eines Gerichts oder eines Bischofs bzw. Pfarrers (Diözese)

Stadtfriede

   
(Burgfriede, ewiger Marktfriede, Freiheit, Weichfriede, pax civitatis, pax urbana) der aus dem Marktfrieden hervorgegangene Friede einer Stadt, der i. d. R. innerhalb der Stadtmark galt; diese wurde daher ebenfalls Stadtfriede genannt, doch bezeichneten diese Ausdrücke u. U. in derselben Stadt verschiedene Gebiete, wenn sich Stadtmark und Sprengel des Stadtgerichts nicht deckten. Ein Stadtfriede war auch der im MA manchmal von Päpsten einer Stadt gewährte St. Petersfriede, der einem Gottesfrieden gleichkam.

Stadtgericht

   
(Burgding, Burggericht) Gericht für den Bezirk einer Stadt als Immunität, erst in nachfränk. Zeit entstanden, für alle in der Stadt Angesessenen, als Marktgericht auch für Fremde zuständig. In älterer Zeit gab es meist zwei Stadtgerichte unter zwei Stadtrichtern, dem Vogt und dem Schultheißen., die später i. d. R. in eines zusammengezogen wurden. Da aber seit dem 13. Jh. der Stadtrat an Stelle des Stadtherrn als Gerichtsherr getreten war, so waren nunmehr die einzigen S. meist nur für Zivil- und niedere Strafsachen zuständig (weshalb sie häufig Niedergerichte hießen), während die hohe Gerichtsbarkeit dem Vogt, später auch manchmal dem Stadtrat vorbehalten blieb, der daher auch Obergericht hieß.

Stadtherr

   
im dt. MA derjenige, dem vom König die obrigkeitliche Gewalt über die Siedlung verliehen war. Der Stadtherr hatte vor allem das Marktrecht, er war Marktherr, daher hatte er stets Zoll und Münze. Außerdem besaß er den Burgbann und überhaupt den Bann im Orte. Die hohe Gerichtsbarkeit besaß er nicht immer, stets dagegen die niedere. Seit dem 11. Jh. gelang es den Städten allmählich, ein Recht des S. nach dem anderen teils durch Vertrag, teils durch Gewalt an sich zu ziehen.

Stadtrat

   
(Magistrat, Rat, Senat, consilium (civitatis), consitorium civitatis)
in den deutsche Städten seit Ende des 12. Jh. Organ der Bürgerschaft zur Selbstverwaltung, auf sehr verschiedene Art; vielfach aus Ausschüssen, die für Steuern, Befestigungswesen, Landfrieden und dergleichen vom Stadtherrn gebildet worden waren, entstanden
Wo Schöffen vorhanden waren, wurden häufig diese zum Stadtrat, oder sie traten in ihn ein, wobei sie öfters eine besondere Schöffenbank bildeten. In den später gegründeten Städten wurde ein Stadtrat von vorneherein durch die Gründungsurkunde eingesetzt. Er verdrängte allnmählich den Stadtherrn, trat an seine Stelle und wurde zum wesentlichen Merkmal der Stadt im Rechtssinne.
Seine Mitglieder (Amtleute, Bürger vom Rat, Bürgermeister, Geschworene, Konsuln, Räte, Ratmannen, Ratsgenossen, Ratsherren, Stadtpfleger, Vormünder, cives de consilio, conjurati [civitatis], consiliarii, domini de consilio, juratores, magistri, officiales, proconsules, seniores) wurden gewählt, vielfach in sehr komplizierten indirekten Wahlverfahren, meist auf ein Jahr. Ihre Zahl war sehr verschieden, häufig verhältnismäßig klein.
Während zuerst nur die Patrizier in den Stadtrat (Geschlechterrat) wählbar waren (Ratsfähigkeit), erlangten im 14. und 15. Jh. auch die Zünfte, wenn auch vielfach nur zeitweise, den Zutritt. Dabei bildeten sie häufig einen besonderen zweiten Rat (Ganzer rat, Geheimer Rat, Großer Rat, Junger Rat, Rat der Gemeinde), während der ursprüngliche als Enger(er) Rat (Älterer Rat, Innerer Rat, Kleiner Rat, Oberbank, Privatrat) weiterbestand. Doch erfolgte diese Scheidung in vielen Städten schon vor der Zunftbewegung und der Große Rat bestand dann ursprünglich ebenfalls aus Patriziern.

