Kyōkai: Des Sonnenursprung-Reiches Buch von Geistwundern sichtbar-gegenwärtiger Vergeltung des Guten und Bösen

日本國現報善悪霊異記

„Legenden aus der Frühzeit des japanischen Buddhismus“

übersetzt von Hermann Bohner

Zu Merkendes:

Hermann Bohner setzt in seinem Abschnitt „Zu Merkendes“ (Original S. 56-) vergleichsweise weitgehende Kenntnisse der japanischen Gesellschaft der Asuka- bezw. Nara-Zeit voraus. Da derartiges Wissen bei Nutzern dieser Seite nicht vorausgesetzt wird, wurde an dieser Stelle eine bedeutend detailliertere Einführung erstellt.

Es empfiehlt sich für den mit dem Gegenstande wenig vertrauten Leser sich mit folgenden Bezeichnungen vertraut zu machen:

Die Kabane (姓)

Klassenverbandsbezeichnungen ältester Zeit (vgl. FQ, 28, 445).

Bei den Kabane handelt es sich um erbliche Standestitel, die den uji (Familienverbänden, Klans) zukamen.
Über die Rangfolge und Bezeichnung herrschen in der Forschung die unterschiedlichsten Auffassungen. In der englischen Literatur, hat sich noch nicht einmal fester Begriff durchgesetzt. Die beste Übersicht des Systems gibt: Miller, Richard; Ancient Japanese Nobility; 1974 (Uni Calif. Press), dem auch die nachfolgende (oberflächliche) Darstellung im wesentlichen folgt. Kürzer, aber doch detailliert ist: Batten, Bruce; Foreign Threat and Domestic Reform; Monumenta Nipponica Vol 41,2 (1986), S. 199-219; auf Japanisch: Abe, Takehiko; Uji kabane; Tōkyō 1960 (Shibundō), 170 S.

Uji waren im wesentlichen weitverzweigte (adlige) Großfamilien bzw. -gruppen, die ihren Ursprung auf dieselbe Person (auch Kaiser) bzw. Kami zurückführten, oft mit eigenen Uji-spezifischen Namen, alle trugen jedoch dasselbe Kabane. Die Ursprünge dieses Klassifizierungssystem gehen in die japanische Frühzeit (4.-5. Jhdt.) zurück. Es sind 24 verschiedene Kabane bekannt, wobei diese nicht in einer exakten Reihenfolge festgelegt waren. Verleihung (bzw. Erhöhung) erfolgte durch den Herrscher. Vereinzelt erfolgten Verleihungen auch an verdiente Einzelpersonen. Insgesamt war dieses System jedoch, besonders vor Einführung des Hofrangsystem, zu unflexibel, da mit Verleihung eines Kabane Privilegien an die (teilweise sehr großen) Familienverbände, die gewisse erbliche Funktionen bei Hofe hatten, verbunden war. Die Klanoberhäupter kontrollierten gewisse, als „-tomo“ oder „-be“ bezeichnete, Berufsgruppen (Zünfte), die wohl einen Hintersassen-ähnlichen Status hatten.

Zum Vollbild
Zum VollbildFujiwara Stammbaum: Versippung mit dem Kaiserhaus

Dominierendes Uji der Frühzeit waren die, die Waffenschmiede „-be“ kontrolierend, Monobe, diese wurden ab 578, bis zum coup d'etat 645 von den Soga verdrängt, danach die Fujiwara, die das Ritsuryo-System mit einführten. Deren geschickte Familienpolitik (Versippung mit dem Kaiserhaus) ist aus dem Stammbaum ersichtlich. Unter Kaiser Temmu wurde mit Edikt vom 684/10/1 ein 8stufiges Rangsystem festgelegt (siehe Tabelle). Bereits in den Jahren zuvor war begonnen worden, einzelne Uji in entsprechende Kabane zu befördern. Die alten Kabane bestanden jedoch weiter, so keine Neueinordnung stattfand. Dies wirft einige Probleme bei der Zuordnung auf. Im wesentlichen wurden die meisten alten kimi (公) in die höchste Klasse mahito überführt; omi, kimi (Schreibung 'kun') zu asomi. Viele obito, miyatsuko, kishi, atahi, fuhito, agnata-nushi usw. in das neue – im Rang niedrigere – vorläufig (680-1) zu muraji, einige dieser dann nach 684 zu sukune bzw. imiki, meist im muraji belassen. Die 'alten' – höherstehenden – muraji wurden meist sukune. Der neue vierte und fünfte Rang, der der Mehrzahl der vor-Taika omi und muraji zugeteilt wurde, stellte den hauptteil der höfischen Aristokratie. Unter diesen Stufen nahmen die Privilegien für die niedrige Hofaristokratie und die Nachlommen der alten kuni no miyatsuko die soetwas wie Landadel enstehen ließen rasch ab. Der erbliche Adelsrang und (Hof-)Amt brachten Sondereinkünfte und Nebeneinnahmen. Rangabhängige Pfründe waren z.B. eine gewissen Anzahl von Gefolgsleuten, Nutznießung zugewiesener Ländereien und Steuerbefreiung. Der Landadel erhielt Amtsland, jedoch wenige Privilegien.
In späteren Zeiten wurden Kaisernachfahren, die i.d.R. in der 5. Generation aus der kaiserlichen Familie 'aussortiert' wurden, d.h. ihnen wurden Familiennamen gegeben, zu mahito. Zusammenfassend bleibt zu sagen, daß die obersten beiden (neuen) Ränge, Nachkommen des kaiserlichen Hauses vorbehalten blieben. Viele der einflußreichsten Uji, die ihren Ursprung auf Kami zurückführten, erhielten den Rang sukune. Verleihungen der unteren 4 Ränge sind erst ab der Regierung Mommu's (697-707) in den Annalen verzeichnet. Eine systematisch Neuklassifizierung aller Uji fand nicht statt. Eine genaue Aufschlüsselung der Genealogien erfolgte im Shinsen Shōjiroku von 815, dabei wurden die 1182 aufgeführten Uji in drei (grobe) Kategorien geschieden: 1) solche kaiserlichen Geblüts (kobetsu), 2) Nachfahren der kami (shinbetsu), 3) Nachfahren von Einwanderern (shoban) oder unbestimmter Art (Mit Immigranten sind hier diejenigen, von der koreanischen Halbinsel ankommenden Träger der Zivilisation gemeint, die nach 450 kamen. Die aus den Invasoren von 369 hervorgegangenen herrschenden Clans (uji: v.a. Soga, Ki, Kose, Heguri, Katsuragi) waren zu diesem Zeitpunkt schon japanisiert. Vgl. auch: Covell, Jon + Alan; Korean Impact on Japanese Culture; Elisabeth NJ 21986; ISBN 0-930878-34-5).
Die Obsession der Japaner mit Blutlinien und damit verbundener „respektabler“ Abstammung hält bis heute an und findet ihren Ausdruck in den offiziell geführten Familienregistern. In dieser Richtung zu sehen sind auch die „schwarzen Listen“ (deren Existenz vehement bestritten wird) zu sehen, mit denen Personalabteilungen prestigeträchtiger Großfirmen, Bewerber mit burakumin o.ä. Hintergrund aussieben. (Zur Entwicklung von Nachnamen im 8. Jhdt. siehe Kiley, Cornelius; .pdf A Note on the Surnames of Korean Immigrant Officials in Nara Japan; Harvard Journal of Asiatic Studies, Vol 29 (1969), S 177-89).


Leicht abweichend gibt Miller (1974; s.o.) die oberen Ränge: Mahito, Asomi, Sukune, Imiki. Weiterhin unterscheidet er bei den (alten) Kimi zwei Schreibungen 1) ko, 2) kun, wobei erstere den höheren Rang darstellten und auch nach 684 fast alle zu mahito wurden, während letztere meist unter Asomi eingereiht wurden.
Rangfolge nach Bohner:
OmiEdeling, Großherr, Adel kaiserlichen Geblüts; Ohoomi: Groß-Omi; retainer, subject
MurajiScharherr, Dörferschaftsherr, alter Dienstadel nicht kaiserlichen Geblüts
MiyatsukoKönigsknappen; vgl., Wedemeyer 109; 235 ff.
Kimi公 oder 君Herr, Fürst; vgl. W. 68 n 124; 109 n 238
Atahi
atae
Vitztum vgl. W. 111 n 239.
Agatanushi, Suguri, Wobito県主, 村主, 選Oberhaupt (Suguri bezeichnete ausschließlich Einwandererfamilien.)
Asomi朝臣2.-höchstes Kabane bei der Neuverteilung. („Nachfahren“ der Kaiser vor Ōjin bezw. der kami)
Sukune 3.-höchstes Kabane
Imiki忌寸4.-höchstes Kabane (vgl. FQ, 445)

Rangfolge von 684 (nach Ingelore Kluge):

(Koreanische) Immigrantenfamilien (s.u.), waren von den drei obersten Rängen ausgeschlossen.
mabito真人1. Rang für kaiserliche Verwandte
ason朝臣2. Rang, dann für Personen vom 5. (Hof-)Rang aufwärts als ehrenvoller Beiname. (Lesung chōshin 'Höfling')
sukune宿禰 
imiki忌寸Fremdadel
michi no shi道師für Handwerker, Künstler usw. (Lesung dōshi Taoist, Moralist)
omi(mit Lesung: shin Vasall, Untertan)
muraji連 (mit Lesung: tsurete Begleiter, Freund, Anhängsel)
inakiunterster (Adels-)Rang

Daneben bestanden, im Jahre 11 der Herrschaft der Kaiserin Suiko (d.i. 603) eingeführt, die Hofränge (kan'i junikai) für Beamte nach chinesischem Vorbild. Ursprünglich in 12 Stufen: 徳, 仁, 禮, 信, ??, 智; von diesen jeweils eine obere und untere Stufe. Das Nihon shoki XXII (Suiko 11/12/5) beschreibt die Einführung des Klassifizierungssystems.
Erstmals wurde dieses System 647 (13 Stufen) und modifiziert. Im 5. Jahr Kōtoku (649) wurde ein 19stufiges Rangsystem (kan'i) eingefhrt. Unterscheidung durch Kopfbedeckung [Nihon Shoki XXV (Taika 5/2)]. Weitere Reformen fanden 646 (26 Stufen) und 685 (12 der Kaiserfamilie vorbehaltene und 48 einfache Räge) statt. Den Abschluß fanden diese 701 (18 fürstliche und 30 gemeine Stufen).

Geistliche Bezeichnungen


Viele der obigen Begriffe finden sich ausführlicher erläutert im Verzeichnis buddhistischer Termini.
Bosatsu菩薩Bodhisattwa, der bodhi (Erleuchtung) Gewordne, nachststehend den Buddhas; Buddhist saint
Hōshi法師(chin. fashi) Meister des Gesetzes (Buddhas), des Dharma, führender Kleriker; Buddhist priest; dharma master
Zen-shi禪師„Zenmeister,“ Meister des Zen, der Meditation. H.B's Übersetzung, dieses in den Legenden häufigen Begriffs erscheint unglücklich, da Zen in der heutigen Umgangssprache, die Schule diese Namens bezeichnet, die als solche aber zur Entstehungszeit des NR in Japan noch nicht bestand. Dhyana-Meister bzw. Meditations-Meister wären angemessenere Begriffe.
Dai-toku大徳(Groß-Wesenskraft, Groß-Tugend), ehrende Kleriker-Bez. "the Most Venerable". Skr.: bhadanta. Höchste der '12 Mützenstufen' des Jahres 603
Shamon沙門oder (so J) Samon, =Śramaṇa, (Ggs. zu den weißes Gewand Tragenden, was in Indien alle Laien tun), allg. Bez. für Geistliche (Asketen, Mönche)
Shamioder (so J) Sami, die „Haus und Familie verlassen,“ die 10 Gebote, aber noch nicht die Vollkommenen Gebote auf sich genommen haben (Novizen).
Gyōja行者(Wandeltuende, Schreitende) der Buddha-Erleuchtung entgegenstrebend, der Lehre gemäß Übung Tuende; ascetic
Jido自度(in ältester Zeit auf eigene Faust ohne Amtserlaubnis)* geistlichen Wandel Obliegender
Ubasoku優婆塞Upasaka ("close attendant") der im Laienstand verbleibende Gläubige. Weibliche Form: Ubahi. lay brother/sister. Skr.: upāsaka/upāsikā
Danochi壇越Dan-otsu, Dāmapati „Spende-Herr“, Tempelpatron, Stifter, Gemeindemitglied

*) Bereits zur Zeit der Soga-Herrschaft, versuchte der Hof, das Leben und den Zugang zur Sangha zu regeln. Dazu wurden unter Kaiserin Suiko 624, als Sōgō-sei, (僧綱制) die drei Positionen sōjō (僧正, ch.: seng-cheng), sōzu (僧都, ch. seng-tu) und hōzu (法頭, ohne chin. Vorbild) geschaffen. Ein eigenes Gesetz, das Sōni-ryō, das auch Verhaltensregeln für Mönche enthielt, und z.B. Mönche an bestimmte Tempel band, wurde erlassen (Teil des Taihō-Kodex). Der Hauptzweck war es, den Buddhismus dem Nara-Hof dienstbar zu machen. Beginnend mit der Regierung des Kaiser   Temmus (?673-86) mußte jede Ordination, die an gewisse Voraussetzungen geknüpft war, von einer eigenen Behörde, dem Genbaryō – das die Funktion des hōzō übernahm – genehmigt werden. Dadurch sollte u.a. verhindert werden, daß sich Bauern vor der hohen Steuerlast in den geistlichen Stand flüchteten. Trotzdem zog eine große Zahl 'unoffizieller' Mönche durchs Land. Mit dem Aufkommen der von Saichō verbreiteten Lehren (ab ca. 800) wurde die strenge Kontrolle der Sangha hinfällig.
Siehe unten: Strafen. Ausführliche Schilderung bei Nakamura, S. 18-29: State Contol of the Sangha and Popular Buddhist Movements.

