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Der Buchtipp:



von Rolf Gössner

Cover-Text


Januar 2006
Dringender Aufruf zur Rettung der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen Iraks


Appell
Irak - Stoppt die Eskalation! Deutsche Unterstützung der Besatzung beenden! Weiter...


Interviews

17.11.2005
US-Senat will Guantánamo-Häftlingen das Klagerecht entziehen. Schlechte Aussichten für den Bremer Murat Kurnaz. Ein Gespräch mit Bernhard Docke Weiter...

15.09.2005
Interview mit Joachim Guilliard, Mitinitiator der "Initiative Internationales Tribunal der Völker über die Aggression gegen den Irak" Weiter...

21.05.2005
Interview mit Konstantin Wecker.
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Dokumentation

25.09.2005
Gezielter Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
Armin Fiand
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Specials

11. September

17.08.2005
Gefangen im eigenen Lügennetz Weiter...

 

Irak-Krieg

17.11.2005
Verbrannt mit weißem Phosphor:
Italienisches Fernsehen: USA setzten im irakischen Falludscha Chemiewaffen ein. Washington drängt auf Verlängerung des Besatzungsmandats
Rüdiger Göbel Weiter...

13.06.2005
Irak - ein besetztes Land
Aladins Wunderlampe
Dr. med. Eva-Maria Hobiger
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13.06.2005
Der "neue Irak"
Joachim Guilliard
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Antikriegs-Initiative stellt Strafanzeige nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Weiter...


Informative Websites


 

Gezielter Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Eine Beleidigung des US-Präsidenten stellt nach geltendem deutschen Recht keine strafbare Handlung dar. Dennoch ist die Polizei in Mainz beim Besuch von US-Präsident Bush im Februar dieses Jahres gegen Demonstranten, die Kritik an Bush übten, strafrechtlich vorgegangen. Eine Strafanzeige des Rechtsanwalts Armin Fiand gegen das widerrechtliche Verhalten der Beamten hat die Oberstaatsanwaltschaft Mainz abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Hamburger Jurist Rechtsmittel eingelegt.

25. September 2005

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Schon im Vorfeld des Besuchs von US-Präsident George W. Bush in Mainz im Februar dieses Jahres hatte die Mainzer Polizei angekündigt, dass keine Transparente mit beleidigendem Inhalt gegen Bush geduldet und die Träger solcher Transparente strafrechtlich verfolgt würden. Sie hatte in den Medien verbreiten lassen, dass die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden könne.

Diese Einschüchterung hatte den Zweck, die Gegner des Irak-Krieges mundtot zu machen und Bush einen harmonischen, ungestörten und kritikfreien Besuch zu ermöglichen. Tatsächlich ist die Polizei gegen einige Demonstranten wegen angeblicher Beleidigung des US-Präsidenten vorgegangen.

Eine rechtliche Handhabe dafür gab es nicht. Die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes kann nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn vier Voraussetzungen vorliegen, von denen die der "Gegenseitigkeit" hier nicht gegeben war und auch nicht nachholbar ist. Aus diesem Grunde hat der Hamburger Rechtsanwalt Armin Fiand gegen die Beamten, die die Maßnahmen angeordnet und/oder ausgeführt haben, Strafanzeige erstattet, vor allem wegen des Verdachts der "Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB". Der Oberstaatsanwalt hat die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an sich gezogen und es mit Bescheid vom 30. Juli 2005 abgelehnt, gegen die Beamten strafrechtlich einzuschreiten. Gegen diesen Bescheid hat Armin Fiand mit Schriftsatz vom 22. September 2005 Gegenvorstellungen erhoben bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Wir dokumentieren im Folgenden den Wortlaut des Schriftsatzes:

Leitender Oberstaatsanwalt
Mainz
Ernst-Ludwig-Straße 7

55116 Mainz


412 E 3/05 und 3011 Js 8939/05


23. September 2005


Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Mieth,

wegen Ihres ablehnenden Bescheides vom 30.07.2005 erhebe ich

Gegenvorstellungen.

