Am Terminmarkt abgeschlossenes Geschäft, dessen Erfüllungstermin über die Fristen am Kassamarkt von zwei Börsen- bzw. Bankarbeitstagen hinausreicht.
Das wesentliche Kennzeichen von Finanztermingeschäften ist, dass die am
Kassamarkt geltende Frist von zwei Börsen- bzw. Bankarbeitstagen für die Lieferung des
Wertpapier s nicht gilt. Vor dem vereinbarten oder tatsächlichen Erfüllungstermin (Ausübungstag) handelt es sich um ein "schwebendes Geschäft" im bilanztechnischen Sinne. Bei einem unbedingten Termingeschäft, z. B. bei einem
Future , haben weder Verkäufer noch Käufer vor diesem Termin ihre Leistungen zu erbringen. Bei einem Optionsgeschäft muss der Käufer lediglich die
Optionsprämie bezahlen.