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Nachstehendes, das die jeweilige Thematik nur kurz anreißt und keinesfalls tiefergehende Arbeiten ersetzt, für die Webseite ergänzt. A.M.

Schulen bzw. Sekten des Buddhismus

Im deutschen Sprachgebrauch ist, seit der Propagandaoffensive der BRD-Innenminister in den 70er Jahren, der Begriff „Sekte“ negativ belegt. Die sogenannten „Jugendsekten“ [Bhagwan, TM usw.] stellten eine Bedrohung für das kapitalistische Wirtschaftssystem dar, da sie durch „Gehirnwäsche“ arbeitssfähige (d.h. ausbeutungsfähige) Jugendliche der „Gesellschaft entfremdeten.“
Wo auf dieser Webseite von Sekten [= Schulen; 宗] gesprochen wird, ist der Ausdruck vollkommen neutral zu verstehen. Er zeigt lediglich, daß es innerhalb des Buddhismus verschiedene Lehr(meinungen) gibt, die unter verschiedenen Namen bekannt sind. [Ausführliches Zitat aus Soothill/Hodous] Das Endziel der Befreiung von allem Leiden ist allen WEGen gleich. Beachte:
Höchster WEG gar nicht schwer – nur abhold wählerischer Wahl.
[Das zweite Bsp. des Bi-yän-lu bzw. der Eingangsvers des Lehrgedichts Hsin hsin meng (jp.: Shin jin mei) von Sëng-tsan († 606).]

Beim Schreiben über japanischen Buddhismus ist man mit dem Problem konfrontiert, wie mit den chinesischen Eigennamen (oder Spezialausdrücken) umzugehen ist. Denn es kann nicht zum japanischen Buddhismus geschrieben werden ohne Verweise auf die alten chinesischen Meister, die Plätze an denen sie lebten usw. Japanische buddhistische Gelehrte neigen dazu, nur die japanische Aussprache für die chinesischen Namen und Ausdrücke zu verwenden, selbst wenn sie mit dem Chinesischen vertraut sind; und japanische (Zen-)Meister verwenden generell nur die japanische Aussprache. Menschen aus dem Westen die in Japan studieren müssen sich notwendigerweise an diese japanische Sprechweise anpassen, aber die Korrektheit verlangt, daß wir beim Schreiben die Namen und Ausdrücke (sofern wir sie nicht übersetzen) in ihrer Ursprungssprache wiedergeben. Daher bleibt den westlichen Studenten keine andere Wahl, als sich gründlich mit beiden Aussprachen vertraut zu machen. Es gibt wohl keine Lösung für dieses Problem der zweifachen Aussprache, die völlig befriedigend wäre.“ Dazu kommt noch, daß verschiedene deutsche Autoren (auch H.B.) nicht nur nach Wade-Giles und Pin Yin umschreiben, sondern besonders früher gerne eine hausgemachte Umschrift entwickelten. Zumindest für   Einige chinesische Chan-Meister – Zen-Meister der Tang- und Sung-Zeit hat M. B. Schiekel eine brauchbare Konkordanz (ohne Kanji) zur Verfügung gestellt.
Die „sechs Nara-Schulen“ erläutert in I, 22.

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Ritsuryo-Staat

Tennō

An der Spitze des Staatswesens steht der Tennō, der seine Legitimität, und damit seine und seines Hauses auctoritas durch das sacerdotium (als kami) aus dem Regierungsauftrag des „göttliche Enkels“ Ninigi no Mikoto herleitet. Diese konstruierte Legitimität wurde erstmals um 700 im Kojiki niedergelegt. Voraussetzung der einheimischen Geschichte ist die „Himmlische Majestät“ (Tennō). Es handelt sich um einen Herrscher, der, wiewohl „gut“ oder „böse“, nicht moralischen Bewertungskriterien unterworfen ist: Soweit Himmel und Erde reichen, solange Sonne und Mond ihr Licht spenden, unser großer Herrscher bleibt unverändert. Deshalb nannte man ihn in der alten Sprache kami, und da er wirklich ein kami ist, ließ man alle Streitereien beiseite, ob er gut oder schlecht sei, und diente ihm voll Ehrfurcht und mit allen Kräften“ [So man nicht „seinen Kopf zwischen die Füße gelegt“ bekommen wollte.].
Strenggenommen sind die „himmlischen Majestäten“ erst ab Kaiserin Jitō als solche d.h. Tennō (天皇) zu bezeichnen, vorher sollte von den „Herrschern von Yamato“ (sumera-mikoto) bzw. Wa gesprochen werden. Auch dieser Landesname wurde erst Ende des sechsten Jahrhunderts in Nippon geändert. (Im Text und den Anmerkungen wurde jedoch der Konvention bzw. den Vorlagen gefolgt. D.h. Wa/Nippon = „Japan,“ gleich zu welcher Zeit. Ebenso werden die Herrscher (und seien sie nur legendär, wie Jimmu), gleich ob Suzeräne über die Klans von Yamato, Regenten von Wa oder „himmlische Majestäten“ als Kaiser bzw. Tennō bezeichnet.) Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich der Herrschaftsbereich, nach dem in der Frühzeit erfolgten (Eroberungs-)Zug von Kyūshū nach Norden, der Yamato-Herrschaft ursprünglich nur bis etwa in den Bereich der Kantō-Ebene erstreckte. Aus der Zeit der Invasion von 369, als die koreanischen Vorfahren des Ōjin-tennō Wa unterwarfen, bestand eine Kolonie im Süden der koreanischen Halbinsel – Mimana mit dem Verwaltungszentrum Nippon-fu. Diese ging 532 zur teilweise, 562 ganz an Paekche verloren. Versuche der Rückeroberung scheiterten 595 und 602.
Seit dem Keitai-Tennō hatte sich eine patrilneare Herrscherfolge innerhalb seiner Linie des Yamato-Klans durchgesetzt, anstelle der vorherigen Rivalität zwischen einer Vielzahl von Zweigen. (Die Erhebung zum Herrscher konnte durchaus eine signifikante Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge haben …). Die Verlegungen der „Hauptstadt“ (Asuka-Residenzen) nach dem Tod eines Herrschers, dürften insofern nicht nur auf die oft zitierte „Verunreinigung durch Tod“ Anlaß gewesen sein, sondern auch Verlagerungen des Machtzentrums an den jeweiligen Sitz eines andren Familienzweigs. Zu bewaffneten Machtkämpfen kam es denn auch 578, 645 (Taika-Putsch) und 680. Ab dem späten 8. Jhdt. war nur noch der jeweils älteste Sohn (betitelt Oe) einer jeden Kaisersgemahlin als Kronprinz erbfolgeberechtigt. Aufgrund der vorherrschenden Polygamiea sorgte dies für eine überschaubare Zahl von Prinzen, anderseits war das Risiko, daß kein Thronfolger verfügbarb war, minimiert.
a) Noch vom Meiji-Tennō gibt es ein – auf englisch wunderbar als "stud book" bezeichnetes – Verzeichnis, in dem niedergelegt ist, wann er welche seiner Gemahlinnen beschlafen hat. Dies um die Legitimität kaiserlichen Nachwuches sicherstellen zu können. [  ]
b) Diese Praxis stellte bis ins 20. Jhdt. das Vorhandensein eines männlichen Nachfolgers sicher. Erst seit der Shōwa-Tennō, wohl beinflußt von viktorianisch-puritanischen "family values," die er auf seiner Europareise kennen lernte, auch für die heilige Dynastie Monogamie einführte, kam es 1990-2005 zu einer Thronfolgerkrise. [  ]

Shōtoku Taishi 100 Yen
Shotoku-taishi (100 Yen von 1945)

Taika-Reform

Bereits seit 603 hat bei Hofe das 12stufige Rangsystem nach chinesischem Vorbild bestanden (erkennbar an der Mützenfarbe), das es erlaubte eine Person unabhängig vom kabane zu befördern oder degradieren. Dessen Einführung wird, so wie so ziemlich jeder aus China vor 1000 übernommener Brauch, Shōtoku Taishi zugeschrieben, ebenso wie die „17 Artikel Verfassung,“ (604) die eigentlich eher eine Sammlung konfuzianischer und buddhistischer Moralregeln darstellt.

Die Prinzen Naka no Ōe (中大兄) und Nakatomi no Kamatari brachen, als Fadenzieher 645 in einem blutigen Putsch (10./11.-17.7.), die Vorherrschaft der Sogas.
Im Rahmen der folgenden, die Zentralregierung stärkenden, Taika-Reformen (ab 645/6) wurden nicht nur, in Anlehnung an chinesische (T'ang) Praxis, Beamtenränge und Standestitel eingeführt, sondern auch zum Zwecke der Steuererhebung, detaillierte Regelungen zu Landbesitz, Privilegien und Untertanen-Pflichten getroffen. Das Finanzwesen erforderte auch eine Normung von Massen, Gewichten und anderen Einheiten. Einige dieser Begriffe sind beim Verstehen des geschichtlichen Hintergrunds der Legenden durchaus hilfreich. Diese werden nachfolgend kurz gegeben. Das entstandene bürokratische Regierungs- und Verwaltungssystem Ritsuryō bestand offiziell bis zum Ende der Edo-Ära. Tatsächlich jedoch seit Ende der Heian-Zeit nur noch dem Namen nach. Üblicherweise bezeichnet es jedoch nur die Zeit der „direkten“ Herrschaft durch den Kaiser bis 1184. Der Begriff ritsu () bedeutet strafrechtliche Normen, ryō andere Gesetze und Normen. Die erste Ausarbeitung (ab 649) der nachfolgend geschilderten Struktur („8 Ministerien und 100 Ämter“) erfolgte hauptsächlich durch drei (Studenten-)Mönche, die mit der Botschaft von 608 nach China gegangen waren und die nach langen Jahren zurückgekehrt waren. 1) Shōan (請安), Lehrer der putschenden Prinzen, 31 Jahre in China; 2) Sōbin (曾旻; = Nichimon, † 653, 24 Jahre); 3) Takamuko Genri.
Bereits 652 war, durch die Abschaffung von Privateigentum an Grund und Boden (alles Land gehörte dem Kaiser und wurde verliehen), mit dem Handen shūjo no hō die gleichmäßige** Vergabe von Land (kubuden) an alle (erwachsenen, wehrfähigen) Freien, und deren Besteuerung, geregelt worden. Das nun als Staatseigentum geltende Reisland wurde nach der als jōri bekannten Methode in Quadrate mit je 600 m Seitenlänge eingeteilt. Diese wurden wieder in 36 gleichgroße Quadrate (tsubo) mit der Fläche eines chō unterteilt. Diese wurden dann in 10 gleiche Streifen tan (etwa 10 Ar) geteilt. Diese Einteilung des Landes ist heute noch zwischen Kantō und Kyūshū erkennbar. Ab 743 durften Bauern neues Land das sie selbst erschlossen hatten als Eigentum auf Dauer behalten. Dies förderte in gewisser Weise das Enstehen der Latifundien (shōen) steuerbefreiter Adliger, deren kontinuierliches Wachstum die Steuerbasis der Zentralverwaltung im 10. Jhdt. zerstörte.
Beschleunigt wurde die auf Zentralisierung abzielende Reform durch die Niederlage in Paekche (I, 7). Erstmals wurde das Gesetzeswerk als Taihō ritsuryō 701 promulgiert. Dieser Text ist nur noch aus Zitaten bekannt (vereinzelt wird die Existenz an sich angezweifelt). Diese Gesetze dienten wie das römische Recht in Europa als kontinuierliche Basis für die Verwaltungspraxis und bildeten noch im 15. Jhdt. den Grund von Gesetzesverordnungen. Vorläufer waren die Ōmi- und 682/9 Kiyomigahara-Gesetzeswerke. In den darauffolgenden Jahren wurden Modifikationen vorgenommen, das Ergebnis ist unter dem Titel Yōrō ritsuryō (vollendet 718, in Kraft 757) überkommen. Verschiedene offizielle Kommentare, die dazu veröffentlicht wurden dienen heute als geschichtliche Hauptquellen, so Sakutei ritsuryō (vollendet 769; offizieller Kommentar 791-812), Ryō no gige (833) und Ryō no shūge (um 877).