Sollten Sie nicht bereit sein, auf Grund dieser Gegenvorstellungen die Ermittlungen wieder aufzunehmen und durchzuführen, lege ich schon jetzt

Dienstaufsichtsbeschwerde

wegen unrichtiger Sachbehandlung ein.


Ihr Bescheid gibt mir Rätsel auf, weil Ihre Argumente mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben.

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder haben Sie mein Vorbringen nicht verstanden (was ich für ausgeschlossen halte, weil ich meine, mich verständlich ausgedrückt zu haben) oder Sie haben es nicht verstehen wollen (was für mich wesentlich wahrscheinlicher ist).

1.

Der Sachverhalt, um den es geht, ist doch ganz einfach:


Der amerikanische Präsident George W. Bush ist in Deutschland sehr unbeliebt, weil er von der Mehrheit der Bevölkerung als jemand angesehen wird, der durch seine Politik den Weltfrieden stört. Die
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden mussten deshalb damit rechnen, dass der Besuch des amerikanischen Präsidenten in Mainz die Bevölkerung nicht veranlassen werde, Jubelchöre aufzustellen und Jubelspaliere zu bilden, sondern zu heftigen Protesten führen würde. Es wurde überlegt, wie man es Bush ersparen könne, mit der Wirklichkeit konfrontiert zu werden. Man entwickelte ein umfangreiches "Sicherheitskonzept", das im Kern zum Inhalt hatte, weiträumige Absperrungen vorzunehmen. Auf diese Weise sollte Bush derart abgeschottet werden, dass ihm niemand zu nahe kommen kann. Es sollte auch jede Unannehmlichkeit, und sei sie nur optischer oder akustischer Art, von ihm ferngehalten werden. Zu diesem Zweck ließen die Behörden unter anderem in den Medien verbreiten, dass die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach deutschem Recht strafbar sei. Man werde es nicht hinnehmen, wenn Bush auf Transparenten usw. beleidigt werde, sondern gegen die Urheber vorgehen und sie strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Das ergibt sich aus den entsprechenden Presseverlautbarungen, von denen ich annehme, dass sie bekannt sind. Sollte das nicht der Fall sein, bin ich gern bereit, sie Ihnen vorzulegen.

2.

Natürlich brauchte man für diese Einschüchterung eine "rechtliche Grundlage". Man fand sie in § 103 StGB und in Nr. 210 der Richtlinien für das Strafverfahren. Nr. 210 der Richtlinien bestimmt, dass der Staatsanwalt bei Handlungen gegen ausländische Staaten (§§ 102 bis
104 a StGB) beschleunigt die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie die Umstände aufklären soll, die für die Entschließung des verletzten Staates, ein Strafverlangen zu stellen und für die Entschließung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, von Bedeutung sein können.

3.

Tatsächlich gab die Richtlinie für das Vorgehen der Behörden nichts her. Denn (ich wiederhole es):

Die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes kann nach
§§ 103, 104 a StGB nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

· die Bundesrepublik Deutschland muss zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhalten

· die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein

· die ausländische Regierung muss ein Strafverlangen stellen

und

· die Bundesregierung muss die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.

4.

Gegenseitigkeit bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland im betreffenden Auslandsstaat einen gleichwertigen Rechtsschutz genießen muss, und zwar kraft einer den anderen Staat bindenden Rechtsgrundlage. Deren Einhaltung durch die praktische Rechtshandhabung bei den Auslandsgerichten muss gesichert sein.

Mit anderen Worten: Eine Beleidigung des US-Präsidenten Bush kann nur dann in Deutschland verfolgt werden, wenn umgekehrt auch in den USA eine Beleidigung des deutschen Bundespräsidenten oder des deutschen Bundeskanzlers strafbar ist und die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte in den USA dieses Delikt ahnden.