Im allgemeinen führte der Kleine Rat die eigentliche Verwaltung und die laufende Geschäfte, während der Große Rat mehr einen Bürgerausschuss darstellte, aus dem er vielfach hervorging und von dem er sich nicht immer scharf trennen läßt. Im einzelnen waren die Kompetenzen fast in jeder Stadt verschieden, und neben den beiden üblichen Räten bestanden häufig noch andere, vor allem ein geschäftsführender Ausschuss, häufig dem Kleinen Rat entnommen. Diese Geheimen Räte hatten vor allem auch die auswärtigen Angelegenheiten zu besorgen. Öfters rissen sie die gesamte Regierungsgewalt an sich, zumal, wenn sie lebenslänglich waren.
Den Vorsitz im Stadtrat führte meist der Bürgermeister, manchmal ein besonderer Stadtredner.


Stadtrecht

   
(Bauersprache, Burgrecht, Bürgerrecht, Freiheit, Geburrecht, Markrecht, civile jus, civitatis jus) Summe der innerhalb einer Stadt geltenden Rechtsnormen (vgl. Stadtfriede), sowie der rechtlichen Beziehung zwischen Bürgern und Stadtherren. Die Stadtrechte entwickelten sich im 11. Jh. aus den Rechten der dort ansässigen Kaufleute und dem Marktrecht , während bis dahin die verschiedenen Stände nach ihrem Recht gelebt hatten. Die ersten Stadtrechte wurden vom Stadtherrn verliehen, seit dem 13. Jh. entwickelte sich die Autonomie der Städte. Vgl. Mutterrecht.

Durch die Bewidmung von Gründungsstädten mit dem Recht älterer Städte, vor allem im Rahmen der deutschen Ostsiedlung (Text) entstanden sogenannte Stadtrechtsfamilien. Die bedeutensten Stadtrechte waren das lübische Recht für die Städte des Ostseeraums und das Magdeburger Recht mit mehreren hundert Städten bis nach Russland. Das älteste ist das Soester Stadtrecht (um 1100).

Die Entwicklung der Stadtrecht einiger Städte beginnt in der 1. Hälfte des 12. Jh. Die Aufzeichnung hingegen erfolgt (meist) ab dem 13. Jh.


Stammeskönigtum

   
 

Stand

   
im allgem. der Geburtsstand, d. h. die rechtlich und sozial abgeschlossene Schicht, in die der einzelne hineingeboren wird, z.B. Adel, Ritterschaft, Hörige.,Außerdem gab es Berufstände und Rechtsstände; letztere konnten Angehörige Verschiedener Berufsstände umfassen und wurde durch ein gemeinsames Recht, z.B. Dienstrecht, Hofrecht, Lehensrecht zusammengehalten.

Stapelrecht

   
(Einlagerrecht, Niederlage[recht], emporii jus, stapulae jus)

zeitlich begrenztes S. - Waren mußten eine best. Zeit ausgelegt werden
dauerndes S. - Ware mußte bis zum Verkauf ausgelegt werden

das Recht einer Stadt (Stapelstadt), jeden Kaufmann, der Waren mit sich führte, zu zwingen, diese dort eine Zeitlang (Stapeltage, Stapelzeit) zum Verkauf zu stellen
Vielfach erstreckte sich der Stapelzwang auf alle Kaufleute, die innerhalb einer bestimmten Entfernung durchzogen oder auf bestimmten Straßen.
  • in Verbindung zum Stapelrecht stand (häufig) das Umschlagsrecht (fremde Waren mußten auf umgeladen und auf städtischen Wagen oder Schiffen weiterbefördert werden)
  • das Stapelrecht gewährte den Bürgern auch ein Vorkaufsrecht auf fremde Waren

Der Stapelzwang konnte auch durch eine Abgabe (Niederlage, Niederlagsgeld) abgelöst werden. In einigen Ländern bestand zeitweise ein Stapelzwang für femde Waren derart, daß nur eine oder nur wenige Handelsstädte für die gesamte Einfuhr geöffnet waren.

In England lag seit dem 14. Jh. der gesamte Stapelhandel in den Händen einer Gilde, der Stapelkaufleute, die einen Stapelmeister wählten, der vor allem dem Stapelgericht vorsaß.


Syndikus

   
in den dt. Städten wurden teilweise schon seit dem 14. Jh. S. als Ratgeber und Vertreter der Bürgerschaft angestellt. Sie hatten die Rechtsgeschäfte zu besorgen, waren in manchen Städten Beisitzer beim Stadtgerichtund hatten meist Zutritt zum Stadtrat, aber nur mit beratender Stimme. Sie traten häufig an Stelle der Stadtschreiber, kamen aber auch neben diesen vor. In den Hansenstädten erhielten sie sich bis heute.