Regiert sein, das heißt unter polizeilicher Überwachung stehen, inspiziert, spioniert, dirigiert, mit Gesetzen überchüttet, reglementiert, eingepfercht, belehrt, bepredigt, kontrolliert, eingeschätzt, abgeschätzt, zensiert, kommandiert zu werden durch Leute, die weder das Recht noch das Wissen noch die Kraft dazu haben [...] Regiert sein heißt, bei jeder Handlung, bei jedem Geschäft, bei jeder Bewegung notiert, registriert, erfaßt, taxiert, gestempelt, vermessen, bewertet, versteuert, patentiert, lizensiert, autorisiert, befürwortet, ermahnt, behindert, refomiert, ausgerichtet, bestraft zu werden. Das heißt, unter dem Vorwand der öffentlichen Nützlichkeit und im Namen des Allgemeininteresses ausgenutzt, verwaltet, geprellt, ausgebeutet, monopolisiert, hintergangen, ausgepreßt, getäuscht, bestohlen zu werden; schließlich, bei dem geringsten Widerstand, beim ersten Wort der Klage unterdrückt, bestraft, heruntergemacht, beleidigt, verfolgt, mißhandelt, zu Boden geschlagen, entwaffnet, geknebelt, eingesperrt, füsiliert, beschossen, verurteilt, verdammt, deportiert, geopfert, verkauft, verraten, und obendrein verhöhnt, gehänselt, beschimpft und entehrt zu werden. [Proudhon (Zit. n. Guérin 1967: 17f.)]

Aufbau der Ritsuryō-Bürokratie

An der Spitze stand der Tennō, beraten von einem Staatsrat (Daijōkan). Der Staatsrat (zusammen auch als sanko, die Mitglieder sangi) wurde geführt von einem Kanzler (Daijōdaijin). Er war der höchste Regierungsbeamte und direkter Berater des Kaisers. Waren keine geeigneten Kandidaten verfügbar, und besonders nach der Zeit Fujiwara no Yoshifusa's (804-72) wurde der Posten selten besetzt. Wenn, dann meist an militärische Führer, wie Taira no Kiyomori, Ashikaga Yoshimitsu, Toyotomi Hideyoshi …. Oft auch postum ehrenhalber. Sadaijin – („Minister zur Linken“) – auch mit ichi-no-kami bezeichnet, war, wenn das Amt des daijōdaijin nicht besetzt war, der eigentliche Regierungsvorstand.
Der udaijin – („Kanzler zur Rechten“) – war in der Rangfolge unter dem Sadaijin, dessen Vertreter und ebenso wie dieser Berater des Kaisers.
Die dainagon, von denen im Taihō ritsuryō vier vorgesehen waren, standen direkt unter den Sankō, und vertraten diese gegebenenfalls. Ihre Anzahl wurde später erhöht. Den beiden Ministern nachgeordnet waren 4 Dainagon (zeitweise gyoshi taifu genannt), gefolgt von auf jeder Seite (jeweils 1 U- bzw. Sa-) 大辨官 daiben no tsukasa, geleitet von daiben („Ober-Verwaltungsdirektor“), chūben, shōben und 3 shūnagon. Der Posten des chūnagon wurde im späten 8. Jhdt. geschaffen. Den „Kabinettsrats“-Rängen (…nagon) war noch Personal beigeordnet (gleichverteilt): je 2 Sekretäre, 4 Untersekretäre (mit dem vergleichsweise hohen oberen 6. bzw. Hofrang). Dazu 20 Schreiber, 4 Bürovorstände, 160 Pagen und 8 Wachmänner. Später wurde noch die Position der hisangi geschaffen, sozusagen „Staatsrats-Kandidaten“ (in der Terminologie moderner Kaderparteien).

Protokollarisch gleichberechtigt bestand daneben der Jingikan, mit kami- (also Shintō)-Angelegenheiten befaßt. Dort auch die Divinatoren urabe.

Es bestanden acht Ministerien. Das Personal für die höheren und höchsten Stellungen kam aus den Familien mit entsprechendem Kabane, bzw. kaiserlichem Geblüt. Rangniedre Beamte wurden allgemein als gerō bezeichnet.

Die Ministerien der Zentralverwaltung {6398}:
Die zwischen „{}“ gegebenen Zahlen sind die im Yōrō-ryō vorgesehenen Planstellen, wobei die zweite Zahl die niedrigen (nicht-technischen) Chargen gibt. Hinzu kommen noch etwa 3000 Staatsdiener für die Angelegenheiten des Jingikan. Die „hinteren Paläste“ – der östliche des Kronprinzen, der kaiserlichen Frauen bzw. Kaiserinmutter, hatten jeweils eigenständige Kanzleien mit dem Ministerium nachgebildeten Strukturen. Die Zensoren und die Wachmannschaften (Garden) unterstanden direkt dem Staatsrat. Insgesamt waren etwa 5000 Beamte direkt mit Angelegenheiten des Kaisers und seiner Familie befaßt. [Zitiert nach Miller, Richhard; Japan's First Bureaucracy, Ithaca 1979, S. 57 (daraus auch die Gliederung der Ministerien)].
Das System wurde im 8. Jhdt. mehrmals leicht modifiziert. Hans Dettmer im Grundriß der Japanologie gibt für die Zeit des Kammu Tennō (reg. 781-806) 200 Abteilungen in der Zentrale mit 10000 Beamten, dazu lokale Amtsträger in 60 Provinzen und ca 590 Distrikten, etwa nochmal 3000 Beamte und „Angestellte.“ (Ohne einfache Soldaten, niedrige Dienstkräfte bzw. Büttel.) Dies zu einer Zeit als Karl der Große sich eine kleine Kanzlei hielt und wenige Grafen die „Verwaltung“ besorgten. Die geschätzte Bevölkerungszahl war in beiden Reichen annähernd gleich um 5-6 Millionen.