Den von mir beim Bundesjustizministerium und dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht eingeholten Auskünften lässt sich entnehmen, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschlands zu den USA nicht gewährleistet bzw. verbürgt ist. Die Beleidigung des deutschen Bundespräsidenten oder des deutschen Bundeskanzlers wird in den USA strafrechtlich nicht verfolgt, weder von Amts wegen noch auf Antrag.

Ich lege diese Auskünfte

Fax des Bundesjustizministeriums an mich vom 28.02.2005 als

Anlage 1

und

Schreiben des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht an mich vom 28.02.2005 als

Anlage 2
vor.

5.

Da nach § 104 a StGB die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nur dann verfolgt werden darf, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war und ist hier eine Strafverfolgung wegen Beleidigung des US-Präsidenten nicht möglich, weil es an einer der vier Prozessvoraussetzungen, nämlich der "Gegenseitigkeit" fehlt.

Wegen Fehlens dieser Prozessvoraussetzung kommt es weder darauf an, dass die ausländische Regierung ein Strafverlangen stellt, noch darauf, dass die Bundesregierung eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Beides würde ins Leere gehen, weil eine Strafverfolgung schon mangels "Gegenseitigkeit" nicht in Betracht kommt.

Nr. 210 der Richtlinien für das Strafverfahren behandelt lediglich den Fall, dass die beiden Prozessvoraussetzungen - Strafverlangen und Ermächtigung - noch nicht vorliegen. Die Strafverfolgungsbehörden sind in diesem Fall befugt, die beschriebenen Maßnahmen quasi vorsorglich durchzuführen. Fehlt es an der Gegenseitigkeit, kann Nr. 210 der Richtlinien nicht angewendet werden, weil die Gegenseitigkeit, wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 104 a StGB hervorgeht, sowohl zur Zeit der Tat als auch bei der Aburteilung verbürgt sein muss, also nicht mit rückwirkender Geltung nachgeholt werden kann.

6.

Diese unüberwindliche Hürde war auch den beteiligten Stellen und Personen bekannt. Sie hofften jedoch, dass dies niemand so schnell merken würde, weil der Wortlaut der Richtlinie, wenn man sie isoliert, also nicht auf dem Hintergrund der §§ 103 ff. StGB liest, das Vorgehen der Behörden zu rechtfertigen schien.

Die Behörden haben gezielt und bewusst in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingegriffen. Die Beamten sind, ohne dass dies rechtlich erlaubt gewesen wäre, also widerrechtlich, gegen die Demonstranten, die sich nicht haben mundtot machen lassen, strafrechtlich vorgegangen, indem sie ihnen die Transparente aus der Hand gerissen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen durchgeführt, Personalien festgestellt haben, in Wohnungen eingedrungen sind und Ermittlungsverfahren eingeleitet haben.

7.

Dies alles ohne Rücksicht darauf, dass sich die Bush-Gegner gegen einen Krieg gewandt haben, der völkerrechtswidrig war und ist und dem bisher nach einer von US-Wissenschaftlern erstellten und im renommierten Wissenschaftsmagazin "The Lancet" veröffentlichten Studie über 100.000 Menschen, vor allem Frauen und Kinder, zum Opfer gefallen sind, "Peanuts" oder eine "Quantité négligeable" wie die neokonservative Führungsclique der USA, die den Vökerrechtsbruch zu verantworten hat, sicherlich in ihrem menschenverachtenden Jargon sagen würde.

8.

Ihnen, sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt, wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 (Aktenzeichen: 2 WD 12.04) bekannt sein, das seit dem 01.09.2005 in der vollständigen Fassung von der Web-Site des Bundesverwaltungsgerichts heruntergeladen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil mit den völkerrechtlichen Grundlagen des Irak-Krieges beschäftigt und ausgeführt:

5.

a) Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht (dazu 4.1.4.1.1). Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates (dazu 4.1.4.1.1a) noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen (dazu 4.1.4.1.1b).

b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen
Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der
USA und des UK die Zusagen gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet "Überflugrechte" zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen "Einrichtungen" zu nutzen und für den "Schutz dieser Einrichtungen" in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerdem hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur "Überwachung des türkischen Luftraums" zugestimmt.

