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Mineralölraffinerie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Energiesteuer > Höhe der Energiesteuer > Steuertarif für Energieerzeugnisse

Steuertarif für Energieerzeugnisse

§ 2 Abs. 1 EnergieStG ist der Grundtatbestand. Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn die spezielleren Regelungen der Absätze 2 und 3 nicht greifen.

Steuergegenstand Steuersatz
669,80 Euro je 1.000 Liter
654,50 Euro je 1.000 Liter
721,00 Euro je 1.000 Liter
654,50 Euro je 1.000 Liter
485,70 Euro je 1.000 Liter
470,40 Euro je 1.000 Liter
130,00 Euro je 1.000 Kilogramm
485,70 Euro je 1.000 Liter
31,80 Euro je Megawattstunde
409,00 Euro je 1.000 Kilogramm
1.217,00 Euro je 1.000 Kilogramm
0,33 Euro je Gigajoule
0,33 Euro je Gigajoule

* Bis zum 31. Dezember 2018 beträgt die Steuer gemäß § 2 Abs. 2 EnergieStG für

Steuergegenstand Steuersatz
13,90 Euro je Megawattstunde
180,32 Euro je 1.000 Kilogramm

Hiervon betroffen ist die Verwendung der o.g. Energieerzeugnisse als Kraftstoff in nicht begünstigten Fällen.

 

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer gemäß § 2 Abs. 3 EnergieStG für

Steuergegenstand Steuersatz
61,35 Euro je 1.000 Liter
bis zum 31. Dezember 2008
76,35 Euro je 1.000 Liter
ab dem 01. Januar 2009
61,35 Euro je 1.000 Liter
25,00 Euro je 1.000 Kilogramm
61,35 Euro je 1.000 Liter
5,50 Euro je Megawattstunde
60,60 Euro je 1.000 Kilogramm

Anzuwenden sind diese Steuersätze jedoch nur, wenn die o.g. Energieerzeugnisse zu folgenden Zwecken verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden:

Energieerzeugnisse die nicht in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 EnergieStG der gleichen Steuer, wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.




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