  1. Nakatsukasashō: „Zentralministerium,“ {2733/2619} zuständig für Belange des Tennō, die Palastverwaltung, Liaison zwischen Ministerium und Staatsrat und Verkündung von Gesetzen usw. Es bestanden noch folgende nachgeordnete Abteilungen (Kanzleien) für besondere Aufgaben:
    • Chūgū-shiki {441/433 meist Aufwärter, Pagen}: Für Kaiserin (kōgō), Kaiserinwitwe (kōtaikū) und die Witwe des vorherigen Kaisers (Tai-kōtaikō). Die Aufwärter mußten aus Familien stammen, die mindestens 5. Hofrang innehatten. (Zeitweise Shibi-chūdai oder Kongū-kan genannt.)
    • Sa-U-ōtoneri-ryō {je Seite 828 davon 822 „Junker“}: Personalwesen der höheren Beamten, Einteilung und Durchführung des (Nacht-)Wachdienstes, Bewachung des Kaisers auf Reisen. (toneri ist ein althergebrachter Ausdruck.)
    • Zushō-ryō {64/58 inkl. je 4 Buchbinder, Pinsel-, Tinten- und Papiermacher}: Schreibstube und „Schreibwarenlager“ inklusive Herstellung derselben, auch Geschichtsschreibung usw.
    • Kura-ryō {84/76 davon 40 Lageristen und 10 Kudara-te-hito, Näher von Schuhwerk}: Verwaltung des kaiserlichen Lagerhauses (= Uchi-no-kura-no-tsukasa)
    • Nuidono-ryō (= Nuidono-no-tsukasa bzw. Nui-no-tsukasa) {27/22 ohne Schneider usw.}: Herstellung der kaiserlichen Gewänder und des dafür nötigen Materials. Register der Prinzessinen (joō, kaiserlichen Geblüts in der 2.-4. Generation) und weiblichen Bediensteten (myōbu).
    • Onyō-ryō {陰陽寮, 48/42 dazu 10 Spezialisten [Auguren] und deren Schüler}: Überwachung und Berichterstattung zu metereologischen und Omina-Ereignissen. Ying-Yang Orakelnehmen usw. Astronomische und kalendarische Berechnungen. 20 Mann waren mit dem Trommelschlagen (als Uhr) beschäftigt. [Bock, Felicia, Classical Learning and Taoist Practise in Early Japan, Tuscon 1985 (Arizona Uni Press)]
    • Edakumi no tsukasa {24/21 dazu 60 auswärtige Handwerker}: Malerei und Anstriche.
    • Naiyaku-shi (= Uchi-no-kusuri-no-tsukasa) {28/25 davon 4 Ärzte für die kaiserliche Familie 'jii' und 10 Apotheker 'yakusei'}: Hofapotheke des „inneren Palastes.“
    • Nairai-shi {10/7 dazu 6 shurai Büttel}: „Wächter des Protokolls“ ohne direkte Polizeigewalt, zuständig nur innerhalb des dairi-Palastbereichs.
  2. Shikibushō (= Nori-no-tsukasa) {618/566 davon 439 Fachkräfte}: „Zeremonien-“ oder „Beamtenministerium,“ war mit dem „Personalwesen“ der zivilen Hof- und Provinzbeamten befaßt. Also Urlaub, Dienstaufsicht, Beförderung und Entlassung, Belohnungen mittels jifiku (Belehnungen). Empfänger der Jahresberichte aus den Provinzen (die im 11. Monat abgeliefert werden mußten. chōshūshi) Desweiteren Ausbildung und Examinierung angehender Staatsdiener. Zugeordnet waren deshalb
    • Daigaku-ryō {28/22 dazu ein Lehrkörper von 9}: Mit bis zu 400 Studenten der „Klassiker“ und 30 der Mathematik. Siehe Ausbildung der Beamten.
    • San'i-ryō {33/22}: Vergab temporäre Ränge für Personal, das nur vorübergehend bei Hofe war. Abgeschafft 896.
  3. Jibushō {601/556}: („Zivilverwaltung für Adlige“), war zuständig für Namensgebung, Erbschafts-/Nachfolgeregelungen, Heiraten, Beerdigungen usw. von Personen des fünften Ranges oder höher. Registrierung der kabane und Empfang von Staatsgästen. Weiterhin waren Kaiserbegräbnisse zu organisieren, die Gräber zu verwalten und günstige Omina aufzeichnen. Beigeordnet:
    • Gagakur-ryō (= Uta-mai-no-tsukasa): Ausbildung von (Hof-) Musikern und Tänzern durch 25 Lehrer.
    • Gembaryō („Außenamt“), daß im Rahmen des Soni-ryō auch die Sangha kontrollierte. (Ordinationen bedurften der Genehmigung dieser Behörde, die auch für jede Provinz entsprechende Kontrollbeamte ernannte.) [„Religion“ war in Japan der weltlichen Herrschaft immer untergeordnet und dienstbar. Weder ein Investiturstreit noch ein 'Gang nach Canossa' sind denkbar.] Weitere Zuständigkeit: Empfang und Unterbringung (in speziellen Quartieren) ausländischer Gäste, die sich in der Hauptstadt befinden.
    • Shoryō-shi {24/21, davon 10 hajibe 'Tonarbeiter'}: Errichtung und Verwaltung kaiserlicher Mausoleen.
    • Sōgi-shi {9/6}: Herstellung/Bevorratung der für Begräbnisse nötigen Gegenstände. 808 in andre Abteilung überführt.
  4. Mimbushō {156/108}, das „Ministerium für Inneres“ oder „Bevölkerungsministerium“, eigentlich Statistik. War mit Dingen wie Landvergabe, Volkszählungen, Melderegistern, Frondienst u.a. das „Volk“ betreffende Statistiken befaßt. Besonders der statistischen Erfassung der Infrastruktur, Besteuerungsgrundlage, Namensregister der kenin und nuhi.
    • Shukei-ryō (= Kazue-ryō) {34/28 davon 6 Schreiber und 2 Buchhalter}: Budgetplanung und damit zusammenhängende Statistik.
    • Shuzei-ryō (= Chikara-no-tsukasa): Verwaltung der Regierungs-Reisvorräte, Kontrolle der Speicher in der Hauptstadt. Einziehung der (Natural-)Steuer auf Reisfelder (densu). Reisausgabe an die Hofküche.
  5. Hyōbushō {198/109 ohne Soldaten} (= Tsuwamono-no-tsukasa „Kriegsministerium“), kümmerte sich um die Militärverwaltung (also Beförderungen, Festungsbau, Mobilmachung, Abschlachten vom emishi*** usw.) Spezialabteilungen:
    • Hyōba-no-tsukasa {10/7}: Überwachung von Pferdezucht und Pflege, sowie der Poststationen für Kuriere. 808 in 2 selbständige Kanzleien überführt, mit der Aufgabe der Bereitstellung aller bei Hofe gebrauchten Pferde. Das Amt des Vorstehers wurde oft von Leibgardekommandanten in Personalunion ausgeübt. Als Personal dienten Reitknechte uma zo-i, Pferdeführer uma no osa, Pferdeknechte kuchitori, Pferdepfleger ikai usw.
    • Tsuwamono-tsukuri-no-tsukasa {16/13 zzgl. spezialisierte Waffenschmiede, die aus zakkō-be-Gilden [Halbfreien ähnlich den röm. corporati] stammten}: Arsenal
    • Kusui-shi: Militärmusik. Bestehend seit 682, häufig umorganisiert. Musiker-Ausbildung.
    • Shunsen-shi (= Fune-no-tsukasa): „Schiffahrtsamt“ Kontrolle (und Besteuerung) der zivilen und Kriegsschiffe, Außenstellen in Naniwa und das Dazai-fu (太宰府; II, 3) in Kyūshū.
    • Taka-tsukasa: Falknerei (vgl. Möller, Jörg; Spiel und Sport am japanischen Kaiserhof im 7.-14. Jhdt; München 1993) [Als separate Dienststelle nach 764 zweifelhaft]
  6. Gyōbusho {261, davon 100 Juristen /117}, das „Justizministerium.“ zur Nara-Zeit seiner Funktion nach eher ein Obergericht ("High Court") für in den Provinzen nicht zu entscheidende Strafsachen (die ggf. in nächster Instanz dem Staatsrat zur Revision vorgelegt wurden). Weiterhin Gefängnisverwaltung und Führen von Registern über Gerichtsverfahren zwischen Freien und Unfreien. Die tokibe fungierten ähnlich den Berichterstattern am EuGH. Speziell geschülte „Dr. iur.“ wurden in die Provinzen entsandt um den dortigen Administratoren den Gesetzeskodex zu erläutern. Abteilungen
    • Agamono no tsukasa {15/11}: Einziehen und Verteilen an entsprechende Stellen von Vermögensstrafen. Auch Fundamt.
    • Shōgoku-shi (= Hitoya-no-tsukasa) {4, dazu 40 (einfache) Schließer und 20 (gehobenere) Wächter aus dem Monobe-Klan}: Gefängnisverwaltung
  7. Ōkurashō {305/131 unter den 143 Fachleuten waren Lageristen, 7 Lederarbeiter, zusätzlich wurden Handwerker der Kudara-be und Koma-be zugezogen} ist das (heute noch so bezeichnete) „Finanzministerium“. Damals lediglich zuständig für die Eintreibung und Lagerung der Naturalsteuern und Fronablöse, Tribute der Provinzen. Die 708 und 12 erstmals [?] geprägten Münzen wurden ab 723 zur Steuerzahlung akzeptiert. Maße und Gewichte (staatlicher oder privater Stellen) waren zu Eichzwecken im zweiten Monat vorzulegen. (Siehe Steuerbelastung) Im Gegensatz zu heute fand keine zentrale Budgedtplanung statt. Zugeordnete Abteilungen:
    • Imono no tsukasa (= Tenshū-shi), zuständig für das Gießen metallischer Objekte (außer solcher aus Eisen) und Glas. Zusätzlich zu den 10 dauernd beschäftigten zakkō-be-Arbeitern, wurde häufig auf Einwanderer ("artisans") aus Korea zurückgegriffen.
    • Kanimori no tsukasa {40/37 davon 10 Haushälter} nach heutigen Begriffen „Wäsche- und Putzkammer.“ Zuständig für die Bevorratung von Materialien für Schlafstätten, Bodenbelägen, Reinigung und Wartung derselben.
    • Urushibe no tsukasa (= Nuribe-no-tsukasa). Herstellung von Lackarbeiten. Das Personal von 10 wurde durch 20 Lack-Facharbeiter (nuribe) ergänzt.
    • Nuribe no tsukasa {10/7 zusätzlich 4 Schneider} Hofschneiderei und Kleiderkammer für Wachen und das „äußere“ Personal (also nicht die kaiserliche Familie). Eine unbekannte Zahl von in der Hauptstadt Ansässigen wurden ebenfalls herangezogen (nuime-be). Ab 808 dem Nakatsukasa-shū zugeschlagen.
    • Oribe no tsukasa Entwurf, (Überwachung des) Webens und Färbens hochwertiger Stoffe. {10/7 dazu 4 Stoffdesigner (ayatori-shi), 8 Weber (ayatori-shō, zusätzliche Kräfte aus den Weber-Zünften (some-be)}.
  8. Kunaishō ({1296/1180} „kaiserliches Hofamt“), mit allgemeinen Geschäften des kaiserlichen Haushalts und „inneren Palasts“ befaßt. Teilweise zuständig für Eintreibung und Vergabe von gewissen Naturalsteuern (weißen Reis, Fisch), sofern sie im Palast gebraucht wurden. Überwachung der 'Felder für die kaiserliche Tafel' (kanden). Dazu eine Amtsstelle für Reisweinbrauerei. Beigeordnet:
    • Daizen-shiki (= Ō-kashiwade-no-tsukasa) Hofküche für das Personal des „inneren Palast“ (nicht den Kaiser) {120/113 davon 30 "Kellner"; dazu 2 shushō für eingesäuertes, 2 Konditoren (shukahei), 160 Köche}. Desweiteren kamen noch die zakku-be Fischergilden – 37 der Kormoranfischer, 150 der Netzfischer, 87 der Flußfischer – dazu.
    • Moku-ryō Zimmerei und Bevorratung der nötigen Materialien. 20 Zimmerleute wurden aus den takumi-be beigezogen (vgl. auch die besondere Kopfsteuerregelung für Einwohner des Hida-kuni.)
    • Ōi-ryō {116/112, davon 30 Träger und 60 Köche}: Lagerverwaltung der Palastküche. Tägliche Ausgabe der Rationen.
    • Tonomo-ryō (= Kususri-no-tsukasa) Lagerverwaltung für spezielle Güter, wie Sänften, Sonnenhüte, Raumteiler; auch Erwärmung des Badewassers. {107/102 dazu noch 40 Putzkräfte tonomoribe. Die Wasserträger wurden als kanaedono bezeichnet.}
    • Tenyaku-ryō {26/22}. Hofärzte und Apotheker zur Behandlung von Personen, die nicht vom Naiyaku-shi behandelt wurde. Auch Ausbildungsstätte. Als Fachpersonal 10 Ärzte (1 Professor) 40 Medizinstudenten; 5 Akupunkteure, 20 Studenten; 2 Masseure, 10 Studenten; 2 „Beschwörer“ (Exorzisten, jugon-shi), 6 Studenten; 2 Kräuterärzte, 6 Studenten; zusätzlich Kräfte aus den yaku-be und chi-be.
    • Ōkimi no tsukasa {15/11}: Registrar der kaiserlichen Familie (und der Nachfahren bis zur 5. Generation).
    • Naizen-shi {zusätzlich 40 Köche kashiwadebe, „Tischkammer“}, zuständig für die kaiserliche Tafel. Statt wie üblich durch einen Direktor, wird das Amt von 2 Stewards („Mundschenk“ buzen) geführt, die erblich aus den Takahasi- und Azumi-Klans stammten.
    • Kanuchi no tsukasa {21/17 dazu 20 Metallarbeiter kanuchibe}: Herstellung von Gegenständen aus Kupfer und Eisen. Registrar der Metallarbeiter-be.
    • Kannu no tsukasa (= Yakko no tsukasa: Sklavenhaltung und -verwaltung von regierungseigenen Leibeigenen (kanko) und Unfreien (nuhi). Erstellung („mit einem Durchschlag“) jährlicher zentraler nach Geschlecht getrennter Register der Personen und deren Feldzuweisungen. 808 andren Abteilungen zugeschlagen.
    • Enchi-shi {10/6 dazu Gärtner}: Gärtnerei zur Versorgung der kaiserlichen Tafel mit Gemüsen usw.
    • Doko-shi {14/11 und 10 Putzer}: Herstellung von Ziegeln und gebrannten Kalk. Verputzarbeiten. Im Laufe des 8. Jhdts vermutlich ins moku-ryō eingegliedert.
    • Uneme n o tsukasa {14/11 dazu 6 Palastdamen-Vorarbeiterinnen}: Registrar der dienstbaren Frauen (uneme „Hoffräulein“) im Palast (besonders der Palastdamen im Frauenpalast – dort 66 Planstellen für Palastdamen und 152 Dienerinnen). Deren Aufgabenbereich umfaßte Frisieren, Waschwasser {6}, Speisen- und Tafeldienst {60} beim Kaiser und seinen Gemahlinnen.
    • Shusui-shi (später = Mondo-no-tsukasa) {34/31 dazu 40 Wasserarbeiter und Angehörige der mohitori-be}: Wasserversorgung des Palasts und Verwaltung der kaiserlichen Eishäuser (himuro). Die kori-be hatten jährlich vom 9. Monat bis zum 2. Monat des Folgejahres 30 Eisarbeiter abzustellen. Eishäuser (deren Historizität dünn belegt ist) bestanden an 21 Orten, gesammelt wurde aus 540 Weihern (lt. Engi-shiki).
    • Abura no tsukasa {10/7}: Verwaltung der als Naturalsteuern abgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle (hauptsächlich für Beleuchtung).
    • Uchi-animori no tsukasa {54/51 davon 10 Pagen und 40 Träger; zusätzlich 30 Haushälter}, gleiche Aufgaben wie das Kanimori no tsukasa des Finanzministeriums, jedoch ausschließlich für die kaiserliche Wohnung.
    • Hakosue no tsukasa (= Hakusemono-no-tsukasa) {10/7 dazu 197 Handwerker (yorobo), je einer pro hako-be}. Geschirrverwaltung und -Herstellung, besonders solcher Gegenstände aus Holz und Ton. 808 der Verwaltung der kaiserliche Tafel zugeordnet.
    • Naisen-shi {10/7}: Färberei kaiserlicher Kleidung. 808 dem Bekleidungsamt zugeordnet.

Danjō-dai {55/48 davon 10 patroullierende Zensoren junsatsu-danjō}, die Zensoren unterstanden dem Staatsrat, waren jedoch außerhalb der Ministerien organisiert. Sie hatten über die „Sittenreinheit“ in der Hauptstadt und im kanai zu wachen und Verstöße nach oben zu melden. In gewissem Maße hatten sie polizeiliche und Justizfunktionen. Der Direktor hatte erst unteren 4., später unteren 3. Hofrang, und stand damit protokollarisch höher als die Minister. Meist hatte ein Prinz (王) oder andres Mitglied der kaiserlichen Familie den Posten inne. Die Aufgaben gingen mit der Zeit an die vor der Kōnin-Ära (810-24) geschaffenen Polizeikommissariate (kebii-shi) über. Nach 947 bestand nur noch das zur Linken weiter. Dieses Amt hatte die üblichen 4 Rangbeamtenstufen, einige Sonderbeamte und Hilfspersonal, die einzelnen Stellen waren in der Heian-Zeit fast immer nebenberufliche Posten der Torgarden. Die Verfügungen des Vorstehers hatten unmittelbare Rechtskraft.

Direkt dem Staatsrat unterstanden die fünf Garde-Quartiere (Go-e-fun), mit Marstall und Waffenkammern. Emon-fu („Torgardekommandantur“), die Torwachen, rekrutierten sich aus Freien der Provinzen. Eine Abteilung, die hayato no tsukasa, bestand aus Eingeborenen aus dem Süden Kyushus, die erst im 7. Jhdt. unterworfen worden waren. Gliederung und Kommandostruktur wurden im Lauf der Zeit mehrfach geändert. Ab 759 gab es eine spezielle Leibgarde Sa-hyōe-fu und U-hyōe-fu, linke und rechte Garde, zur Bewachung der Tore (kōmon) zur Audienzhalle; außerdem Bewachung des Kaisers auf Reisen. (400 Mann, nur Söhne von Hofbeamten mittleren Ranges bzw. gun-shi).
Weiterhin existierten die Sa-eshi-fu und U-eshi-fu, die linke und rechte Palastwache.
Hidari no uma no tsukasa und Migi no uma no tsukasa linke und rechte Stallverwaltung. Die Pferdepfleger (umabe) kamen aus Pferdepflegerzünften (umakai-be) und waren als tomo-be persönliches Eigentum des Kaisers.
Sa-hyōgo und U-hyōgo, die linke und rechte Waffenkammer. Im achten Jahrhundert bestand noch eine eigene (innere) Palast-Waffenkammer (Uchi no hyōgo).

Das Kōkyo, dem Staatsrat unterstellt, verwaltete den Palast der Frauen (d.i. der kaiserlichen Haupt- bzw. Nebenfrauen, sowie der Kaiserwitwe) und war organisatorisch ähnlich aufgebaut wie das Haushaltsmimnisterium. Die Damen von Rang wurden als nyōbo bezeichnet. Die Dienerinnen allgemein als toji, dienstbare Hofdamen des hinteren Palastes als nyōju.
Der Palast (togu) des designierten Thronfolgers war ähnlich organisiert wie das Ministerium. Daneben gab es noch Lehrmeister für den Kronprinzen.

Außerhalb der im Taihō-Kodex geschaffenen Ämter und Kanzleien wurden noch verschiedene Stellen geschaffen. Z.B. 810 das Kammerherrenamt (kurōdo-dokoro), dem es oblag kaiserliche Urkunden zu verwalten und verwahren. Dieses Amt entwickelte sich zu einer der wichtigsten Regierungsstellen der Kaiser. Uda (reg. 887-97) bestimmte den stark erweiterten Aufgabenbereich, der nun auch Vorlage von Throneingaben, Aufwartung bei Zeremonien u. ä umfaß. Mit dem Niedergang der kaiserlichen Herrschaft wurde das Amt auf die Aufwartung und den Kammerdienst beschränkt. Die Gehilfen hießen zōshiki. Kammerfrauen (nyō-kurōdo) bildeten eine untere Gruppe innerhalb der Frauen von hohem Rang. Ihre Zuständigkeit lag im Bereich der Inspektion und Pflege kaiserlicher Kleidung bzw. Gerätschaften.
Verschiedene Dienststellen wurden außerplanmäßig besetzt. Die Inhaber trugen dann die Bezeichnung „gon-“ vor ihrem Titel.

