Urlaubssemester

Beantragung eines Urlaubssemesters

Wer das Studium an der HfM unterbrechen will, muss den Antrag auf Beurlaubung innerhalb der Rückmeldung für das betreffende Semester stellen (s.a. §13 Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"). Im ersten und zweiten Fachsemester wird in der Regel nicht beurlaubt.

Die Beurlaubung wird in der Regel jeweils nur für ein Semester gewährt. Beurlaubt werden kann in der Regel für nicht mehr als zwei aufeinander folgende und insgesamt nicht länger als zwei Semester. Beurlaubungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres und der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bleiben davon unberührt.

Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester, sondern nur als Hochschulsemester und somit nicht zur Regelstudienzeit, auf die sich Prüfungsfristen etc. beziehen.

Während der Beurlaubung aus Krankheitsgründen oder Vollzeiterwerbstätigkeit können keine Lehrveranstaltungen besucht werden sowie keine Leistungsnachweise und Leistungspunkte erlangt werden. Die anderen Rechte, insbesondere das Recht zum Ablegen von Prüfungen, bestehen fort.

Voraussetzung für den entsprechenden Antrag zum Urlaubssemester ist die vollzogene Rückmeldung. Den Antrag erhalten Sie bei der Studierendenverwaltung oder online (Antrag als pdf-Datei).

Gründe für eine Beurlaubung sind:

1. ein Studienaufenthalt im Ausland (Nachweis: Zulassungsbescheid der ausländischen Hochschule),

2. Praktikum (Nachweis: Praktikumsbescheinigung inkl. Name, Ort sowie Zeitspanne des Praktikums),

3. Krankheit (Nachweis: ärztliches Attest über die Studierunfähigkeit),

4. Schwangerschaft oder Mutterschutz,

5. Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres (Nachweis: Kopie der Geburtsurkunde des Kindes),

6. Wehr- und Ersatzdienst (Nachweis: Kopie des Einberufungs- bzw. Zivildienstbescheides, bei ausländischen Dokumenten mit Übersetzung),

7. Vollzeiterwerbstätigkeit (Nachweis: Kopie des Arbeitsvertrages).

Vor Antragstellung sollten Sie die Auswirkungen einer Beurlaubung auf Stipendien/Studienförderung (z.B. Deutschlandstipendium, etc.), Versicherungsbeiträge, Steuerfreibeträge, Kindergeld, etc. prüfen. Auch sollten Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse während einer Beurlaubung beibehalten. BAföG-Zahlungen werden während eines Urlaubssemesters nicht geleistet, es sei denn es handelt sich um das Auslands-BAföG.