Synode

   
 

Szepterlehen

   
 

Territorium

   
im Dt. Reich seit dem späteren MA zunächst das Gerichtsgebiet, das seinen Inhaber (auch eine Reichsstadt oder eine kirchliche Korporation) zum Landesherrn machte; dieser erwarb damit im Territorium die Landesherrschaft, dann die Landeshoheit und das T. wurde so zum Territorialstaat. Die anfänglich von fremden Herrschaften durchsetzten ungeschlossenen T. wurden allmählich zu geographisch geschlossenen. = Beunde; = Grundherrschaft#; s. Stadtfriede

majores domus

   
allgem. für oberste Hofämter (fränk.)

Theoderich d. Gr. (lat. [Flavius] Theodericus)

474 - 526 König der Ostgoten
493 - 526 (?) König in Italien
* um 453 † Ravenna 526
Arianer; führte sein Volk an die untere Donau (als Foederati anerkannt)
488 von Kaiser Zenon beauftragt, Odoaker zu bekämpfen
Gewinnung Italiens (489/493)
497 als König unter Oberhoheit des Kaisers anerkannt
scheiterte mit dem Versuch einer Stabilisierung des westeuropäischen Staatengefüges durch Heiratspolitik mit Burgunder-, Vandalen-, Westgoten- und Thüringerfürsten
T. wird früh nach seinem Tod zur Sagengestalt.

traditio

   
 

Unfreier

   
 

Vasall

   
eigentlich unfreier Diener, dann in fränk. Zeit der Freie (selten auch Unfreie), der in einem persönlichen Treueverhältnis, durch Kommendation begründet, zu einem mächtigen Herrn, einem potens oder dem König (dann vassus dominicus) als Schutzherrn (senior) stand (weshalb die Vasallität auch Seniorat heißt). Schon in altgallischer Zeit häufig , nahmen die V. in spätröm. Zeit so zu, daß sie und die seniores zusammen fast allein die Landbevölkerung bildeten. Der V. stand im Abhängigkeitsverhältnis zum Herrn, in dessen Munt und wurde von ihm geschützt und vertreten, z.B. vor Gericht. Auch hatte er besondere Vorrechte, aber ursprüngl. kein erhöhtes Wergeld. Dafür leistete er bestimmte Dienste, und zwar im Laufe der Zeit mehr und mehr nur kriegerische. Gleichzeitig nahm die Vasallität Formen der Gefolgschaft in sich auf (Treueid) und verschmolz im 9. Jh. mit ihr. Schon früh hatte der Vasall i. d. R. eine precaria (1.) bzw. ein beneficium) erhalten (vasallitische Leihe), und so erschien er nunmehr als abgeschichteter Gefolgsmann und kam nur noch auf Gebot des Herrn zu Hofe: er wurde zum Lehensmann (s. Lehen). Im Gegensatz zu diesem ausgebildeten Lehenswesen (Feudalität, Feudalwesen) bezeichnet man vielfach den oben erwähnten Zustand als Benefizialwesen.

Verhansung

   
bei der deutschen Hanse der Ausschluß aus dem Bunde, mit Boykott der betreffenden Stadt verbunden

Viertel

   
 

Vikar

   
1. in der katholischen Kirche Stellvertreter eines mit ordentlicher Amtsgewalt bekleideten Inhabers eines Kirchenamtes (Vikariat) 2. in Westfranken der dem dt. Zentenar entsprechende Hilfsbeamte des Grafen, von Anfang an dessen Untergebener; seit karol. Zeit Vorsteher eines Bezirks der Grafschaft, der vicaria; er vertrat den Grafen besonders im Niedergericht. In nachkarol. Zeit erhielt sich der Ausdruck V. nur im Süden Frk.'s.

villa

   
Grundherrschaft

Vitalienbrüder

   
hierarchisch aufgebaute 'Bruderschaften', die gegen Bezahlung die Kirche für sich beten ließen

Zusammenarbeit mit Mecklenburg


Vogt

   
 

Vogtei

   
 

Volksrechte

   
Im MA galt das Personalitätsprinzip: Nicht nach dem Recht eines Territoriums, sondern nach der Volks- oder Herrschaftszugehörigkeit wurde geurteilt. Die Rechte sind in latein. Sprache aufgezeichnet, überliefern aber auch eine Vielzahl volkssprachiger Termini. Die V. galten als Weisungen, erfragt von erfahrenen, rechtskundigen Männern und dann niedergeschrieben. Der König ist dem Recht unterworfen. Die wichtigsten Volksrechte im fränkischen Reich sind: Lex Salica (508/511); Lex Ripuaria (7./8.Jh.); Pactus Alamannorum (710/30); Lex Baiuariorum (741/743; evt. älter); Sachenrechte

Vorort

   
(Vorstadt) bei der deutschen Hanse und anderen Städtebünden die führende Stadt einer Städtegruppe.