Die Arbeitszeit der Beamten begann vor Sonnenaufgang, die Bediensteten hatten sich 20 Minuten vor der Öffnung der Palasttore einzufinden. Feierabend war zur Stunde des Schafes.

Yamato
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Provinzverwaltung

Die Provinzen wurden von einem von der Zentralregierung ernannten Gouverneur 國司 (kokushi; im NR-Text auch als:國上 oder國行主) verwaltet. Die ihm beistehenden Beamten auf Bezirksebene wurden aus der lokalen „gentry“ rekrutiert.
Für die linke und rechte Hälfte der Haupstadt (außerhalb des Palasts) bestanden, Sa- bzw. U-kyō-shiki, die Melde-, Mönchs- und Steuerregister (keichō) zu führen hatten, Frondienste einzuteilen usw.; weiterhin hatten sie eine polizeiliche Überwachungsfunktion hinsichtlich Straßen, Brücken und Wehrdiensttuenden (heishi). Die Märkte (II, 19) wurden vom Higashi- bzw. Nishi no ichi no tsukasa kontrolliert.
Die nahe der Hauptstadt befindlichen (strategisch bedeutsamen) Gegenden um die Häfen Naniwa (難破) und Hakata, waren administrativ unter den Settsu-shiki {43/35} (ab 793 Settsu no kuni no tsukasa) bzw. Dazai-fu (太宰府) einer militärischen Sonderverwaltungszone an der invasionsgefährdeten Nordküste Kyūshū's (Tsukushi), unterstellt. Zusätzlich zu den geschilderten Aufgaben der Kyōshiki der Hauptstadt hatten die Direktoren noch kami-Zeremonien zu überwachen, die Serikultur zu fördern, ausländische Staatsgäste zu betreuen, Regierungslagerhäuser zu verwalten, Häfen instand zu halten und Poststationen (yūeki-denba) zu kontrollieren. Außerdem führten sie ein Tempelregister. Das Dazai-fu hatte zusätzlich noch militärische Aufgaben, wie Festungsbau und -bemannung. Weiterhin ein miyake, das der Unterkunft und Verpflegung von ausländischen Gästen diente (über deren Ankunft und Abreise natürlich ein Register geführt wurde). Weiterführend: II, 3

Asuka Kioto
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Die restlichen Provinzen kuni wurden in vier Klassen – nach Bevölkerungszahl – geschieden (in der Bezeichnung analog den vier Größen der Bezirke gun). Die Aufgaben des Provinz-Statthalters bzw. Gouverneurs (kokushi) und seines Stellvertrers (suke) entsprachen im wesentlichen den geschilderten des Settsu-shiki.
Als im 10. Jhdt. das Engi-shiki zusammengestellt wurde gab es 68 Provinzen. Für das 8. Jhdt. sind ca. 555 Bezirke (郡) bekannt. Vor der Taihō-Reform hießen Bezirke gemeinhin hyō. [Vgl. auch: Kreiner, Josef; Die Kulturorganisation des japanischen Dorfes; Wien 1969 (Beaumüller), Sert.: Archiv für Völkerkunde, 7]

Jede Provinz hätte einen kuni no hakase (konfuzianischen Gelehrten) zur Ausbildung der Söhne (13-20 J.) des Landadels und einen ausbildenden Mediziner (i-shi) haben sollen. In einzelnen Provinzen hatten die Gouverneure noch Zusatzaufgaben wie „Befriedung“ (lies: Ausrottung) der Emishi (III, 4; III, 7), so in Mutsu, Dewa (heutiges Nord-Honshu) und Echizen. Die Gouverneure von Hyūga, Satsuma, Ōsumi, den Inseln Iki und Tsushima hatten Verteidigungsmaßnahmen gegen Invasoren zu treffen.
Auf Bezirksebene waren jeweils 9 Planstellen vorgesehen. Die Beamten hatten allgemeine Übersichts- und Justizfunktionen. Dörfer wurden von einem aus den Freien ernannten ri-chō oder sato-osa geleitet. Häufig ein „natürlicher“ Anführer, der oft zugleich für (einen Teil) der Steuern des Dorfes bürgte und die Einteilung der zu leistenden Frondienste bestimmte.
Um 300 bestanden etliche Territorien – von chinesischen Quellen als 國 bezeichnet – die unter uji-Klanoberhäuptern standen. Für deren Größe wird 1000-70000 Haushalte angegeben (wobei die letztere Zahl sehr hoch scheint).

Militär

Militärische Organisation auf Provinzebene: Jede Provinz hatte eine Brigade unter dem Kommando des Gouverneurs. Erstmals wurden diese 645 aufgestellt, auch um den lokalen Klanoberhäuptern ihre militärische Basis zu nehmen. Private Waffen waren in regierungseigenen Lagern (hyōgo) abzugeben.
Aufgebaut waren sie wie folgt (in heutiger Terminologie, am Bsp. einer 'großen Brigade' daidan): Offiziere: 1 Brigadekommandeur (daigi), 2 Stellvertreter (shōgi), 1 Registrar/Schreiber (shuchō), 5 Regimentskommandeure (kō'i), 10 Battallionskommandeure (ryōsui), 20 Kompaniechefs (taishō). 5 Mann (heishi) bildeten ein . Zwei von diesen, ein hi (Zug). 5 hi (50 Mann) ein tai (Kompanie). 2 Kompanien formten zusammen ein ryō (Batallion), 2 davon ein (Regiment), 5 dann eine große Brigade (die 'mittlere' hatte 3, eine 'kleine' 2 kō). Kompanien bestanden sowohl aus Fußvolk als auch Kavallerie und hatten 2 Bogenschützen.
Theoretisch war 1/3 der tauglichen männlichen Bevölkerung (als heishi) im Alter von 20-59 im Dienst, die Aushebungsquote war jedoch deutlich niedriger. Abkommandierungen in (unruhige) Grenzprovinzen waren üblicherweise für 3 Jahre, in der Hauptstadt [Palastwachen u.ä waren 1 Jahr]. Solange sie im aktiven Dienst waren mußten die Verpflichteten für ihre Ausrüstung und Verpflegung selbst sorgen, eine Last die auf ihre Zensusgruppen fiel. Den so entstandenen Truppen fehlte es an Disziplin und Kampfgeist, oft wurden sie auch als Arbeitstrupps mißbraucht. Ab 790 wurde das System in den Grenzprovinzen durch die kondei-Miliz abgelöst, die sich aus den Familien des Landadels rekrutierte. Diese bildet die Ausgangsbasis für die sich später bildende Kriegerklasse der Samurai.
Der Titel shogun ist ebenfalls dem altjapanischen Ämtersystem entnommen. Er bezeichnete ursprünglich Kommandeure von Einheiten mindestens 3000 Mann. War das Aufgebot größer als 3 dieser Heere wurde ein Oberkommandierender tai-shogun bestellt. Nach 1192 wurde dies der Titel des jeweiligen Militärmachthabers.

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Staatsdiener und Hofränge

Der gesamte nachfolgende Abschnitt nach: Dettmer, Hans; Die Urkunden Japans vom 8. ins 10. Jahrhundert; Band 1: Die Ränge; Wiesbaden 1972; ISBN 3-447-01460-1.
Siehe auch: zu Mützenrängen: Ishihara Masa'akira (1764-1821); Kan'i-tsūkō; Endreß, Gerhild; Dettmer, Hans (Hrsg.); Japanische Regierungs- und Verwaltungsbeamte des 8.-10. Jahrhunderts; Wiesbaden 1995/2000, 2. Bde.; ISBN 3-447-04308-3 (A); Cramp; J. I; "Borrowed" T'ang Titles and Offices in the Yōrō-Code; in: Occassional Papers (Michigan University) No. 2 (1952), S35-58. Erst seit etwa 1967 wurden die Taihō-Ränge wissenschaftlich korrekt interpretiert, wobei Fragen zum Verhältis von Verdienstienstrang ggü. Hofrang noch ungeklärt sind.

Aus den Rängen, die immer auch ein Gradmesser gesellschaftlicher Stufung sind, ergeben sich gewisse Pfründen und Privilegien (z. B. hinsichtlich Eskorten oder Ehrenbezeugungen). Zwischen Dienstposten und Rängen der Amtsinhaber bestand eine gewisse „Angemessenheit des Ranges“ (kan'i-sōtō). Der für die Übernahme eines Amtes erforderliche Hofrang konnte einem Kandidaten nach Vollendung des 25. Lebensjahres verliehen werden, bei entsprechend hohem kabane auch schon mit 21. Dabei hing der Einstiegsrang von der Herkunft und der Bildung des Kandidaten ab. Die unteren Ränge waren jeweils in 4 Stufen unterteilt, z. B. „6. oberer“ ('gerader'; 'wirklicher') bzw. „folgender“ Rang, mit je einer oberen und unteren Stufe. Weiterhin wurde zwischen „inneren“ und „externen“ Rängen unterschieden. Die ersteren erforderten u.a. Residenz der Familie in der Hauptstadt. Aufstieg in den Bereich der Großwürdenträger (5. Rang aufwärts) wurde Außenstehenden meist verwehrt.

Als Sondergruppen zu betrachten sind postum verliehene Ehrenränge (zo-i), die der Familie des Verstorbenen bessere Versorgung sicherten. Dieser war normalerweise 3 Stufen höher als die des Verblichenen. Nach 718 wurden noch provisorische Ränge (shaku-i), meist an niedere Provinzbeamte verliehen, teilweise auch an Gesandte. Ordinierte buddhistische Mönche waren dem 6. Rang gleichgestellt.

Verdienstränge
Als militärisches Gegenstück zu den zivilen Rängen wurden Verdienstränge (kun'i), ebenfalls in 12 Stufen, die jedoch keineswegs gleichwertig waren, verliehen. Nach Abschluß eines Feldzugs wurde ein Meritenregister (kumbo) erstellt. Die direkte Erhebung in den 6. Rang erfolgte z.B. nach Ablieferung von 40 Feindesköpfen. Mit diesen Rängen waren keine Einkommen und wenige Privilegien verbunden. Ab dem 8. Rang erfolgte Steuer- und Fronerlaß, in der 9. Klase nur Fron- und Wehrpflichtbefreiung. Im 8. Jahrhundert erfolgten etwa 12000 Verleihungen, die meisten in den unteren Klassen. Im 9. Jahrhundert häufen sich Verleihungen an assimilierte (fu-shū „Unterworfene") Emishi, die oft gleichzeitig noch spezielle „Barbarenränge“ erhielten. Die Verleihungen enden mit dem Übergang von der allgemeinen Wehrpflicht zur kondei-Miliz.

Ausbildung der Beamten
Die 7-9jährige Ausbildung von Söhnen aus entsprechenden Familien unterstand dem Shikibushō, dem eine Daigaku - als „Verwaltungsfachschule“ mit bis zu 400 Studenten - nachgeordnet war. Der Zugang stand 13-16jährigen Kindern und Enkeln kaiserlicher Prinzen sowie solchen aus Familien des 5. Rangs oder höher automatisch offen. Angehörige des 6.-8. Rangs durften auf Antrag studieren, mußten in späterer Zeit jedoch eine Aufnahmeprüfung bestehen. Ab 730 sind Stipendien bekannt, die sich später in „Postgraduiertenstellen“ wandelten. Prüfungen fanden erstmalig 702, danach immer im 2. und 8. Monat statt, jedoch wurde schon während der Ausbildung „gesiebt.“ Bestehen der abschließenden Kanzleiprüfung (ryō-shi) setzte Kenntnisse mehrerer der 13 chinesischen Klassiker voraus. Darauf folgte auf Vorschlag die „Ministerprüfung“ des „Reifen Talents“ bezw. „Kenner der Klassiker.“ Diese Prüfungen waren weniger umfangreich als ihre chinesischen Vorbilder. Der Hofrang der angehenden Beamten war von der Examensnote abhängig. „Durchfaller“ und Relegierte konnten als Ausbilder der Söhne des Landadels in den Provinzen Verwendung finden. Weiterhin gab es noch Studenten der chinesischen Aussprache (myōon-dō), Schriftkunde (myōsho-dō), Rechtskunde (10; myōhō-dō), Literatur (monjō-dō) und Mathematik (30; san-sei). Später waren die Graduierten so zahlreich, daß ihre Dienstzeit auf vier Jahre begrenzt wurde. Auch waren die Aufstiegschancen gering. Die Ausbildung war mehr für Söhne aus mittelrangigen Familien attraktiv, die der höchsten Ränge erhielten ihr Amt als Geburtsrecht. Verschiedene Professuren wurden im Laufe der Zeit innerhalb gewisser Klans erblich.
Dem Kunaishō nachgeordnet war das Tenyaku-ryō, das auch für die Ausbildung von Medizinern (9 Jahre für innere Medizin und Akupunktur, 7 Jahre für Chirurgen und Kinderärzte), Masseuren, Exorzisten (je 5 Jahre) und Apothekern zu sorgen hatte.
Weiterhin bestanden noch Schulen für Himmels- bezw. Kalenderkunde und Mantik (im onyō-ryō) sowie Geburtshilfe (für Frauen). Neben diesen staatlichen Stellen gab es noch einige private Ausbildungsstätten, die ebenfalls auf die Beamtenexamina hinführten. Sie standen jedoch meist nur Angehörigen des Hochadels offen. Zwar sollte in jeder Provinz eine Ausbildungsstätte für den Landadel bestehen, deren Standards waren jedoch niedrig, mit Ausnahme der Lehranstalt des Dazaifu in Kyushu.