c) Gegen diese Unterstützungsleistungen bestanden/bestehen gravierende völkerrechtliche
Bedenken, die der Sache nach für den Soldaten Veranlassung waren, die Ausführung der ihm erteilten beiden Befehle zu verweigern, weil er sonst eine eigene Verstrickung in den Krieg befürchtete. Anhaltspunkte und Maßstab für die Beurteilung der Völkerrechtsmäßigkeit der Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Krieges ergeben sich aus der von der UN-Generalversammlung im Konsens beschlossenen "Aggressionsdefinition" (Art. 3 Buchst. f) vom 14. Dezember 1974, den Arbeiten der "International Law Commission" sowie aus dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht, das vor allem in dem V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 normiert ist, das in Deutschland seit dem 25. Oktober 1910 in Kraft ist und dessen Regelungen auch in die vom Bundesminister der Verteidigung erlassene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 15/2 vom August 1992 aufgenommen worden sind (dazu 4.1.4.1.2 und 4.1.4.1.4))

d) Von den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesre-
publik Deutschland im Irak-Krieg nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war
und ist, der auch die Krieg führenden Staaten (USA, UK sowie weitere Mitglieder der Kriegs-
koalition) angehören (dazu 4.1.4.1.3). Weder der NATO-Vertrag (dazu 4.1.4.1.3a), das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (dazu 4.1.4.1.3b) noch der Aufenthaltsvertrag (dazu 4.1.4.1.3c) sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.

9.

Und Ihnen, sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt, wird auch bekannt sein, dass der ehemalige US-Außenminister Colin Powell, der die Aufgabe hatte, im Februar 2003 in einer zweieinhalbstündigen Multi-Media-Show vor dem UN-Sicherheitsrat der Weltöffentlichkeit den damals bevorstehenden Krieg gegen den Irak schmackhaft zu machen, vor einigen Tagen in einem Interview erklärt hat, die Rede vor dem Sicherheitsrat sei ein "Schandfleck" in seiner politischen Karriere, er fühle sich "furchtbar", dass er damals angebliche Beweise für Massenvernichtungswaffen vorgelegt habe, die sich als falsch erwiesen hätten.

Die in der Show vorgetragenen "Fakten" waren allesamt erdichtet und erlogen. Der Irak hatte keine Massenvernichtungswaffen, wie das Saddam Hussein auch stets beteuert hatte.

Das Weiße Haus hatte bereits kurz nach dem 11.09.2001 entschieden, in den Irak einzumarschieren, um den USA einen Zugang zum zweitgrößten Erdölvorkommen der Welt zu sichern und ihnen eine Operationsbasis dafür zu schaffen, den gesamtem nahöstlichen Raum nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen mittel- oder längerfristig geopolitisch neu zu ordnen. Ob der Irak Massenvernichtungswaffen hatte oder nicht, war völlig gleichgültig. Das "Ringen" im Sicherheitsrat war eine reine Farce.

Die Kriegsgegner hatten auf diese Aspekte von Anfang an hingewiesen.

10.

Wenn man sich diese Fakten vor Augen führt, muss die Frage gestellt werden, was eigentlich so falsch daran sein soll, wenn jemand der Meinung ist, Bush sei ein "Lügner", ein "Kriegshetzer und -treiber", er sei ein "Staatsterrorist", "Kriegsverbrecher" und "Mörder". Was soll an solchen Meinungsäußerungen beleidigend sein? Die Vorschriften der §§ 103 ff. StGB verbieten es nicht, die Dinge beim Namen zu nennen und die Wahrheit zu sagen.

Es gab also keinen strafrechtlichen Grund, wegen des Verdachts der Beleidigung des amerikanischen Präsidenten irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Der eigentliche Grund war der, diejenigen, die gegen Bush ihren Protest anbringen wollten, einen Maulkorb umzuhängen und ihnen einen Denkzettel zu verpassen.

11.