Waldemar IV. Atterdag

seit 1340 König der Dänen; löst die meisten Pfundlehen ein und eint Dänemark erneut
24.10.1375 Tod Waldemars IV. Atterdag
* um 1320 † Schloß Gurre 24. 10. 1375
Vater: Christoph II.
Er stellte die volle Ausdehnung des dänischen Herrschaftsgebiets wieder her. 1361 zerstörte er die Hansestadt Visby und erlangte so die Herrschaft über Gotland, geriet aber dadurch in einen langwierigen Krieg mit der Hanse, den die dänischen Stände im Frieden von Stralsund (1370) eigenmächtig beendeten.

Weistum

   
Aussage über geltendes Gewohnheitsrecht, auf Anfrage von rechtskundigen Männern abgegeben. Im engeren Sinne das Bauernweistum, vielfach im Ding bzw. Bauernding, Dorfgericht, Hofgericht, usw., teilweise auch auf Grund von ständigen Rechtsvorträgen an die Gerichtsgemeinde aufgeschrieben. Das so entstandene Recht, z.B. das Hofrecht hieß ebenfalls Weistum.

Welfen

   
 

Wendische Stämme

   
Die folgenden Stämme bildeten nie eine politische Einheit. Zudem waren sie stark auf Unabhängigkeit bedacht.
NameGebiet
WagrierOstholstein
ObotritenMecklenburg
PommernOdergebiet
Liutizen
zahlreichster und unruhigster Stamm
Brandenburg
HevellerHavelgebiet

Wergeld

   
(Besserung, Blutgeld, Manngeld) nach altem germ. Recht die Buße, die für Tötung eines Freien seiner Sippe vom Täter bzw. dessen Sippe gezahlt wurde, geteilt in die Erbsühne (an die nächsten Erben) und die Magsühne (an die 'gemeinen' Magen).

Bonifatius

716 - 754  
* um 675 † 754 (erschlagen)
angelsächsischer Missionar
716 Auszug zur Friesenmissionierung mit wenig Erfolg
718/719 Auftrag aus Rom zur Reorganisation des german. Christentums
Rigorismus gegen die irische Kirche
Organisierte die bayerische und die alemannische Kirche
741 Auftrag zur Reorganisation der gesamtfränkischen Kirche
746/748 Bischof/Erzbischof von Mainz
744 Gründung Abtei Fulda (751 Exemtionsprivileg)

Wulfila (Ulfilas, Ulfila, Gulfilas)

seit 341 Weihung zum Bischof für die Goten
* um 311 † Konstantinopel (?) 383; wurde 341 zum Bischof für die Goten geweiht, theologisch gehört er zu den gemäßigten Arianern; seine bedeutendste Leistung war eine Bibelübersetzung ins Gotische.

Wullenwever, Jürgen

1533-1535 Bürgermeister von Lübeck
29.9. 1537 Hinrichtung
* Hamburg um 1492 † 29.9. 1537 (hingerichtet)
Er wurde in lübeck nach Durchsetzung der Reformation (1529/31) Mitglied des Bürgerausschusses zur Kontrolle des patrizischen Rates ('Alter Rat') und im März Bürgermeister.

Um die Vorherrschaft der Hanse in der Ostsee zu erneuern, verwickelte er Lübeck in die Grafenfehde, unterlag aber im Juni König Christian III. v. Dänem. im Nov 1535 wurde er vom Erzbischof von Bremen gefangengenommen und dem Herzog Heinrich d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel ausgeliefert, der ihn enthaupten ließ.


Zentenar

1473-1477 xx
(Centner, Honne, Hundt, Hundertgraf, Zentgraf, centenarius, centinus)
ursprünglich der vom Volk gewählte Vorsteher der Hundertschaft und deren Richter. In karolingischer Zeit Unterbeamter und Stellvertreter des Grafen, vielfach von diesem ernannt.