Bestallung
Erfolgreichen Absolventen wurden, bei guter Abschlußnote, entsprechende Einstiegsposten zugewiesen. Ansonsten war noch ein Vorbereitungsdienst zu leisten (Dauer: eine Dienstperiode). Söhnen und Enkeln von Großwürdenträgern wurde ein Einstufungs-Bonus in Form eines „Schattenrangs“ zugestanden. Dabei wurde zwischen Haupt- und Miterben unterschieden. Einen Bonus konnte es auch bei „pietätvollen“ Söhnen geben. Dies führte dazu, daß durch Geburtsrecht Qualifizierte keine Ausbildung absolvierten. Nach 702 war das Bestehen einer Prüfung Voraussetzung der Bestallung. Kandidaten aus hofranglosen Familien wurden eine Stufe niedriger bestallt. Die Einstiegsränge waren meist höher als ihre chinesischen Äquivalente.

Beurteilung und Beförderung
Die Leistungen der Staatsdiener wurden von ihren Vorgesetzten jährlich, zu einem fixen Datum, beurteilt (kōbun; 9 Noten geregelt im Kōka-ryō). Das für die Beurteilung nötige Schreibmaterial mußte von den Beurteilten selbst gestellt/bezahlt werden. Die Beurteilung richtete sich nach geleisteten Arbeitstagen (mindestens 240), sittlichem Verhalten und Pflichterfüllung (für die Leistungskataloge bestanden). Diese Benotung (kōtei) wurde in einer Zeremonie bekanntgegeben, für die Anwesenheitspflicht bestand. In den unteren Rängen erfolgten Beförderungen pflichttreuer Beamter einigermaßen regelmäßig aufgrund entsprechender beim Ministerium eingereichter Listen. Distriktbeamte und militärische Führer wurden von den entsprechenden Provinzverwaltungen beurteilt (4 Noten). Beamte, die die schlechteste Note erhielten waren sofort aus dem Amt zu entfernen.

Die Beurteilungen (langdienender „innerer“ Beamter) innerhalb einer Dienstperiode, die bis 705 im allgemeinen 6 Beurteilungszeiträume (), umfaßte - nach 706 noch 4 - akkumulierten (kekkai) sich und führten in den Rängen unter 5 zu Beförderungen nach einem komplizierten Berechnungsmodus in den auch die Seniorität mit einfloß. Die Regeln wurden mehrfach geändert****. Für Provinzbeamte (auch beim Lehrpersonal hakase) galten einfachere Regeln, die Dienstperiode dauerte 10 (nach 706: 8) Jahre. „Externe“ Beamte hatten eine Anwesenheitspflicht von 140 Arbeitstagen, bei 12/10jährigen Dienstperioden, mit einem 3stufigen Bewertungssystem. Desweiteren bestanden noch Misch- und Sonderformen z. B. für Distriktbeamte im kinai oder Wachpersonal/Gefolge des Hochadels (200 Arbeitstage).

Besonders streng waren die Anforderungen für Beförderungen in den 5. Rang, und damit den Bereich leitender Positionen, sowie in den 3. Rang, den Zirkel der Großwürdenträger bzw. kuge. Derartige Beförderungen (in den 3. Rang†† oder höher) nahm die himmlische Majestät selbst vor. Solche in den 4. und 5. Rang (oder über mehr als 3 Stufen), erfolgten nach Vortrag auf kaiserlichen Befehl. In der ausgehenden Nara-Zeit entstand der Brauch Beförderungen am 7. Tag des 1. Monat vorzunehmen. Die Formalien für die Damen des kaiserlichen Palastes (nyō-jo'i), die dem „Nakatsukasashō“ (Zentralministerium) unterstanden, unterschieden sich nur unwesentlich, fanden jedoch unregelmäßiger statt.

****) Keiun 3/2/16 [706]: Verkürzung der Dienstperiode; Tempyō Hōji 1/5/20 [757]: zu schnelle Beförderung in zu hohe Ränge; Tempyō Hōji 8/11/28 [764]: Wiederherstellung der vorigen Regelung (Keiun 372/16); Daidō 2/10/19 [807]: Regulierung des Kodex; Kōnin 6/7/17 [815]: Verbindlichkeit der Keiun-Regelung festgeschrieben. Abschließende Regelung im Engishiki. [  ]
††)Die Namen und Ränge (mit zugehörigen Ernennungsdaten) der Amtsinhaber, die mindestens 3. Rang hatten, sind im Kugyō bunin überkommen. [  ]

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Bauernhaus
Bauernhaus (11 Bewohner)

Das gemeine Volk war im wesentlichen in Ryomin (良民) und Senmin (賤民) geteilt.
Erstere bildeten die obere Klasse und waren in: Kanjin (官人), Komin (公民), Shinabe (品部) und Zakko (雑戸) untergliedert.
Die Senmin, aufgrund ihrer 5stufigen Gliederung oft als go no sen (五色の賤) bezeichnet. Sie waren nach ihren Aufgaben wie folgt gegliedert: Ryōko (陵戸), der kaiserlichen Familie zugeordnet, häufig Bewacher von Kaisergräbern. Kanko (官戸), den Behörden zugeordnet. Kenin (家人) Bediente des Adels. Weiterhin zwei Arten von Sklaven; die kunuhi (公奴婢) Eigentum des Kaisers und die shinuhi (私奴婢) im Besitz von Privatleuten. Kunuhi wurden mit Erreichen der Altersgrenze (66) zu Kanko, mit 76 Jahren Freie. Heiraten zwischen den einzelnen Gruppen waren anfangs nicht gestattet, das System war aber nicht so streng wie das indische Kastenwesen. Anfangs wurden Mischlingskinder der beiden Kasten den Senmin zugeordnet, nach 789 den Ryomin. Diese Gliederung wurde bis ins 10. Jhdt. angewendet.
(Sklaven gab es weiterhin, jedoch unter anderen Bezeichnungen. Jesuitische Missionare berichten aus dem 16. Jhdt. davon.)

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Strafen

Zur Nara-Zeit waren folgende Strafen üblich:

Für Inhaber des mindesten 8. Zivilrangs oder 12. Verdienstranges bestand die Möglichkeit sich von Bestrafungen freizukaufen. Der Grundbetrag war 1 kin Kupfer bei Vergehen gegen Private, das doppelte gegen den Staat, für die Ablösung pro 10 Stockschlägen. Einige Kaiser verzichteten auf die Anwendung der Todesstrafe, an deren Stelle trat die Verbannung. Aus Anlässen wie guten Omina, Thronbesteigungen usw. wurden oft Amnestien verkündet, bestehende Strafen um eine Stufe gemildert. (In der alt-japanischen Kindererziehung war das leidenschaftliche Strafen unartiger Kinder strengstens verpönt. Zornausbrüche der Eltern den Kindern gegenüber galt als untrügliches Zeichen gröbster Barbarei.)

Im Sōni-ryō (27 Art. i.d.F. 717) sind für Verstöße von Mönchen u.a. folgende (deutlich mildere) Strafen vorgesehen:
1) Zurückversetzung in den Laienstand, ggf. mit Übergabe an weltliche Richter z.B. für Divination, Aufwiegelung oder Vortäuaschen der Erleuchtung; 2) 100 Tage klösterliche Zwangsarbeit (kushi; dies bedeutete z.B. das Reinigen der Tempelvorplätze) für das falsche Führen eines Mönchsnamens, unerlaubtes Herumwandern, ungenehmigtes Betteln; 3) explizit untersagt, praktisch jedoch nicht bestraft wurden Verstöße gegen allgemeine Vinaya-Vorschriften, wie Betreten von Wohnungen des andern Geschlechts, Privatbesitz, Alkohol- bzw. Fleischgenuß oder Geschlechtsverkehr (10 Tage klösterliche Fron).
Bestraft wurden auch Mitwisser, so sie solches Verhalten länger als eine Nacht duldeten. (Zivil-)Strafen von einem Jahr Fron konnten durch freiwillige Rückkehr in den Laienstand abgelöst werden (mit Verlust der Steuerbefreiung). 10 Peitschenhiebe durch 100 Tage klösterliche Fron.
Ab 720 war das Mitführen einer Bescheinigung der Ordination (kokuchō) vorgeschrieben. Diese Regelungen von 717 waren strenger, als die von 702 (soweit überkommen). Die Regelungen Shintō-Priester betreffend waren noch milder. Eine konsequente Verfolgung, scheint, so in den Provinzen überhaupt möglich, nicht stattgefunden zu haben, und ist ab der beginnenden Heian-Zeit selten belegbar.

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Kaiserliche Residenzen der Asuka-Periode

„Paläste“ in der prä-Asuka-Zeit:
Es ist zu beachten, daß, insofern in den ersten Legenden von „Palästen“ die Rede ist, damit nur gemeint ist, daß es sich Residenzen von Kaisern bzw. Clanoberhäuptern handelte, nicht jedoch um besonders solide repräsentative Bauten. Auch „Kaiser“ residierten in schilfgedeckten Hütten, zusammengehalten von – aus Wicken gedrehten – Seilen, in denen Stoffbahnen o.ä. als Raumteiler dienten. Die maximale Lebensdauer eines solchen Gebäudes war 20-5 Jahre. (Inwieweit dies der Anstoß war, den Ise-Schrein, der für den damaligen Baustil als represäntativ gelten muß, alle 21 Jahre neu zu bauen, muß Spekulation bleiben.) Noch Kaiser Jōmei litt unter undichten Schilfdächern. (Die Idee der Verwendung von Dachziegeln – eines Imports aus China über Korgyö – ist erstmals für 643 nachweisbar.)

„Paläste“ der Asuka-Periode
ResidenzKanjiBezugsjahrKaiser (Fundstelle im NR)
.pdf Kaiser- oder Äranamen (Nengō). * = Kaiserinnen.   "Asuka Museum"
Karte: Asuka/Kioto [428k; 831×1300px]; Karte: Yamato-kuni [396k; 842×1328px]
Toyoura-no-miya
Toyora
豊浦宮592Suiko* (Vor I; I: 1, 5; III: 38) heute:   Toyoura-dera (bzw. Kogenji)
Oharida-no-miya
H.B.: Woharida
小治田宮603Suiko* (I:1, 5, 6, 8; II: 7). Liegt zwischen Minabuchi-yama und Kaguyama. "Oharida" oft syn. mit "Asuka."
(Asuka) Okamoto-no-miya
H.B. Wokamoto
鵤岡本宮630Jomei (vorher Wohnung Shōtoku Taishi's; I, 4) Heute   Hokiji-Tempel.
Tanaka-no-miya636Jomei
Umayasaka-no-miya640Jomei
Kudara-no-miya640Jomei (außerhalb Asuka. Heutiges Koryo-chō, Nara-ken)
(Asuka) Itabuki no miya643Kōgyoku*
(Naniwa) Nagara Toyosaki-no-miya長柄豊前宮645Kōtoku. I: 9, 13, 23; heutiges Ōsaka, daher häufig: 難破宮.
(Asuka) Itabuki-no-miya655Saimei* (= Kōgyoku, 2. Regentschaft); I: 9. 655 abgebrannt.
(Asuka) Kawara-no-miya川原宮Saimei*. im I, 9 als: (Asuka no) Kahara no Itabuki no Miya 川原板宮.   Ausgrabungen
(Nochi no Asuka) Okamoto-no-miya(s. o.)Saimei* In II, 17 als Nonnenkloster (von Shōtoku taishi gegründet) erwähnt.
Asakure no Tachibana no Hironiwa-no-miya661Saimei* (außerhalb, im heutigen Fukuoka-ken)
Omi Otsu-no-miya667Tenji. In der heutigen Otsu-shi, Shiga-ken.
Shima-no-miya672Temmu, jüngerer Bruder Tenji's. Putschte gegen dessen Sohn und rechtmäßigen Thronfolger Otomo („Jinshin-Wirren“).
(Asuka) Okamoto-no-miya(s. o.)672Temmu; (siehe oben)
(Asuka) Kiyomihara no miya浄御原宮672Temmu. (Unter Archäologen besteht Uneinigkeit ob die   Ausgrabungsstätte, die für den Itabuki-Palast gehalten wird, nicht dieser Palast ist.) (I,9)
Fujiwara-no-miya藤原宮694Jitō*; Mommu; Genmei*. I: 28, 30.
Nara-no-miya奈良宮
諾樂宮
710(=平城宮). Gemmei*, Genshō*, Shōmu, Kōken* (= Shōtoku), Jun'nin, Kōnin, Kammu. Die erste permanente Hauptstadt (bis 784). In I, 24 und II, 1 als:諾楽.
Angelegt auf Grundfläche von 4800 × 4200 m
  1300jähriges Jubiläum (2010)
[Yamato]kuni-ōmiya Während der Wanderjahre Shōmu's 741-44 in Grundzügen errichtete, dann wieder aufgegebene Residenz.
Nagaoka-no-miya長岡宮Diese Residenz blieb ein Zwischenspiel vor dem endgültigen Umzug nach Kioto (Heian). Zu den Vorgängen siehe III, 38A.