Warum haben die Behörden in Mainz Herrn Bush, als er die Stadt besuchte, potemkinsche Dörfer vorgeführt? Warum heißt man einen Mann wie Bush als "guten und verlässlichen Freund" willkommen und setzt sich mit ihm an einen Tisch, so als sei der Irak-Krieg längst zu einer unbedeutenden Fußnote der Geschichte geworden?

Hatte man verdrängt, dass in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg die Vorbereitung und das Führen von Angriffskriegen einer der Hauptanklagepunkte gewesen ist?

Das Internationale Tribunal erklärte damals, dass "Krieg im Wesentlichen etwas Böses ist. Seine Folgen beschränken sich nicht nur auf die kriegführenden Staaten, sondern sie treffen die ganze Welt. Einen Angriffskrieg einzuleiten ist daher nicht nur ein internationales Verbrechen, es ist das größte internationale Verbrechen und unterscheidet sich von anderen Kriegsverbrechen insofern, als dass es die Summe des gesamten Bösen in sich enthält."

In den Jahren 1945/46 waren die Vereinigten Staaten die nachdrücklichsten Verfechter der These, dass das Einleiten eines Angriffskriegs ein Verbrechen darstellt. Der Oberste Richter Robert Jackson, der als Hauptankläger der Vereinigten Staaten fungierte, erklärte, dass die Rechtsprinzipien der Nürnberger Prozesse von universeller Gültigkeit seien. Er betonte, dass

"wenn bestimmte Verstöße gegen ein Abkommen ein Verbrechen darstellen, ist dies sowohl der Fall, wenn die Vereinigten Staaten sie begehen, als auch wenn Deutschland sie begeht. Wir sind nicht bereit, kriminelle Verhaltensregeln gegen andere festzulegen, deren Anwendung wir nicht auch gegen uns zulassen würden."

Und Sir Hartley Shawcross, der britische Hauptankläger, erklärte in seiner Eröffnungsrede vor dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal:

"Wenn dies [die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit] eine Neuerung darstellt, so handelt es sich um eine längst überfällige Neuerung, eine wünschenswerte und segensreiche Neuerung, die mit der Gerechtigkeit, mit dem gesunden Menschenverstand und mit den ewigen Zielen des Völkerrechts voll übereinstimmt."


Soll das alles heute keine Gültigkeit mehr haben?

12.

Sie schreiben in Ihrem Bescheid:

Ihr Kerneinwand, es hätte bereits im Vorfeld des Besuches geprüft werden müssen, ob seitens der Vereinigten Staaten von Amerika die im Sinne von § 103 StGB erforderliche Gegenseitigkeit verbürgt ist, geht fehl. Denn die Beurteilung dieser Frage ist davon abhängig, welche konkrete Handlung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zur Diskussion steht. Es ist nicht erkennbar, wie dies bereits im Vorfeld hätte geklärt werden können.
Die Fragestellung, die Sie aufwerfen, wäre, soweit von der weiteren Strafverfolgung nicht schon aus sonstigen Gesichtspunkten abgesehen wird, gerade im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären.

Das ist eindeutig falsch. Ob gegen Protestierer, die ihren Unmut und ihren Zorn über die Kriegspolitik des amerikanischen Präsidenten auf Plakaten und Transparenten kundtun, strafrechtlich vorgegangen werden kann (und vor allem: darf) ist doch nichts, was hinterher zu prüfen wäre, sondern etwas, was vorher, bevor die Maßnahmen ergriffen werden, geprüft werden muss. Oder soll insoweit im Interesse des amerikanischen Präsidenten das Recht und das Gesetz in Deutschland ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden?

13.

Der ablehnende Bescheid vom 30.07.2005 kann, wenn das Recht korrekt angewendet, also nicht verbogen wird, keinen Bestand haben.

Hinsichtlich der Beschuldigten kommt in erster Linie das Delikt der Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB, in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine Strafverfolgung hinwirkt.

Insbesondere dieser Tatbestand ist hier erfüllt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Armin Fiand

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