Aktie , die auf den Namen des Besitzers lautet. Hierzu führt die
Gesellschaft ein
Aktienbuch . In diesem müssen alle Angaben des
Aktionärs enthalten sein. Nur wer im Aktienbuch eingetragen ist, kann auch die Rechte eines Aktionärs wahrnehmen. Namensaktien können auf natürliche oder juristische Personen lauten. Sie werden durch eine schriftliche Übertragungserklärung, das sog. Indossament, übertragen.
Durch die Eintragung des neuen Besitzers in das Aktienbuch der AG ist die Fungibilität (Austauschbarkeit) der Aktie eingeschränkt. Dieser Nachteil kann durch ein Blanko-Indossament weitgehend behoben werden. In der Satzung einer Gesellschaft können besondere Regelungen für die Übertragung von Namensaktien festgelegt werden.
Eine Sonderform von Namensaktien sind vinkulierte Namensaktien.