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Steuererbelastung

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Steuerbelastung der japanischen Untertanen zur Nara-Zeit. Es ist eine sehr kurze verallgemeinernde Zusammenfassung von: Dettmer Hans; Die Steuergesetzgebung der Nara-Zeit; Wiesbaden 1959 (Harassowitz) [zgl. LMU Diss 1959]. (Die entsprechenden – in ihrer Detailverliebtheit sehr modern wirkenden – Gesetzestexte des Koryō, Denryō und Buyakuryō sind darin in Übersetzung gegeben.)

Steuerpflichtig waren im wesentlichen die erwachsenen Männer eines Haushaltes. Von Steuern befreit waren Frauen, Kinder (bis 16/17), Greise (über 65/66), kaiserliche Blutsverwandte (Kaisernachfahren bis zur 4. Generation), solche im 8. Rang oder höher und Invalide, im Militär Diensttuende, Sklaven (奴 nuhi). Jungmannen (17-20) wurden zeitweise zu ¼ der üblichen Steuern herangezogen. „Bedingt Taugliche“ zu ½.
Die durchschnittliche Größe eines Haushalts (basierend auf einer Zählung in Shimosa 721) betrug 9 Personen. Die tatsächliche Größe lag zwischen 3-41. Davon waren etwa 2/10 voll taugliche, steuerpflichtige erwachsene Männer.
Festzuhalten bleibt, daß sämtliche Steuern (in Naturalien) auf Kosten des Steuerpflichtigen abzuliefern waren, was, besonders für die Bewohner von Grenzprovinzen, hohe Kosten verursachte. Auch stellte der Wehrdienst eine Art Steuer dar, da Ausrüstung und Verpflegung selbst zu stellen waren.

Steuerarten

1) Kopfsteuer (mitsugi; H.B.: 調)
War in Textilien zu bezahlen. Abhängig von der Provinz waren Art und Qualität festgeschrieben. (In der Regel wurde jedoch minderwertige Ware abgeliefert, oft mit einem Handelswert von nur der Hälfte normaler Ware.)
"Steuerklassen:"

Die Ablieferungsmodalitäten waren genau festgelegt. Steuererlasse wurden häufig gewährt aus Anlaß von Thronbesteigungen, Änderung des nengo, bei Hauptstadtverlegung etc. Außerdem wurden nach Mißernten, bei Umzug in außenliegende Provinzen (für 1-3 Jahre), für wiederaufgetauchte Vermißte (3-5 Jahre), von freigelassenen Sklaven (3 J.), Auslandsrückkehrern (1-3 J.), „Tugendhaften“ (auf Dauer) und von Ausländern, die sich naturalisieren ließen (10 J.) keine Steuern erhoben.

2) Fronablösung (H.B.: 庸)
Prinzipiell war jeder Steuerpflichtige 60 Tage pro Jahr fronpflichtig (zōyō). Dies wurde jedoch oft mit einem Satz von 2 jo 6 shaku Tuchen; nach 706, der Hälfte dieses Satzes [≈ 9 tsuka Reis] abgelöst. Die Modalitäten entsprachen der Kopfsteuer.
Andrerseits konnten sich Freie auch zur Arbeit (bis zu 30 Tagen) verdingen, und erhielten den entsprechenden Lohn (wurden aber zusätzlich noch verpflegt.)

3) Gemischte Steuern (auch die Zinsen auf geborgten Reis)
a) Abgaben an den staatlichen Getreidespeicher. Je nach Haushaltsgröße (9stufig): 2 koku - 1 to Hirse. Nach 706 Armen erlassen.
b) Während der Tempyō-Ära wurde eine monatliche („leichte“) Zusatzsteuer zur Deckung von Beamtengehältern erhoben.
c) Tribut-Geschenke der Provinzen. Diese durften 1000 tsuka Reis pro Provinz nicht überschreiten.

4) Feldsteuer
(nur auf bewäßerte Reisfelder; jedoch waren Maulbeerbaum bzw. Hanf-Anbau vorgeschrieben für 1.) Zahlbar in Reis. Prinzipiell hatte im Rahmen der Taika-Reform jedermann Anspruch auf ein gleichgroßes Feld, daß zur Nutzung überlassen wurde. Jedoch wurde zu verschiedensten Zwecken Felder gewährt (z.B. Dienstfelder für Beamte). Solche, die Personen hoher Ränge (und auch Tempeln) überlassen wurden, waren steuerfrei.
Der Steuersatz war einheitlich 15 tsuka Reis pro chō (Bei einem zu erwartenden Ertrage zwischen 150-500 tsuka/chō).
Sawada Goichi (Nara-chō jidai minsei keizai suteki no kenkyū 1927) errechnete für einen „Modellhaushalt“ eine Steuerlast von 28%.
Die Steuerbasis (Zuteilung der Felder) erfolgte aufgrund alle 6 Jahre stattfindender (Volks)Zählungen. Zuweisungen werfolgten für alle Personen im Haushalt über 6 Jahren, pro Mann 2 tan, für Frauen etwa ein Drittel weniger.

Steuerhinterziehung und -vermeidung z.B. durch falsche Angaben bei Registrierung, Bestechung, unerlaubter Bebauung Felder Verstorbener, Kauf eines (steuerbefreiten) Amtes, Flucht bzw. Abwanderung ins steuerbegünstigte Kinai usw. waren üblich. Strafen dafür reichten von 3 Jahren Zwangsarbeit zu 60 Stockschlägen. Staatliche Gegenmaßnahmen waren die Einführung eines Meldewesens, Namensfestsetzung und ein Bürgensystem, wobei eine Person für die Steuern von durchschnittlich 5 Haushalten bürgte, dafür aber auch eine gewisse Disziplinargewalt hatte.
Wehrpflicht war dann zu leisten, wenn in einem Haushalt mindestens 3 volltaugliche männliche Erwachsene vorhanden waren.
Die Steuerbasis der Zentralgewalt brach im frühen 10. Jahrhundert mit dem starken Anwachsen der steuerbefreiten Latifundien (shōen) adliger Familien zusammen, als sich immer mehr Freie unter deren Schutz stellten.

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) Es bestanden bereits genaue Vorschriften für, wie man heute sagt, „Schwerbehinderte“, denen Steuererleichterungen abhängig vom „Grad der Behinderung“ gewährt wurden. Gejū „Gebrechliche“ waren diejenigen, die auf einem Auge blind waren, wegen Grinds keine Haare mehr hatten, an einer Hand 2 Finger bzw. an einem Fuß 3 Zehen verloren hatten; auch Geschlechtskranke. „Invalide“ waren Zwerge, Stumme, geistig Behinderte. Als „Vollinvaliden“ galten u.a. Aussätzige und Geisteskranke (tenkyū, akushitsu). Hochbetagten wurden Pflegepersonen zugewiesen: über 80 Jahre eine, über 90 zwei.
Ähnlichkeiten mit den   Begutachtungsichtlinien deutscher Versorgungsämter sind wohl rein zufällig (die sehen z.B. für den „Verlust des Penis“ immerhin 50% GdB vor!), allerdings ist anzumerken, daß das japanische Amt hinsichtlich Steuerernachlaß bedeutend großzügiger war als heutige deutsche Finanzämter! [  ]
**) Wobei sich auch hier bald, wie bei Orwell, manche Schweine als gleicher erwiesen … [  ]
***) Zivilisatorischer Fortschritt?: Für 40 Emishi-Köpfe gab es eine (direkte) Ernennung zum 6. Verdienstang. Ganz ähnlich das Motto „Jeder Schuß ein Ruß'“ 1942 an der Ostfront für 30 nachgewiesene 'Abschüsse' das EK II, bei 50 das EK I! (Nicht erst zu Tucholsky's Zeit waren Soldaten Massenmörder. Auch am Hindukusch gibt es sie!) [  ]

Sharon anklagen

Zwischenbemerkung: „Recht,“ das dem entspricht, was dem jeweiligen Machthaber gefällt, nennt man „Rechtspositivismus“. Japan übernahm ihn formell von Deutschland (Preußen) erst in der Meiji-Ära. Wenn man jedoch obige detailverliebten Vorschriften liest, wird klar, warum er auf so fruchbaren Boden fiel. Die Behörden dieser beiden Länder begingen die umfassendsten und grausamsten Greueltaten gegen die Menschheit vor und während des Zweiten Weltkriegs und kamen meist ungeschoren davon. Zwar ließen die Siegermächte einige besonders Prominente der Verlierer aufhängen – eine inzwischen in amerikanischer Besatzungspraxis festverankerte und mit Hingabe gepflegte Tradition (ebenso wie die Unfähigkeit der Henker ihre Aufgabe schnell und schmerzlos durchzuführen) – unter Berufung auf eine Neuinterpretation des Völkerrechts (dieses Recht normiere auch das Verhalten der Individuen, nicht nur von Staaten, wobei die USA und Israel davon ausgenommen sind), aber dies war (und ist) in den Augen der besiegten Völker eine dubiose Siegerjustiz; einer Praxis, der sich die BRD nach der Einverleibung der DDR 1991 blindlings anschloß.
Die Verfassungen, die sich Japan und Deutschland nach 1945 geben mußten, versuchten das Recht, insbesonders die „Freiheits-“Rechte der Bürger, in der menschlichen Natur, in der Geschichte, letzendlich im Willen transzendentaler Mächte zu verankern, kurz, im sogenannten Naturrecht. Sie sind aber Fremdkörper in der Rechtsauffassung geblieben. Die Nachbarländer der positivistisch orientierten Hauptmächte, Japan und Deutschland, wissen, daß, setzt sich eine neue Diktatur in diesen Länder fest (wobei deutsche Innenpolitiker der heutigen Generation, wie Kanther, Schäuble, Schily und besonders Beckstein keiner Diktatur mehr bedürfen), der Regierende mit dem gewissenhaften Vollzug jedes propria forma beschlossenen Mordbefehls (z.B. „finaler Rettungsschuß“ „Luftsicherheitsgesetz 2005“) rechnen kann.
Das dürfte auch damit zusammenhängen, daß die herrschende staatsrechtliche Meinung in Europa behauptet, der Staat sei durch das Recht legitimiert (was schön wäre, aber mit der unmittelbaren Anschauung kollidiert), während man in Japan das Recht als einen Teil des Instrumentariums betrachtet, mittels dessen die Finanz- und Bildungselite (Kapitalismus = Herrschaft der Krämer, pardon „der Wirtschaft“) die Massen kontrolliert und in ihrem (ausbeuterischen) Sinne lenkt.

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Korea

Vom Lande Kudara ist alles gekommen.
Kyōkai im Vorwort

Kim
Der GROSSE Führer

Wenn von „Korea“ gesprochen wird, ist die koreanische Halbinsel als geographischer Begriff gemeint. In der Frühzeit bestanden folgende „Reiche“: Benhan im Süden, bis etwa zum 37°; nördlich davon, im Osten Mahan, auf der westlichen Seite (etwa im Bereich der heutigen Taebek Sanmek Bergkette) Shinhan. Nörlich einer Linie die heute etwa von Nampo nach Wonsan, im Osten, nach China hineinreichend Chosen, Richtung Sibirien Whi (küstennah), Sushun, Kokorai und Fuyu (Reitervölker ural-altaischen Ursprungs).
Im vierten Jhdt. hatte sich im Norden das Reich Korgyö [Koguryŏ] gebildet. Dessen Territorium war in etwa deckungsgleich mit dem heutigen befreiten Teil Koreas (DPRK) [Der GROSSE Führer Kim Il Sung (김일성), der  Befreier des koreanischen Volkes und, die unter seiner weisen Leitung entwickelte,   Juche Lehre].
Südlich des Han bestanden Paekche [jp. Kudara] und Silla, dazwischen, die Kaya-Liga (von Stadtfürsten), zwischen den beiden bis im 6 Jhdt. umkämpft. Nach Jingo's [jp.: Jingū Kōgō] Aufstieg zur Hauptfrau des Königs von Paekche (und dessen sehr bald darauf erfolgten Hinscheidens aus unnatürlichen Gründen) hielt sie es für politisch opportun in Korea einen Feldzug zu starten, um dann 369 im „Auftrag“ des neuen Königs (der sicherlich froh war diese Königinwitwe außer Landes zu wissen) das Land Wa zu erobern**. Dabei wurde sie durch ihren getreuen Minister (jp.: Takechiuchi) unterstützt, der sich während ihrer Trauerperiode derart rührend um sie gekümmert hatte, daß der spätere Ōjin-Tennō, angeblich vom Verblichenen gezeugt, gute 10 Monate nach dem Tode seines „Vaters,“ auf japanischem Boden zur Welt kam. Es verblieb ein südlicher Küstenstreifen (Minama) bis 562 unter jap. Lehnshoheit. Der kulturelle (zivilisatorische) Einfluß Paekche's auf Japan blieb über die folgenden Jahrhunderte stark. Praktisch kein Handwerk, daß nicht Meister importierte. Dazu gehörte später auch die Bekehrung zum Buddhismus und der damit gebrachten Schrift. Ab 668 ist dann Silla synonym mit Korea, wobei jedoch z.B. Pakche später noch als geographischer Terminus in Gebrauch blieb.