Schon in karolingischer Zeit fiel der Zentenar vielfach mit dem Schultheißen zusammen, andererseits sank er zum Dorfvorsteher herab.


Zinsgüter

   
 

Zunft

   
(Amt, Bruderschaft, Ein[ig]ung, Gaffel, Gemeinde, Gewerk, Gilde, Handwerk, Hütte, Hanse, Innung, Quartier, Werk, Zeche, ars, communio, communitas, confoederatio, [con]fraternitasd, consortium, gremium, opus )
ursprünglich freie Vereinigung der in einer Stadt dasselbe Handwerk oder Gewerbe treibenden Personen zur gegenseitigen Unterstüzung, in der ersten Zeit mit stark religiösem Charakter, in den germanische Ländern z. T. aus den Gilden entstanden.
Die ersten Zünfte erscheinen in Italien im 10. Jh., in Frankreich im 11. Jh., in Deutschland und England im 12. Jh. und in Skandinavien im 13. Jh.. Sie umfaßten aber nur de facto, nicht de jure, die ortsansässigen Handwerker.
Ein Zunftzwang (Gildezwang), d. h. die Verpflichtung eines jeden, der das betreffende Handwerk ausübte, einer Zunft anzugehören und das Verbot der Ausübung für jeden, der nicht Zunftgenosse war, kam erst im 13. Jh. auf. Auch wurden nun erst die Zunftstatuten (Amtsrollen, Einungen, Zunftbriefe, capitularia) aufgeschrieben; bis dahin war der Eintritt in die Zunft völlig unbeschränkt gewesen.
Die Gesellen waren teilweise vollberechtigte Mitglieder der Zunft; in der Regel war dies nur der Meister (Amtsmeister, magister, patron, auch Amtmann), der selbständige Handwerker, der auf eigene Rechnung arbeitete. Die Meister bildeten die Zunftversammlung und wählten die Vorsteher, die Zunftmeister (Alter, Altermänner, Gildemeister, Hansemeister, Könige, Oberherren, Obmänner, Schöffel, Schöffen, Zechmeister, capitularii, consules, magistri gildarum, magistri officiorum, majores, ministrales, priores, rectores). Diese, von denen meist mehrere vorhanden waren (deshalb oft Vierer, Sechser, usw.), vertraten die Zunft nach außen und hatten den Vorsitz in den Zunftversammlungen und im Zunftgericht (meist der Zunftrat). Zunftmeister und Vorsteher wurden vielfach vom Stadtherrn oder dem Stadtrat ernannt oder wenigstens vorgeschlagen.

Seit dem 13. Jh. wurde der Zugang zur Zunft erschwert. Neben langer Lehr- und Gesellenzeit (meist 7 Jahre plus Gesellenjahre) und dem 'Mutjahr' am Ende der Gesellenzeit (Meisterstück), trat seit dem 14. Jh. eine meist sehr hohe Eintrittsgebühr (Meistergeld) hinzu. Familienangehörige von Meistern waren von Meisterstück und Meistergeld befreit, so daß fremden Gesellen tatsächlich der Zugang verschlossen war (außer mittels Heirat).

Vielfach wurden unter den Zunften geringere und höhere unterschieden. Öfters hatten nur die großen Zutritt zum Stadtrat, und die andern mußten sich einer von jenen anschließen, wobei häufig Unterabteilungen entstanden. Zeitweise waren die Zünfte überhaupt die Träger der Selbstverwaltung und bildeten den Grundstock der städtischen Wehrmacht. In einigen Städten mußte dann jeder Bürger, wenn auch nur formell, einer Zunft angehören, und auch die Patrizier mußten eine eigene Geschlechterzunft bilden.
In diesen Städten waren die Zünfte nunmehr rein politische Abteilungen und nannten sich auch vielfach nicht mehr nach Gewerben, sondern nach Straßen und dergleichen.

Im allgemeinen bestanden die Zünfte nur in den Städten, doch waren in einigen Gegenden die gesamten Handwerker eines bestimmten Gebietes in einert Zunft zusammengeschlossen.


Zwing und Bann

   
(Begriff nur in Süddtl. üblich.) Befehls- und Strafgewalt, besonders der Niedergerichte, vor allem in Dorf- und Feldsachen, häufig für die niedere Gerichtsbarkeit selbst gebraucht. Zwing und Bann stand bald dem Grundherrn, bald der Gemeinde, bald beiden zu; im ersteren entstand eine tatsächliche Dorfherrschaft.

Zwölferrat

   
 

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