Haniwa-Boot
Boot der Haniwa-Zeit

**) Die um 700 (also 340 Jahre später) entstandenen Reichsgeschichten sprechen davon, daß die Koreaner „80 Schiffsladungen Tribut“ gesandt hätten. Nur, daß der „Tribut“ aus ca. 1600 Mann Reiterei und der doppelten Zahl Fußvolk bestand. (Pferde waren zu dieser Zeit in Japan unbekannt. Die Effekte schwertschwingender Kavalleristen auf Fußvolk ist militärhistorisch hinreichend belegt. Vgl. Cortes' 200 Mann.) Es existieren Modelle des damals üblichen Schiffstyps, der bereits, ähnlich wie Landungsboote im 2. Weltkrieg über herabzulassende Klappen am Bug verfügten. Der offensichtlich sehr virile Takechiuchi-no-Sukune (ein Sire in jedem Sinn des englischen Wortes) gilt als Ahnherr der folgenden uji: Soga, Ki, Kose, Heguri und Katsuragi. (Für diesen Teil der Geschichte von Wa muß koreanischen Quellen als den logischeren gefolgt werden, besonders dem Samguk-sagi. So wenig dies in Japan auch heute noch auf Gegenliebe stößt.)
(Die „Wirren“ um 650-68 werden als Vorbemerkung zu I, 7 geschildert.)

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Japanische Zeitrechnung und Kalender

Generierung eines chinesischen Kalenders
(EPS, HTML, JPEG, PDF)   Online

Das zugrundeliegende Programm steht unter der GNU-Lizenz zum Herunterladen zur Verfügung:
Win:   CCAL 2.4 [86k]
Linux:   CCAL 2.4 [RedHat, Suse; 91k]

60 Jahre Zyklus
Das einer Zeichenkombination entsprechende Jahr findet sich auf dem Schnittpunkt der durch dieses Zeichen markierten senkrechten und waagrechten Spalte.
Erste Jahre der Zyklen (A.D.): 664, 724, 784, 844, 904, 964, 1024 …

Monate und Jahre: H.B. gibt Jahre (toshi, wie in seiner Vorlage) in japanischer Zeitrechnung also .pdf Kaiser- oder Äranamen Nengō, mit dem entsprechenden christlichen Jahr als Anmerkung. Diese wurden in den Text eingefügt. Weiterhin gibt Kyōkai – schwer verständliche – Tagesangaben des Tierkreis- und Elementzyklus (60er-Zyklus), Bohner diese in Übersetzung. Auf eine Umrechnung wurde verzichtet, da dem Interessierten entsprechende Umrechnungswerkzeuge zur Verfügung stehen. Bis zur Einführung des gregorianischen Kalenders in der Meiji-Zeit wurde wie in China das System des sog. gebundenen Mondkalenders verwendet, bei dem der Neumond den Monatsersten kennzeichnet.
Ein Jahr bestand aus 12 Monaten mit 29 und 30 Tagen. Um die entstehenden Differenzen zum Sonnenjahr auszugleichen, wurden zusätzliche, interkalendarische Monate eingefügt. Allerdings geschah dies in Japan nicht nach einem regelmäßigen System. Die Jahreslänge variierte zwischen 353 und 385 Tagen, meist waren es 354, 355 oder 384 Tage (Durchschnitt aller: 365,256 d). Somit gibt es bei der Umrechnung von traditionellen japanischen Monats- und Tagesangaben in ein westliches Datum eine Differenz von oft mehr als 30 Tagen. Das japanische Neujahr, mit dem umfangreiche zeremonielle Handlungen bei Hofe verbunden waren, wäre am häufigsten mit 31. Januar zusammengefallen, jedoch sind Abweichungen im Bereich 14. Jan bis 22. Feb. vorgekommen.
Japan importierte Kalenderreformen, die sich meist auf die Schaltmonate auswirkten, aus China. Erst nach 1755 wurde auf eigene Berechnungen zurückgegriffen. Am 9. Dez. 1872 wurde im Rahmen der „Modernisierung“ der westliche Sonnenkalender (taiyōreki) – in der Eile auf julianischer Berechnungsgrundlage – eingeführt. Auf 1872/12/3 folgte der 1. Januar 1873‡‡ . 1898 wurde dann die gregorianische Berechnungsgrundlage im Gesetz festgeschrieben.
.

Yin Yang Mond
Die kosmischen Potenzen Yin und Yang, die Mondphasen und die 8 Kua in der Anordnung des Fu-Hi

Die Jahreszeiten wurden gemäß dem chinesischen (Mond-)Kalender in 24 Abschnitte (節氣) zu je 15 Tagen eingeteilt (Die Terminologie entstammt dem Bauernjahr und berücksichtigt die in Westjapan vorherrschenden Witterungsbedingungen. Die Differenz zum Kantō beträgt etwa einen Monat). Die Endpunkte dieser Abschnitte wurden als Knoten- (sekki) oder mittlere Punkte (chūki) bezeichnet. Ein Mondmonat sollte je einen enthalten. Aufgrund der Differenz zwischen Sonnen- und Mondjahr kam es zu Verschiebungen. Wenn sich dann der chūki bis zum Monatsletzten verschoben hatte, wurde ein Schaltmonat (uruuzuki) eigefügt, das verschieden lang sein konnte. Dies geschah etwa 7 mal innerhalb 19 Jahren, im Schnitt also jedes 3. Jahr. In der Darstellung japanischer Daten werden diese als i… oder int. gegeben (z.B. Wadō 4/i6/8).
Eine Einteilung in 7tägige Wochen war im Volk, bis zur Einführung des arbeitsfreien Sonntags 1876, nicht bekannt, jedoch gab es eine Unterteilung der Monate in 10-Tages-Abschnitte.

Stunden und Tage: In der Frühzeit dürfte als Tagesbeginn der Sonnenuntergang anzunehmen sein. Seit der offiziellen Einführung des Buddhismus galt folgende Zeitrechnung: Ein Tag wurde in 12 Doppelstunden (toki) für die Zeit der Helligkeit, 6 für die Nacht unterteilt. Die zweite Hälfte der Doppelstunde wurde han genannt. Unterteilungen in Zehntelstunden kamen vor. Die Länge der Stunden variierte mit der Tageslänge der Jahreszeiten, wie auch bei den Römern. Der Sonnenaufgang wurde in die Stunde des Hasen (= 6 h nach Mitternacht) gelegt, der Untergang in die des Hahns (= 6 h nach Mittag).
Ab der Asuka-Zeit [552] wurde die Zeit durch Trommel- oder Beckenschlag verkündet. Bezeichnet wurden die Doppelstunden nach der Zahl der Schläge (z.B. kokonotsu doki = Stunde 9), sofern nicht die Namen des chinesischen Tierzeichenkalenders verwendet wurden.

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Zeiteinteilung in Doppelstunden (6.-12. Jhdt.)
LesungDoppelstunde24 h-ZeitSchläge
Bis heute hat sich die Bezeichnung 午前, jap. gozen = vor dem Pferd für Vormittag und 午後, jap. gogo = nach dem Pferd für Nachmittag erhalten.
子 neRatte23-19 um 24 Uhr
丑 ushiStier/Rind1-38 um 2 Uhr
寅 toraTiger3-57 um 4 Uhr
卯 uHase5-76 um 6 Uhr
辰 tatsuDrache7-95 um 8 Uhr
巳 miSchlange9-114 um 10 Uhr
午 umaPferd11-139 um 12 Uhr
未 hitsujiWidder/Schaf13-158 um 14 Uhr
申 saruAffe15-177 um 16 Uhr
酉 toriHahn17-196 um 18 Uhr
戌 inuHund19-215 um 20 Uhr
亥 iEber21-234 um 22 Uhr

Weiterführend und Quellen: Sehr ausgiebig behandelt wird der   chinesische Kalender (in der Revision von 1645) bei wikipedia. Die   Mathematics of the Chinese Calender erläutert der Mathematiker   Helmer Aslaksen von der National-Universität Singapur.
Zöllner, Reinhard; Japanische Zeitrechnung. Ein Handbuch; München 2003 (Iudicium) mit detaillierten Tabellen. Außerdem Tanaka Gen; Leims, Thomas1 (Übs.; Hrsg.); Das Zeitbewußtsein der Japaner im Altertum; Wiesbaden 1993 (Harrassowitz), ISBN 3-447-03413-0. Als Standard-Tabellenwerk muß Tsuchihashi, P. Y.; Japanese Chronological Tables from 601 to 1872; 1952 (Sophia Uni) gelten.


1) Der Übs./Hrsg. dieses Bändchens weißt in seinem Vorwort sinngemäß darauf hin, daß man ihm unendlich dankbar zu sein habe, daß er als Übersetzer, die japanische Vorlage in ein lesbares wissenschaftliches Deutsch gebracht habe (über mehrere Seiten). Werter Herr Kollege: Solches hat für einen Übersetzer absolut selbstverständlich zu sein; es sollte keiner weiteren Erwähnung bedürfen, insbesondere, als daß das Ergebnis ihrer Bemühungen nicht unbedingt als stilistisches Meisterstück überzeugt. Vielleicht sollte man nicht nur im und für den sprichwörtlichen Elfenbeinturm übersetzen, sondern es auch gelegentlich mit echter Praxis versuchen. Folgendes möge für zukünftige Projekte als Richtschnur dienen: A translation is made primariy for those who cannot read the original language. For this reason the style of the translation must be fairly readable. An attempt has to be made to eliminate the extensive use of parantheses, square brackets and Chinese characters, so that a non-sinologist may not be frightened away at first sight. Teng Ssu-yü, Übersetzer des Yen-Shih Chia Hsün.
Der Band selbst (d.h. der Text Tanakas) ist vom Geiste des „Yamato damashi“ durchweht. Z.B. S. 109: „Gegenwärtig befinden wir uns in einer Phase der Quellenkritik an Kojiki und Nihon shoki. [Anm. zu deren Unzuverläßigkeit] … In letzter Zeit wird auch auf die Wichtigkeit koreanischer Quellen hingewiesen, doch sind auch diese mit Vorsicht zu gebrauchen.“ Dies nachdem er etwa 100 Seiten lang die jap. Reichsgeschichten für bare Münze genommen hat! [  ]
) Chinesische astronomische Beobachtungen schon früh sehr exakt. Frühe kalendarische Systeme (die hier nicht ausführlich behandelt werden können) waren z.B. : 1) 四分暦 Ssu fen li „der Viertel-Kalender“ im Gebrauch 85-263 u.Z., setzte die Jahreslänge auf 365¼ Tage fest. Detaillierte Berechnungen in: Kao P'ing-tzu 高平子; Ssu- fen li tung-p'u 四分暦統譜; in Academica Sinica Extra No. 4 (Festschrift für Tung Tso-pin zum 65. Geb.). 2) 減分暦 Chien-fen-li, auch Ch'ien hsiang li geschaffen von Liu Hung (劉宏; 172-7), der die Ungenauigkeiten des Ssu fen li erkannte, und die Jahreslänge auf 365,24617996 Tage festlegte, was dem tropischen Jahr (365,242198879 d) schon sehr nahe (≅ -0,004 d) kommt. Die Abweichung beträgt etwa alle 250 Jahre einen Tag (wobei Unregelmäßigkeiten der Erdrotation wie die säkulare Schwankung oder Fluktuation außer Betracht bleiben). Um 590 war auch diese Abweichung erkannt, Versuche der Abhilfe führten zu einem fast 20jährigen Gelehrtenstreit. Der Kalender selbst war im Königreich Wu 223-80 in Kraft. Die letzte bedeutende chinesische Kalenderreform fand 1645 statt. Ausführlich in: a) Chu Wen-hsien; Li-fa t'ung-chieh; Shanghai 1934 (Commercial Press); b) Yabuuchi Kiyoshi; Chūgoku chūsei kagaku gijutsu shi no kenkyū; Tōkyō 1963 (Kadokawa), S 445-92
Auch in Japan waren schon z.Zt. der Tenmu bzw. Jitō-Tenno's exakte astronomische Kenntnisse vorhanden. Im Winter 1997/98 wurde bei der Ausgrabung der Kitara-kofun (nahe Nara) eine genaue Sternenkarte (wahrscheinlich aus Korgyö) entdeckt. [  ]
‡‡) Böse Zungen haben behauptet, daß die Übernahme des westlichen Kalenders nicht, wie die hochtrabende Rhetorik der „Reformer“ glauben machen sollte, der Modernisierung diente, sondern den Staatsbankrott verhinderte. Es sei nämlich schlichtweg kein Geld vorhanden gewesen, um im anstehenden Schaltmonat (1872/i12) Beamtengehälter auszuzahlen. [  ]

Diese Webseite basiert auf der Ausgabe der Zeitschrift "OAG Mitteilungen" „Legenden aus der Frühzeit des japanischen Buddhismus“ übersetzt, eingeleitet und erläutert von Dr. Hermann Bohner. Herausgegeben von der deutschen Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens unter Beteiligung der Ōsaka Tōyōgakkai; Tōkyō 1934
Der Originaltext wurde zum Ende der Nara-Zeit von Kyōkai/Keikai (景戒 ) aufgezeichnet und ist heutzutage allgemein als „Nihon Ryōiki“ (日本霊異記) bekannt.

►  Bio-Bibliographie Hermann Bohners (1884-1963)
►  Sōtei Akaji: „Zen-Worte im Tee-Raume“

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